Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung

Das in Bürgerschaftsdurcksache 19/8513 erwähnte Gutachten der MA HSH zu den "tech-nischen Möglichkeiten" der "Optimierung der [damals] bestehenden Frequenzversorgung".

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) Details
Von
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Betreff
Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung [#198731]
Datum
29. September 2020 22:56
An
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Das in Bürgerschaftsdurcksache 19/8513 erwähnte Gutachten der MA HSH zu den "tech-nischen Möglichkeiten" der "Optimierung der [damals] bestehenden Frequenzversorgung".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198731/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung“ vom 2…
An Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) Details
Von
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Betreff
AW: Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung [#198731]
Datum
3. November 2020 12:16
An
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung“ vom 29.09.2020 (#198731) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198731/
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Ihre Anfrage vom 29.9.2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 29. September 2020, mit de…
Von
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.9.2020
Datum
4. November 2020 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 29. September 2020, mit der Sie u.a. auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes, um Zusendung des in der Bürgerschaftsdrucksache 19/8513 erwähnten Gutachtens der MA HSH zu den "technischen Möglichkeiten" der "Optimierung der [damals] bestehenden Frequenzversorgung" bitten. Da für die MA HSH das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) gilt, erfolgt die Bewertung auf Grundlage dieses Gesetzes. Die von Ihnen erbetene Auskunft kann ich derzeit nicht erteilen. Das von Ihnen angeforderte Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Damit ist Ihr Antrag möglicherweise nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH abzulehnen. Nach § 10 Satz 3 IZG-SH ist der Betroffene vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH geschützten Informationen anzuhören. Im Falle der Stattgabe Ihres Antrags ist zudem von der Kostenpflichtigkeit der Auskunft auszugehen. Da es sich um keine einfache Auskunft handelt, ist auf Grundlage der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) eine Gebühr zwischen 100 € und 500 € (Tarifstelle 1.2 oder 1.3) anzusetzen. In diesem Fall wäre die Erteilung der Auskunft zudem von der Mitteilung Ihrer zustellungsfähigen Adresse für den Gebührenbescheid oder dem vorherigen Eingang der Gebühr abhängig zu machen. Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH möchte ich Sie zudem darauf hinweisen, dass durch die Angaben in der Bürgerschaftsdrucksache 19/8513 unter I. 1. b) zu dem Gutachten und die daraus folgende Zuordnung der drei „Umlandfrequenzen“ in Bergedorf, Wedel und Ahrensburg an die MA HSH durch § 24a Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein (MStV HSH) die wesentlichen Feststellungen des Gutachtens öffentlich verfügbar sind. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 29.9.2020 [#198731] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Bezüglich Ihrer Anna…
An Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.9.2020 [#198731]
Datum
5. November 2020 14:37
An
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Bezüglich Ihrer Annahme eines urheberrechtlichen Schutzes des Gutachtens gehe ich davon aus, dass Sie bereits qua Beauftragung des Gutachters über das nötige Nutzungsrecht verfügen, vgl. dazu https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1250-IZG-SH-und-Urheberrecht.html "Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-) Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Urheber auf den Auftraggeber übertragen werden (OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017, 15 A 690/16, Rn. 68). Wird der informationspflichtigen Stelle von dem Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt, das die behördliche Gewährung des Informationszugangs einschließt, wird das Urheberrecht durch die Erteilung des Informationszugangs zu dem Werk nicht verletzt, so dass der Ausschluss nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH nicht greift." Mithin ist keine Rücksprache mit den Autoren des Gutachtens erforderlich. Bei der Zugänglichmachung des angefragten Gutachtens, das Ihnen 2012 sicherlich bereits (auch) in digitaler Form übermittelt wurde, lässt Ihre Mitteilung weiters nicht erkennen, warum es sich nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte, noch dazu nicht in dem von Ihnen aufgespannten Kostenrahmen von mehr als 100 Euro. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198731/
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Sehr Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG,…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Optimierung der Frequenzversorgung“ [#198731] [#198731]
Datum
27. November 2020 10:49
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/198731/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Medienanstalt hat um 2010 herum ein Gutachten zur frequenztechnischen Gutachtens zur Optimierung der bestehenden UKW-Hörfunk-Frequenzversorgung in und um Hamburg eingeholt. Mit Mail vom 29. September bat ich die Anstalt um Übermittlung des Gutachtens. Nach Erinnerung vom 3. November antwortete die MA HSH am 4. November, dass sie die erbetene Auskunft nicht erteilen könne. Das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt, weshalb der Antrag eventuell abzulehnen sei. Jedenfalls sei vor Übermittlung an mich "der Betroffene", gemeint ist hier vermutlich das Urheber des Gutachtens, anzuhören. Es handele sich weiterhin bei dem Gutachten um keine einfache Auskunft, weshalb eine Gebühr von bis zu 500 EUR anzusetzen sei. Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass die MA HSH bei dem von ihr beauftragten Gutachten über das nötige Recht zur Übermittlung im Rahmen des IZG SH qua Beauftragung längst verfügt und mithin die Anhörung der Autoren nicht nötig ist. Davon ist bereits auszugehen, weil das Gutachten höchstwahrscheinlich nach 2000, also zu einem Zeitpunkt beauftragt wurde, an dem über das damalige IFG SH bereits ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang bestand. Darauf aufbauend lässt sich kaum nachvollziehen, warum die Zugänglichmachung eines einfachen Gutachtens von 2010, das sicherlich bereits elektronisch vorliegt, in einen Kostenrahmen von bis zu 500 Euro fallensollte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 198731.pdf Anfragenr: 198731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198731/

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/3553/2020) Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 27.11.2020 ist bei uns eingegangen. …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/3553/2020)
Datum
1. Dezember 2020 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 27.11.2020 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen G5/3553/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle in dieser Angelegenheit an. Die Zuständigkeit unserer Dienststelle beschränkt sich auf den Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) und des Hamburgischen Verbraucherinformationsgesetzes (HmbVIG). Die Medienanstalt HSH unterfällt jedoch nicht hamburgischem Recht. Es handelt sich um eine echte Mehrländeranstalt mit Sitz in Schleswig-Holstein. Im Medienstaatsvertrag findet sich keine Regelung, die hamburgisches Recht für anwendbar erklärt. Die Anknüpfung an das Sitzland ist dogmatisch nicht unumstritten, würde aber auch jedenfalls nicht zu einer Anwendbarkeit des HmbTG führen, da die Medienanstalt nicht in Hamburg sitzt. Daher kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Die Anwendbarkeit des schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetzes (IZG) überwacht die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein. Ich würde Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Anfrage direkt dorthin zu wenden: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel: 0431/988-1200, Fax: 0431/988-1223, <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Mit freundlichen Grüßen