Sehr geehrter Herr Kempen,
zu Ihrem oben genannten Antrag erlässt das Sächsische Staatsministerium des Innern folgenden
Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I. Sachverhalt
Am 21. Juli 2023 stellten Sie über den Webservice „
fragdenstaat.de“ beim Sächsischen Staatsministerrium des Innern einen Antrag (Anfragenr.:284392) auf Zusendung „aller Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 31 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten“.
Ihren Antrag stützen Sie auf § 10 Sächsisches Transparenzgesetz und verweisen auf „§ 8 Abs. 1 Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen“.
Il. Rechtliche Würdigung
Ein Anspruch auf Zusendung der beantragten Informationen besteht nicht.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz — SächsTranspG) vom 19. August 2022 gewährt jeder Person gegenüber einer transparenzpflichtigen Stelle einen Transparenzanspruch auf Veröffentlichung der in § 8 SächsTranspG genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.
Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. Die Veröffentlichungspflicht wird in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTranspG legaldefiniert. Danach
ist die Veröffentlichungspflicht die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Die Informationspflicht ist die Pflicht
der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen, § 2Abs. 1 Satz 4 SächsTranspG.
Mit Antrag vom 21. Juli 2023 bitten Sie um Zusendung aller Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die
vom Referat 31 des Sächsischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 31 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten.
In Ihrem Antrag verwiesen Sie auf § 8 Abs. 1 Satz 12 und konkretisierten ihn dahingehend, dass es bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig
einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen.
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass Sie sich irrtümlich auf Satz 12 des § 8 Abs.
1 beziehen, den das SächsTranspG nicht vorsieht, und ihr Verweis dem § 8 Abs. 1 Nr.
12 SächsTranspG gelten sollte. § 8 Abs. 1 SächsTranspG sieht in seiner Nummer 12 eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht für Gutachten, Studien und Berichte vor,
soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten,
einschließlich des Namens der verfassenden Person. Einer Pflicht zur Veröffentlichung entsprechender Informationen stehen derzeit die Übergangsregelungen des & 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 SächsTranspG entgegen. Danach besteht die Verpflichtung zur Veröffentlichung der in § 8 Absatz 1 Nr. 1- 18 SächsTranspG genannten Informationen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2026.
Neben einem zukünftigen Anspruch auf Veröffentlichung, hat jede Person, wie bereits oben dargelegt, nach dem Sächsischen Transparenzgesetz ein Anspruch auf Zugang
zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Diesen Anspruch machen Sie mit Ihrem Antrag vom 21. Juli 2023 geltend.
Das Referat 31 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern hat keine Gutachten, Studien und Berichte aus dem Jahr 2023 in Auftrag gegeben, in Entscheidungen des
Referates einfließen lassen oder zu deren Vorbereitung herangezogen, die einer zukünftigen generellen Veröffentlichungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 12 SächsTranspG unterliegen.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von § 12 Abs. 5, S. 2 SächsTranspG.
Danach ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Sächsischen Staatsministerium des Innern,
01095 Dresden (Postanschrift) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden (Besucheradresse) zu erheben.