Nicht-öffentliche Anhänge:
Sehr Antragsteller/in
das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) sowie das Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG, § 24 Abs. 1 UVwG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bzw. Umweltinformationen beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG, § 25 i.V.m. § 23 Abs. 3 UVwG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nicht kostenfrei. Die Stadt Wernau sieht in einfachen Fällen i.d.R. von einer Kostenfestsetzung ab, müsste aber im vorliegenden Fall die Kosten für einen erhöhten Aufwand erheben.
Der gesamte Schriftverkehr samt Anlagen hat einen Umfang von über 100 Seiten. Bei Ihrem Antrag handelt es sich demnach um keine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Da sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur im gesetzlich vorgesehen Rahmen eingeräumt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit der Schutz geistigen Eigentums Ihrem Antrag entgegensteht, ist die Durchsicht und Prüfung jedes einzelnen Dokuments (Schriftstücke, Pläne, Gutachten, etc…) erforderlich. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind in einem aufwendigen Verfahren gegebenenfalls zu schwärzen.
Daher müssten wir für die Bearbeitung Ihres Antrags nach unserer vorläufigen Schätzung Verwaltungskosten i.H.v. ca. 1.500 € erheben. Falls Sie weiterhin Interesse an der Verfolgung Ihres Antrags haben, teilen Sie uns dies bitte bis zum 25.03.2022 mit. Hierbei müsste im vorliegenden Fall ein Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG erfolgen (dies betrifft die im Rahmen des Vertrags beteiligten Unternehmen, Behörden und Kommunen). Die Frist zur Bereitstellung der Information würde sich auf bis zu drei Monate verlängern. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter wie schon mitgeteilt bereits Gebrauch vom Persönlichkeitsrecht gemacht und der Weitergabe nicht zugestimmt hat.
Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Aufforderung erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen, § 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG. Zwischen Absendung dieser Information und dem Zugang der Erklärung der antragstellenden Person über die Weiterverfolgung des Antrags ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 LIFG gehemmt.
Freundliche Grüße