Gutachten Referat 43

Antrag nach dem SächsTranspG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Gutachten aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 43 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 43 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten.

Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes.

Ich verweise auf § 8 Abs 1. Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Entsprechend gehe ich davon aus, dass es sich hier um eine kostenfreie Anfrage handelt. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
  • Kosten dieser Information:
    195,00 Euro
  • 2 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem SächsTranspG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Gutachten aus dem Jahr 2023 (ei…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Gutachten Referat 43 [#284179]
Datum
18. Juli 2023 15:59
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Gutachten aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 43 in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 43 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten. Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes. Ich verweise auf § 8 Abs 1. Satz 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Entsprechend gehe ich davon aus, dass es sich hier um eine kostenfreie Anfrage handelt. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail beim Sächsischen Staatsministerium des Innern. …
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Gutachten Referat 43 [#284179]
Datum
18. Juli 2023 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail beim Sächsischen Staatsministerium des Innern. Bezüglich Ihres Anliegens sind wir im Austausch mit dem Fachreferat und werden uns bei Ihnen wieder zurückmelden. Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, die auf Ihren Antrag hin erfolgte Recherche führte zu dem Ergebnis, dass möglicherwei…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
WG: Gutachten Referat 43 [#284179]
Datum
14. August 2023 16:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, die auf Ihren Antrag hin erfolgte Recherche führte zu dem Ergebnis, dass möglicherweise ein Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber bestehen könnte. Um dies abschließend beurteilen zu können, ist zunächst ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren im Sinne von § 6 Abs. 2 SächsTranspG durchzuführen. Dies ist innerhalb der nach § 12 Abs. 1 SächsTranspG am 17. August 2023 endenden Frist nicht realisierbar. Aus diesem Grunde teilen wir Ihnen mit, dass wir gemäß § 12 Abs. 2 SächsTranspG die Frist vorläufig bis zum 31. August 2023 verlängern. Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, der Gutachtenersteller hat im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens dem Informationsz…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
WG: Gutachten Referat 43 [#284179]
Datum
16. August 2023 15:16
Status
Warte auf Antwort
image001.png
22,0 KB


Sehr geehrter Herr Kempen, der Gutachtenersteller hat im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens dem Informationszugang nicht zugestimmt (s. § 6 Abs. 2 Nr.1 SächsTranspG). Hierbei handelt es sich um ein Gutachten zur Fahrzeugbewertung/Wertermittlung eines Rüstwagens (Feuerwehrtechnik). Wir möchten Sie deshalb darüber informieren, dass nach gegenwärtigem Stand Ihr Antrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SächsTranspG abzulehnen ist, da ein berechtigtes Interesse bislang nicht dargelegt wurde und sich auch nicht aus den dargelegten Umständen ein solches ergibt. Vor der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung erhalten Sie deshalb hiermit bis spätestens 8. September 2023 Gelegenheit, ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des o.b. Gutachtens geltend zu machen. Sofern Sie ein solches geltend machen, wird geprüft, ob die von Ihnen in diesem Zusammenhang dargelegten Gründe das schutzwürdige Interesse des Gutachtenerstellers überwiegt. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, das berechtigte Interesse auf Informationszugang ergibt sich aus §8 SächstranspG Abs. 1, Satz 12, wona…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179]
Datum
16. August 2023 15:51
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das berechtigte Interesse auf Informationszugang ergibt sich aus §8 SächstranspG Abs. 1, Satz 12, wonach Sie als transparenzpflichtige Stelle grundsätzlich dazu verpflichtet sind entsprechende Gutachten öffentlich zugänglich zu machen, ungeachtet dessen, ob evtl. Drittbetroffene der Veröffentlichung zustimmen oder nicht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, zu Ihrem Antrag vom 18. Juli 2023 auf Akteneinsicht in Gutachten aus dem Jahr 2023 und…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >>
Datum
12. September 2023 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, zu Ihrem Antrag vom 18. Juli 2023 auf Akteneinsicht in Gutachten aus dem Jahr 2023 und Ihrer Mitteilung vom 16. August 2023 hinsichtlich dem berechtigten Interesse auf Informationszugang (ungeachtet der Drittbetroffenheit) ergeht beigefügter Bescheid vorab per E-Mail. Das Original erreicht Sie zusätzlich noch per Post. Freundliche Grüße
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, hiermit lege ich Widerpseuch gegen Ihren Bescheid vom 12. September ein. Wie die Sächsische LfDI Ihrem …
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
12. September 2023 09:08
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit lege ich Widerpseuch gegen Ihren Bescheid vom 12. September ein. Wie die Sächsische LfDI Ihrem Haus bereits mehrfach mitgeteilt hat, unterliegen veröffentlichungspflichtige Informationen bereits jetzt der Transparenzpflicht auf Antrag. Ihre Ausführungen bzgl. der möglichen Drittbetroffenheit bei Unterlagen die laut Gesetz einer grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegen sind somit gegenstandslos. Ich fordere Sie erneut auf, mir die beantragten Unterlagen zukommen zu lassen. Zusätzlich werde ich diesen Fall auch an die LfDI weiterleiten. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
12. September 2023 09:10
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformat…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten Referat 43“ [#284179]
Datum
12. September 2023 09:12
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Sachsen (SächsTranspG, SächsUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich Unterlagen beantragt habe, die laut §8 SächsTranspG einer grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegen (Gutachten). Das SMI weigert sich jedoch diese Unterlagen herauszugeben und führt dazu eine mögliche Drittbetroffenheit an, die aber ja aufgrund der grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht gar nicht relevant sein kann. mir ist bekannt, dass Ihre Behörde insbesondere das SMI schon mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Unterlagen, die gemäß §8 einer Veröffentlichungspflicht unterliegen auch bereits jetzt einer Transparenzpflicht auf Antrag unterfallen. Daher möchte ich Sie auch in diesem Fall um eine Vermittlung bitten. Ich habe in diesem Fall bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 284179.pdf - 2023-08-16_1-image001.png - 2023-09-12_1-bescheid-gutachten-aikokempen-unterzeichnet.pdf - 2023-09-12_1-image001.png - 2023-09-12_3-fax.pdf Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Antwortbescheid Sächsisches Transparenzgesetz Sehr geehrter Herr Kempen, mit Schreiben vom 18. Juli 2023 stellten…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid Sächsisches Transparenzgesetz
Datum
12. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, mit Schreiben vom 18. Juli 2023 stellten Sie beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einen Antrag nach §10 des SächsTranspG und baten um Zusendung aller Gutachten aus dem Jahr 2023 (einschließlich des Namens der verfassenden Person), die vom Referat 43 „Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung“ in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen des Referats 43 einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten. Weiter verweisen Sie auf §8 Abs 1. Nr. 12, wonach es sich bei den angefragten Informationen um Unterlagen handelt, die zukünftig einer generellen Veröffentlichungspflicht unterliegen. Mit E-Mail vom 14. August wurden Sie über das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren nach §6 Abs.2 SächsTranspG informiert und gleichzeitig wurde die Frist zur Bescheidung des Antrages gemäß §12 Abs.2 SächsTranspG bis 31. August vorläufig verlängert. Das Drittbeteiligungsverfahren wurde durchgeführt. Der beteiligte Dritte hat dem Informationszugang zu seinem Gutachten ausdrücklich widersprochen. Mit E-Mail vom 16. August wurden Sie deshalb darüber informiert, dass nach gegenwärtigem Stand Ihr Antrag gemäß §10 Abs. 3 Satz 3 SächsTranspG abzulehnen ist, da ein berechtigtes Interesse bislang nicht dargelegt wurde und sich auch nicht aus den dargelegten Umständen ein solches ergibt. Ihnen wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, vor dieser beabsichtigten ablehnenden Entscheidung bis spätestens 8. September 2023 ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf §8 Abs.1 Nr.12 SächsTranspG teilten Sie mit E-Mail vom 16. August mit, dass sich das berechtigte Interesse auf Informationszugang aus den o.b. Normen ergibt, wonach das Sächsische Innenministerium als transparenzpflichtige Stelle grundsätzlich dazu verpflichtet ist, entsprechende Gutachten öffentlich zugänglich zu machen, ungeachtet dessen, ob evtl. Drittbetroffene der Veröffentlichung zu- stimmen oder nicht. Weitere Darlegungen, die ein berechtigtes Interesse begründen können, erfolgten bis zum Ende der dafür gesetzten Frist, dem 8. September 2023, nicht. Über Ihren Antrag entscheiden wir nach §12 SächsTranspG wie folgt: . Der Antrag wird abgelehnt. ll. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Zul. Das Sächsische Staatsministerium des Innern ist gemäß §4 Absatz 1 Satz 1 SächsTranspG die für Ihren Antrag zuständige transparenzpflichtige Stelle. Gemäß §1 Absatz 1 SächsTranspG haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme von der Transparenzpflicht nach §5 SächsTranspG gilt. Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und Informationspflicht, siehe §2 Abs.1 Satz 1 SächsTranspG. Da eine Transparenzplattform nach §2 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §8 Abs.1 SächsTranspG im Freistaat Sachsen noch nicht eingerichtet wurde, ist diesbezüglich auf die gelten Übergangsregelungen nach §17 SächsTranspG zu verweisen. Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stelle, Informationen auf Antrag auch durch Übersendung einer Abschrift oder eines Ausdruckes zugänglich zu machen, siehe §2 Abs.1 Satz 4 SächsTranspG i.V.m. §10 sowie §11 Abs.1 Satz 2 SächsTranspG. Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 haben Sie die Zusendung von Gutachten aus dem Jahr 2023 beantragt. Im vorliegenden Fall haben Sie keinen Anspruch auf die Zusendung von Gutachten, da der Gutachter im Rahmen des durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens ausdrücklich widersprochen und damit nicht nach §6 Abs.2 Nr. 1 SächsTranspG zugestimmt hat, Sie kein berechtigtes Interesse nach §10 Abs. 3 Satz 3 SächsTranspG dargelegt haben und sich dies auch nicht aus den dargelegten Umständen ergibt. Gutachten sind nach §8 Abs.1 Nr. 12 SächsTranspG grundsätzlich veröffentlichungspflichtige Informationen und unterliegen somit auch dem allgemeinen Anspruch auf Informationszugang, sofern keine Ausnahme von der Transparenzpflicht nach §5 SächsTranspG vorliegt. Im gegenständlichen Zeitraum wurde ein Fahrzeugbewertungsgutachten in Auftrag gegeben, welches der Entscheidungsfindung zur Aussonderung aus dem Fahrzeugbestand diente. Insbesondere bei Gutachten sind regelmäßig schutzwürdige Belange Dritter betroffen, die einem uneingeschränkten Informationszugang entgegenstehen können. Das SächsTranspG dient der Verbesserung der Transparenz der Verwaltung. Dabei sind aber auch schutzwürdige Interessen Dritter oder der transparenzverpflichteten Stelle zu beachten. Das SächsTranspG gibt deshalb keinen uneingeschränkten Informationsanspruch und normiert in §5 SächsTranspG Ausnahmen von der Transparenzpflicht. Diese gelten auch für grundsätzlich veröffentlichungspflichtige Informationen nach §8 SächsTranspG, wie insbesondere dem Verweis in §8 Abs. 1 Nr. 12 2. HS SächsTranspG zu entnehmen ist. Ihre Ausführungen in der Mail vom 16. August 2023, dass sich das berechtigte Inte- resse auf Informationszugang aus §8 Abs.1 Nr. 12 SächsTranspG ergibt, wonach die transparenzpflichtige Stelle grundsätzlich dazu verpflichtet ist entsprechende Gutachten öffentlich zugänglich zu machen, ungeachtet dessen, ob evtl. Drittbetroffene der Veröffentlichung zustimmen oder nicht, treffen daher nicht zu. §10 Abs.3 SächsTranspG regelt für diese Fälle, dass der Antrag begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden muss. Ihrem Antrag vom 18. Juli kann keine nähere Begründung entnommen werden. Soweit ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt wird oder sich aus den dargelegten Umständen nicht ergibt, dass dieses die schutzwürdigen Belange Dritter überwiegt, soll dieser abgelehnt werden. Gemäß §6 Abs. 2 SächsTranspG war deshalb ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Dem Gutachter wurde mit E-Mail vom 15. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hat mit E-Mail vom 16. August 2023 der Zugänglichmachung ausdrücklich widersprochen. Eine Zustimmung nach §6 Abs.2 Nr.1 SächsTranspG liegt somit nicht vor. Mit E-Mail vom 16. August haben wir Sie darüber informiert und Ihnen nochmals Gelegenheit gegeben, ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Ein solches wurde nicht dargelegt. Der Verweis auf die Veröffentlichungspflicht nach §8 Abs.1 Nr. 12 SächsTranspG in Ihrer Mail vom 16. August reicht — wie oben ausgeführt - nicht aus. Nach §10 Abs. 3 Satz 3 SächsTranspG kommt eine Zusendung des Gutachtens an den Antragsteller grundsätzlich nicht in Betracht, wenn dieser kein berschtigtes Interesse dargelegt und er seinen Antrag auch nicht begründet hat, sich also auch nicht aus dem vom Antragsteller dargelegten Umständen ergibt, dass sein Informationsinteresse die schutzwürdigen Belange des Gutachters überwiegt. Der Gutachter hat dem Informati-onszugang zudem ausdrücklich widersprochen. Der transparenzpflichtigen Stelle ist es daher verwehrt, das Gutachten im Rahmen des Transparenzanspruches zugänglich zu machen. Zu Il: Die Kostenentscheidung beruht auf §12 Absatz 5 Satz 2 SächsTranspG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden (Postanschrift) schriftlich, in elektronischer Form nach §3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, (Adresse siehe Scan) zu erheben.
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, ein Widerspruch kann formwirksam nicht per E-Mail eingelegt werden. Ein handschriftlic…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
15. September 2023 07:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, ein Widerspruch kann formwirksam nicht per E-Mail eingelegt werden. Ein handschriftlich unterzeichneter Widerspruch, der per Fax eingereicht wird, reicht jedoch aus. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, den Widerspruch habe ich Ihnen am 12.09 als unterschriebenes Fax zukommen lassen, sowie ergänzend per …
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
18. September 2023 00:28
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, den Widerspruch habe ich Ihnen am 12.09 als unterschriebenes Fax zukommen lassen, sowie ergänzend per Email. Den Fax-Sendebericht finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/fax/report/834848/ Ich bitte um eine Bestätigung, dass mein Widerspruch bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, ein Fax liegt uns bislang nicht vor. Bitte überprüfen Sie nochmal die Faxnummer (s. un…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
18. September 2023 08:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, ein Fax liegt uns bislang nicht vor. Bitte überprüfen Sie nochmal die Faxnummer (s. unten Signatur) und wiederholen den Vorgang. Alternativ können Sie den Widerspruch auch per Post schicken. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag << Anrede >> das Fax wurde, wie Sie dem bereits verlinkten Fax-Sendebericht entnehmen könne…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
18. September 2023 11:02
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> das Fax wurde, wie Sie dem bereits verlinkten Fax-Sendebericht entnehmen können (hier nochmals angehängt) am 12.09 erfolgreich an die offizielle Faxnummer des SMI gesandt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - identitatsnachweis.jpg Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrter Herr Kempen, die Rufnummer für das Fax ist nicht zutreffend. Bitte nehmen Sie die Faxnummer wie in …
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
18. September 2023 11:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, die Rufnummer für das Fax ist nicht zutreffend. Bitte nehmen Sie die Faxnummer wie in meiner heutigen Mail geschrieben. Vielen Dank Regina Bäurich Referentin Katastrophenschutz ___________________________________________________________________________ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Referat 43 Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung Wilhelm-Buck-Straße 2 | 01097 Dresden | Postanschrift: 01095 Dresden Tel.: +49 351 564-34310 | Fax: +49 351 564-34009 <<E-Mail-Adresse>> | <<E-Mail-Adresse>> Information zum Zugang für verschlüsselte/signierte E-Mails/elektronische Dokumente sowie De-Mail unter www.smi.sachsen.de/kontakt Internet | Facebook | Twitter | Instagram
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, das Fax ging an die zentrale Faxnummer des SMI, die u.a. auch auf der Website des SMI angegeben ist un…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: WG: Gutachten Referat 43 [#284179] - Anfrage << Adresse entfernt >> [#284179]
Datum
18. September 2023 11:10
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das Fax ging an die zentrale Faxnummer des SMI, die u.a. auch auf der Website des SMI angegeben ist und an die auch seit Wochen diverse Widersprüche gegangen sind, die anschließend bearbeitet wurden. Ich traue es auch Ihrem Referat zu, dass ein Fax den Weg von der Poststelle an die zuständige Person findet. In jedem Fall gilt für die erfolgte Zustellung und den Beginn der gesetzlichen Frist der 12.09. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - identitatsnachweis.jpg Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. September 2023 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag << Anrede >> Danke für Ihre Rückmeldung, die mich jedoch bzgl. der juristischen Einschätzun…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Kempen: SMI "Gutachten Referat 43" [#284179]
Datum
28. September 2023 10:15
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> Danke für Ihre Rückmeldung, die mich jedoch bzgl. der juristischen Einschätzung verwundert. Soweit ich es ersehe, ist in § 6 Abs. 1 Satz 3 für Gutachten nach § 8 Abs. 1 Nr. 12 eine Rückausnahme von der Drittbeteiligung bzw. dem Schutz der Belange Dritter vorgesehen. Können Sie dies bitte prüfen und mir hierzu eine Rückmeldung geben. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284179/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
8. Dezember 2023
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