Gutachten von Prof. Dr. Schertz zur Weitergabe eines Anwaltsschreibens durch Innenminister Thomas Strobl (CDU)
Antrag nach dem LIFG BW
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage hat folgenden Hintergrund:
Durch den Innenminister Thomas Strobl (CDU) wurde im Kontext des Disziplinarverfahrens gegen den freigestellten Inspekteur der Polizei BW Andreas R. ein Schreiben dessen Anwalts an die Presse weitergegeben. Daher kam es zu umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart.
In diesem Kontext wurde eine LIFG-Anfrage an Ihr Haus gerichtet (Anfrage #249956 auf fragdenstaat.de, Titel "Gutachten des LfDI zur Causa Strobl"). Aufgrund des zum Zeitpunkt der Ablehnung (12.08.2022) noch laufenden Ermittlungsverfahrens haben Sie eine Auskunft (d. h. Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. Schertz) unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG BW abgelehnt. Sie haben dargestellt, dass eine Auskunft nachteilige Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben könnte (u. a. noch größere Aufmerksamkeit, Erhöhung des Drucks auf die Staatsanwaltschaft). In diesem Zuge haben Sie auf die mögliche spätere Möglichkeit der Auskunft nach § 9 Abs. 2 LIFG BW verwiesen. Eine Übersendung der weiteren angefragten Informationen haben Sie mit Verweis auf das Vertragsverhältnis des Innenministers als Privatperson und Herrn Prof. Dr. Schertz abgelehnt.
Da das Ermittlungsverfahren gegen Innenminister Strobl mittlerweile nach der Zahlung einer Geldbuße von € 15.000,- eingestellt wurde (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/verfahren-gegen-strobl-eingestellt-100.html), ist der Ablehnungsgrund bzgl. des Gutachtens entfallen.
Daher bitte ich um Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. Schertz zu o. g. Thematik.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte begründen Sie jeweils, warum für die Auskunft Kosten entstehen würden. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte (d. h. außerhalb des Innenministeriums). Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum5. Juli 2023
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8. August 2023
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