Gutachten zu Nutzungsrechten (nach UrhG)

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
Bei archäologischen Feldforschungen (Ausgrabungen, Prospektionen etc.) entstehen regelhaft Dokumentationsunterlagen (Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen etc.) und daraus resultierende Forschungs-/Grabungsberichte. Liegen Ihnen Gutachten vor, welche die Nutzungsrechte (nach Urheberrecht) an den entsprechenden Unterlagen betreffen? Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Zusendung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Dezember 2023
  • Frist
    31. Januar 2024
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Eric Biermann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Se…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
Eric Biermann
Betreff
Gutachten zu Nutzungsrechten (nach UrhG) [#295749]
Datum
29. Dezember 2023 10:10
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Bei archäologischen Feldforschungen (Ausgrabungen, Prospektionen etc.) entstehen regelhaft Dokumentationsunterlagen (Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen etc.) und daraus resultierende Forschungs-/Grabungsberichte. Liegen Ihnen Gutachten vor, welche die Nutzungsrechte (nach Urheberrecht) an den entsprechenden Unterlagen betreffen? Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Zusendung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Eric Biermann Anfragenr: 295749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295749/ Postanschrift Eric Biermann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Eric Biermann
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Gutachten zu Nutzungsrechten nach uRHg Sehr geehrter Herr Biermann, mir ist Ihre Anfrage zur Beantwortung von der…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
Gutachten zu Nutzungsrechten nach uRHg
Datum
12. Januar 2024 07:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Biermann, mir ist Ihre Anfrage zur Beantwortung von der Kulturabt. weitergeleitet worden. Der LWL-AfW liegen keine Gutachten zur Klärung von Nutzungsrechten nach UrhG vor. Es gab bisher in dieser Hinsicht in Westfalen auch gar keine Probleme mit Grabungsdokumentationen von Grabungsfirmen. Mit freundlichen Grüßen
Eric Biermann
AW: Gutachten zu Nutzungsrechten nach uRHg [#295749] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwor…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
Eric Biermann
Betreff
AW: Gutachten zu Nutzungsrechten nach uRHg [#295749]
Datum
12. Januar 2024 13:03
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ob es bislang „Probleme mit Grabungsdokumentationen von Grabungsfirmen“ gegeben hat, war zwar nicht Bestandteil der Anfrage, Ihre Anmerkung dazu verwundert aber dennoch ein wenig. Verwiesen sei auf die umfangreichen diesbezüglichen Diskussionen im Fach (nur beispielhaft: Anonymus: "Fachaufsicht" – Eine babylonische Begriffsverwirrung und gezielte Falschinformation. 100. DGUF-Newsletter vom 12.05.2021 Punkt 7.2: https://dguf.de/ausgaben-jan-2020-ff/archive/542-100-dguf-newsletter-vom-12-05-2021?userid=-&tmpl=raw Raimund Karl: Bearbeitungs- und Publikationsrechte an archäologischen Feldforschungsergebnissen. 100. DGUF-Newsletter vom 12.05.2021 Punkt 7.3: https://dguf.de/ausgaben-jan-2020-ff/archive/542-100-dguf-newsletter-vom-12-05-2021?userid=-&tmpl=raw Scherzler, D. & Siegmund, F. (2021). Die LWL-Archäologie in Westfalen übt keine Fachaufsicht über archäologische Fachfirmen aus. Archäologische Informationen 44, Early View, online publiziert 24. Juni 2021: https://dguf.de/fileadmin/AI/archinf-ev_scherzler_siegmund.pdf Anonymus (2021). Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen – wie verbindlich sind Durchführungsvorschriften? Archäologische Informationen, Early View, online publiziert 7. Aug. 2021: https://dguf.de/fileadmin/AI/archinf-ev_anonymus.pdf Grabungsrichtlinien in Westfalen: DGUF bemüht sich um Klärungen. 103. DGUF-Newsletter vom 17.09.2021 Punkt 1.1: https://dguf.de/ausgaben-jan-2020-ff/archive/547-dguf-newsletter-nr-103-vom-17-09-2021?userid=-&tmpl=raw Biermann, E. (2021). Publikationsverbot und Zwangslöschung von Veröffentlichungen auf Betreiben des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Archäologische Informationen 44, Early View, online publiziert 29. Sept. 2021: https://dguf.de/fileadmin/AI/archinf-ev_biermann.pdf). Auch Ihre kurze Antwort auf die eigentliche Anfrage ist durchaus verwunderlich. Sie schreiben: „Der LWL-AfW liegen keine Gutachten zur Klärung von Nutzungsrechten nach UrhG vor.“ Ich möchte daran erinnern, dass dem LWL mindestens ein diesbezügliches Gutachten vorliegt, welches er selbst in Auftrag gegeben hat: „Urheber- und Verwertungsrechte in der Bodendenkmalpflege. Rechtsgutachten erstattet im Auftrage des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Westfälisches Museum für Archäologie – Amt für Bodendenkmalpflege von Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke, Münster Dezmber 1998“. Daher wiederhole ich mit der erneuten Bitte um Überprüfung des Sachverhaltes den Wortlaut meiner Anfrage: „Liegen Ihnen Gutachten vor, welche die Nutzungsrechte (nach Urheberrecht) an den entsprechenden Unterlagen betreffen? Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Zusendung.“ Mit freundlichen Grüßen Dr. Eric Biermann Anfragenr: 295749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295749/
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Ihre Anfrage 295749 Sehr geehrter Herr Dr. Biermann, in pp. bin ich beauftragt, Ihnen auf Ihre an Prof. Rind ges…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
Ihre Anfrage 295749
Datum
16. Januar 2024 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Biermann, in pp. bin ich beauftragt, Ihnen auf Ihre an Prof. Rind gestellte Nachfrage vom 12.01.2024 betreffend Ihre Anfrage vom 29. Dezember 2023 zu antworten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass der Landschaftsverband - Archäologie für Westfalen - von Ihnen unter Bezug genommene Altunterlagen aus dem Jahre 1998 in Ermangelung anderweitiger Verwahrfristen nicht mehr vorhält. Sie werden nach durch mich unter dem 12. Januar erledigter Abfrage der öffentlich zugänglichen Registratur (OPAC) - des von Ihrer Anfrage sachlich nicht erfassten - LWL Bibliothekenverbundes auch dort, d.h. bei anderen LWL-eigenen Einrichtungen, nicht (mehr) vorgehalten. Diese Auskunft hätte Ihnen bei entsprechend konkretisierter Fragestellung der Ihnen gemäß Ihrer eigenen Einlassungen vom 12.01.24 bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung bekannten Informationslage unmittelbar mitgeteilt werden können. Bitte haben Sie in diesem Zusammenhang auch Verständnis dafür, dass insbesondere hinsichtlich anonymer Veröffentlichungen Dritter betreffend den Landschaftsverband hier keine Stellungnahme erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen
Eric Biermann
AW: Ihre Anfrage 295749 [#295749] Sehr << Anrede >> Ich danke für Ihre Erläuterungen. Meine Frage bezo…
An Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Details
Von
Eric Biermann
Betreff
AW: Ihre Anfrage 295749 [#295749]
Datum
18. Januar 2024 09:38
An
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich danke für Ihre Erläuterungen. Meine Frage bezog sich allgemein auf entsprechende Gutachten (Plural), da durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Archäologie für Westfalen - neben dem mir bekannten Gutachten von Prof. Oebbecke - auch weitere in Auftrag gegeben oder im Bestand hat. Dass das Rechtsgutachten bei keiner der LWL-eigenen Einrichtungen mehr vorgehalten wird, ist natürlich dennoch schade. Ich hätte das Schriftstück zumindest im Archiv des Landschaftsverbandes vermutet, da ja die Dienststellen des LWL bereits seit 1959 aufgefordert sind, nur mit Zustimmung der Archivberatungsstelle Akten auszusondern und seit 1961 auch Geschäftsanweisungen das Aktensicherungs- und -ablieferungsverfahren regeln. Das in diesem Falle keine Archivwürdigkeit angenommen wurde, verwundert ein wenig (ArchivG NRW §2(6) „Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung, historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen oder Dritte zukommt“). Da das Archivgesetz NRW aber zudem verpflichtet, alle Unterlagen, die die Dienststellen für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv NRW anzubieten, vermute ich, dass dies auch in diesem Falle geschehen ist. Um eine weitere, gesonderte Anfrage unnötig zu machen, bitte ich Sie daher, mir noch mittzuteilen, wann die betreffenden Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, ggf. unter welcher Aktennummer das Verfahren lief/läuft und wann ggf. die Übergabe an das Landesarchiv erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eric Biermann Anfragenr: 295749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295749/

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Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
AW: Ihre Anfrage 295749 [#295749] Sehr geehrter Herr Dr. Biermann, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu folgen…
Von
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Betreff
AW: Ihre Anfrage 295749 [#295749]
Datum
19. Januar 2024 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Biermann, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu folgende Rückmeldung. Das LWL-Archivamt war nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Sollten Sie Fragen zum Bestand dort vorgehaltener Archivalien haben, bitte ich Sie, sich unmittelbar dorthin zu wenden. Ferner war weder in meiner Antwort vom 16.01. die Rede von "Archivgut", noch war (auch) dies bislang Gegenstand Ihrer Anfrage. Es dürfte dabei schon nicht unerheblich fraglich sein, ob ein rein persönliches Nachforschungsinteresse an einem bestimmten Datenbestand geeignet wäre, die in § 2 Abs. 6 ArchivG genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Ferner missverstehen Sie das ArchivG hinsichtlich der von Ihnen angenommenen Verpflichtung zum Anbieten von Unterlagen an das Landesarchiv. Insofern ich Ihnen hier zum Bestand der von Ihnen konkret angefragten Unterlagen hinsichtlich der von Ihnen ausschließlich adressierten LWL-AfW und des in diesem Zuge von mir überobligatorisch abgeprüften (und frei zugänglichen, damit vom IFG NRW schon nicht erfassten) LWL-Bibliothekenverbundes bereits eine Fehlanzeige rückgemeldet hatte, besteht für mich keine weitere Veranlassung oder Beauftragung, in dieser Sache tätig zu werden. Der Anspruch nach IFG NRW ist kein Anspruch auf Informationsbeschaffung. Ebenfalls dient er nicht der Rechtsberatung, Rechtsauskunft oder der hier erkennbar werdenden Absicht zum Austausch von Rechtsauffassungen über das Ihnen bereits mitgeteilte Ergebnis Ihrer Anfrage. Weitere Auskünfte werden daher von hieraus nicht erfolgen können. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen