Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach"

Alle vorliegenden Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach", insb. den auf der ordentlichen Präsidentenkonferenz am 18.1.2018 erwähnten Testbericht der Firma Atos (Blackbox-Test vom 9. Mai 2016), die sich darauf beziehende Stellungnahme der Firma Capgemini sowie den Testbericht der Firma SEC Consult, welcher u.a. die Sicherheit des beA-Clients beleuchtet.

Ergebnis der Anfrage

Mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurde die Herausgabe aller drei angefragten Gutachten verweigert.

Neu haben wir erfahren, dass die Firma Capgemini nicht schriftliche Stellung genommen hat, sondern nur "zu dem Testergebnis keine Anmerkungen gemacht" hat (da nach Einschätzung von Capgemini kein Anlass, die Testergebnisse zu bezweifeln, bestand).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Januar 2018
  • Frist
    23. Februar 2018
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle vorliegende…
An Bundesrechtsanwaltskammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach" [#26207]
Datum
20. Januar 2018 02:56
An
Bundesrechtsanwaltskammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle vorliegenden Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach", insb. den auf der ordentlichen Präsidentenkonferenz am 18.1.2018 erwähnten Testbericht der Firma Atos (Blackbox-Test vom 9. Mai 2016), die sich darauf beziehende Stellungnahme der Firma Capgemini sowie den Testbericht der Firma SEC Consult, welcher u.a. die Sicherheit des beA-Clients beleuchtet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang wir Ihnen hiermit bestätigen. Mit freu…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach" [#26207]
Datum
22. Januar 2018 12:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang wir Ihnen hiermit bestätigen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen

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Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie ein Schreiben des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer zu…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: Gutachten zum "besonderen elektronischen Anwaltspostfach" [#26207]
Datum
15. Februar 2018 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie ein Schreiben des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen