Gutachten Referat 31

Antrag nach dem SächsTranspG
Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 31 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten.

Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes.

Ich verweise auf § 8 Abs 1. Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Entsprechend gehe ich davon aus, dass es sich hier um eine kostenfreie Anfrage handelt. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächsTranspG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Juli 2023
  • Frist
    23. August 2023
  • 0 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem SächsTranspG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Gutachten, Studien und Berichte…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Gutachten Referat 31 [#284392]
Datum
21. Juli 2023 16:46
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 31 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten. Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes. Ich verweise auf § 8 Abs 1. Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Entsprechend gehe ich davon aus, dass es sich hier um eine kostenfreie Anfrage handelt. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächsTranspG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 284392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284392/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail beim Sächsischen Staatsministerium des Innern. …
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Gutachten Referat 31 [#284392]
Datum
24. Juli 2023 13:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail beim Sächsischen Staatsministerium des Innern. Bezüglich Ihres Anliegens sind wir im Austausch mit dem Fachreferat und werden uns bei Ihnen wieder zurückmelden. Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail beim Sächsischen Staatsministeriu…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Gutachten Referat 31 [#284392]
Datum
24. Juli 2023 17:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail beim Sächsischen Staatsministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ihre Anträge nach SächsTranspG per E-Mail vom 14., 18. und 20. Juli 2023 (#283898; #284179; #284392) Ihre Anträge …
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
Ihre Anträge nach SächsTranspG per E-Mail vom 14., 18. und 20. Juli 2023 (#283898; #284179; #284392)
Datum
8. August 2023 13:20
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anträge nach SächsTranspG per E-Mail vom 14., 18. und 20. Juli 2023 (#283898; #284179; #284392) Sehr geehrter Herr Kempen, mit Ihren Anfragen fordern Sie von Referaten des SMI die Überlassung von Gutachten. Ich wurde beauftragt, Ihnen eine Antwort zukommen zulassen. Bevor ich Ihnen eine abschließende Bewertung übergeben kann, sind einige Klarstellungen veranlasst. Ihre Mail vom 14. Juli 2023; 10:58 Uhr ist aus meiner Sicht nicht eindeutig, da Sie im Betreff und im folgenden Text unterschiedliche Referate angeben (Gutachten..., die vom Referat 32 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referates 25 einflossen..... ). Bitte teilen Sie mit, was von Ihnen gewollt ist. Ihre Annahme, die Gutachten seien im § 8 SächsTranspG erwähnt und mithin Ihnen ohne weitere Prüfung zu übergeben, ist so nicht zutreffend. Ihre Transparenzanfrage gibt zwar den Wortlaut des § 8 Absatz 1 Nr.12 Sächsisches Transparenzgesetz wieder, doch muss ich Sie auf den § 17 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Transparenzgesetz hinweisen. Der von Ihnen zitierte Wortlaut gilt nur für eine Veröffentlichungspflicht ab der Errichtung der Transparenzplattform. Die Transparenzplattform dürfte erst ab 2026 errichtet werden. Ab diesem Zeitpunkt sind dann Gutachten auf der Plattform zu veröffentlichen. Um dies rechtlich zu ermöglichen, dürfte im Vorfeld der Veröffentlichung der Gutachten, bei der Auftragsvergabe auf eine Zustimmung der Gutachter zur Veröffentlichung hinzuwirken sein. Ohne eine solche Zustimmung könnte eine Veröffentlichung wegen eines Verstoßes gegen das Urheberschutzrecht unzulässig sein. Bei Ihren Anträgen müsste (ggf. kostenpflichtig) geprüft werden, ob die von Ihnen begehrten Informationen zugänglich gemacht werden können. Bei einer Veröffentlichung von Gutachten ist zu prüfen, ob der Schutz geistigen Eigentums (§ 5 Absatz 1 Nr. 10 SächsTranspG) dem entgegen stehen könnte. Hier hat eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 SächsTranspG zu erfolgen. Betrifft ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter, soll er begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden. In Ihrer Begründung müssten Sie die besonderen Umstände Ihres Anliegens darlegen, auf den sich Ihr Interesse bezieht. Soweit Sie ein berechtigtes Interesse nicht darlegen oder sich aus den dargelegten Umständen nicht ergibt, dass dieses die schutzwürdigen Belange Dritter überwiegt, wäre Ihr Antrag abzulehnen. Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung ist Ihre Anfrage nach Gutachten, die in die Entscheidungen der Referate einflossen oder Ihrer Vorbereitung dienten, zu unbestimmt. Hier liegen noch keine Erfahrungen vor, wie im Nachhinein rechtssicher festgestellt werden kann, ob Gutachten in die Entscheidungen der von Ihnen angegebenen Referate eingeflossen sind. Hier wären umfangreiche Recherchen erforderlich. Bitte teilen Sie zur Begrenzung des Prüfungsumfangs mit, welche Entscheidungen Sie im Hinblick auf eine Beeinflussung durch Gutachten bewertet haben wollen. mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Ihre Anträge nach SächsTranspG per E-Mail vom 14., 18. und 20. Juli 2023 (#283898; #284179; #284392) [#284392]…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihre Anträge nach SächsTranspG per E-Mail vom 14., 18. und 20. Juli 2023 (#283898; #284179; #284392) [#284392]
Datum
14. August 2023 08:17
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich sehe meine von Ihnen erwähnten Antrage weiterhin als sehr konkret bestimmt und verweise dazu insbesondere auf entsprechende Rechtssprechung des BVerwG. Ich fordere Sie daher auf, meine Anträge endlich zu bearbeiten und mir die Unterlagen zeitnah zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284392/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sächsisches Staatsministerium des Innern
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, zu Ihrem oben genannten Antrag erlässt das Sächsische Staatsministeriu…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
28. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, zu Ihrem oben genannten Antrag erlässt das Sächsische Staatsministerium des Innern folgenden Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Sachverhalt Am 21. Juli 2023 stellten Sie über den Webservice „fragdenstaat.de“ beim Sächsischen Staatsministerrium des Innern einen Antrag (Anfragenr.:284392) auf Zusendung „aller Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 31 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten“. Ihren Antrag stützen Sie auf § 10 Sächsisches Transparenzgesetz und verweisen auf „§ 8 Abs. 1 Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen“. Il. Rechtliche Würdigung Ein Anspruch auf Zusendung der beantragten Informationen besteht nicht. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz — SächsTranspG) vom 19. August 2022 gewährt jeder Person gegenüber einer transparenzpflichtigen Stelle einen Transparenzanspruch auf Veröffentlichung der in § 8 SächsTranspG genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. Die Veröffentlichungspflicht wird in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTranspG legaldefiniert. Danach ist die Veröffentlichungspflicht die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen, § 2Abs. 1 Satz 4 SächsTranspG. Mit Antrag vom 21. Juli 2023 bitten Sie um Zusendung aller Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 31 des Sächsischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten. In Ihrem Antrag verwiesen Sie auf § 8 Abs. 1 Satz 12 und konkretisierten ihn dahingehend, dass es bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass Sie sich irrtümlich auf Satz 12 des § 8 Abs. 1 beziehen, den das SächsTranspG nicht vorsieht, und ihr Verweis dem § 8 Abs. 1 Nr. 12 SächsTranspG gelten sollte. § 8 Abs. 1 SächsTranspG sieht in seiner Nummer 12 eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht für Gutachten, Studien und Berichte vor, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten, einschließlich des Namens der verfassenden Person. Einer Pflicht zur Veröffentlichung entsprechender Informationen stehen derzeit die Übergangsregelungen des & 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 SächsTranspG entgegen. Danach besteht die Verpflichtung zur Veröffentlichung der in § 8 Absatz 1 Nr. 1- 18 SächsTranspG genannten Informationen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2026. Neben einem zukünftigen Anspruch auf Veröffentlichung, hat jede Person, wie bereits oben dargelegt, nach dem Sächsischen Transparenzgesetz ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Diesen Anspruch machen Sie mit Ihrem Antrag vom 21. Juli 2023 geltend. Das Referat 31 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern hat keine Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 in Auftrag gegeben, in Entscheidungen des Referates einfließen lassen oder zu deren Vorbereitung herangezogen, die einer zukünftigen generellen Veröffentlichungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 12 SächsTranspG unterliegen. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von § 12 Abs. 5, S. 2 SächsTranspG. Danach ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden (Postanschrift) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden (Besucheradresse) zu erheben.