Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass die von Ihnen begehrte Auskunft nicht erteilt werden kann. Entgegen Ihrer Vermutung besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung.
1. Kein Anspruch nach dem BayDSG
Zunächst besteht kein Anspruch aus Art. 39 BayDSG. Voraussetzung für einen Anspruch ist insbesondere, dass ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird. Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses als Voraussetzung unterscheidet das bayerische allgemeine Recht auf Auskunft von den Zugangsrechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen der anderen Bundesländer (BayLfD/Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz (
https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf), Rn. 86). Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ist weniger als dessen Nachweis, jedoch mehr als dessen Behauptung (BayLfD/Engelbrecht, a.a.O. Rn. 88). Vorliegend wird lediglich pauschal behauptet, die Auskunft werde "mit der Begründung der eigenen Forschung in diesem Bereich" erbeten. Eine solche völlig pauschale Behauptung genügt selbst den relativ niedrigen Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nicht.
Selbst wenn ein Anspruch auf Auskunft vorliegend allerdings dem Grunde nach bestehen sollte, ist die Auskunft jedenfalls nach erfolgter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens aufgrund von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayDSG hier zu versagen. Der allgemeine Auskunftsanspruch aus Art. 39 BayDSG kann gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayDSG versagt werden, soweit sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Die Regelung soll die Effektivität des Handelns der Verwaltung sichern (LT-Drs. 17/7537, 50). Vorliegend wird die Herausgabe des Gutachtens bzw. des Endberichts zum "Gutachten über Organisation und Personalbedarf für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern" begehrt. Abgesehen davon, dass der Herausgabe des Gutachtens selbst urheberrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, handelt es sich dabei um einen Baustein im Rahmen einer verwaltungsinternen Beratung möglicher Weichenstellungen im ÖGD in Bayern. Würde das Gutachten als solches herausgegeben, bestünde die Gefahr, dass dessen Ergebnisse als "gesetzte Tatsachen" angesehen würden, während es sich in der Sache lediglich um ein beratendes Gutachten handelt, bei dem die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form dessen Erkenntnisse umgesetzt werden, der Verwaltung letztvorbehalten sind. In der Abwägung sämtlicher betroffener Belange - insbesondere des Informationsinteresses des Petenten und der Effektivität des Handelns der Verwaltung - muss daher letzterer der Vorzug gewährt werden. Auch aus diesem Grund besteht daher kein Anspruch.
Da vorliegend weder dem Grunde nach ein Anspruch besteht und selbst im Falle des Bestehens eines Anspruches die Auskunft schon auf Grundlage von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayDSG nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu versagen ist, erübrigen sich Ausführungen zu etwaigen weiteren Versagungsgründen im Rahmen des Art. 39 BayDSG.
2. Kein Anspruch nach dem VIG
Ebenfalls besteht kein Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Bereits der Anwendungsbereich gem. § 1 VIG ist nicht eröffnet. § 1 VIG will den Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, gewährleisten, damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Dies ist bei vorliegender Anfrage evident nicht der Fall.
Weiterhin ist auch die Anspruchsnorm § 2 Abs. 1 VIG nicht erfüllt. Es wird kein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der dort aufgelisteten Daten geltend gemacht.
3. Kein Anspruch nach dem BayUIG
Schließlich besteht auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 BayUIG. Die Norm regelt nur Ansprüche auf Umweltinformationen. Umweltinformationen sind in Art. 2 Abs. 2 BayUIG legaldefiniert. Die angeforderten Informationen fallen nicht darunter.
Wir danken für Ihr Verständnis, dass daher eine Auskunft nicht erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen