Gutachten zur Vorratsdatenspeicherung

Anfrage an: Deutscher Bundestag

die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags für die Linksfraktion zur Frage, inwiefern das Ende 2015 in Kraft getretene neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung europarechtlich haltbar ist, wie berichtet unter http://heise.de/-3617806

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2017
  • Frist
    10. März 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Analyse des …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zur Vorratsdatenspeicherung [#20219]
Datum
6. Februar 2017 15:04
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags für die Linksfraktion zur Frage, inwiefern das Ende 2015 in Kraft getretene neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung europarechtlich haltbar ist, wie berichtet unter http://heise.de/-3617806
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte<<geschwärzt>>, mit E-Mail vom 6. Febru…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<<geschwärzt>>, mit E-Mail vom 6. Februar 2017 bitten Sie um Übersendung des Gutachtens der Wissenschaftlichen Dienste mit dem Thema "Vorratsdatenspeicherung" wie in einem Bericht unter http://heise.de/-3617806 zitiert. Ihr Auftrag ist bei mir eingegangen und wird auf der Grundlage des IFG geprüft sowie zeitnah bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte<<geschwärzt>>, mit E-Mail vom 6. Febru…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
15. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<<geschwärzt>>, mit E-Mail vom 6. Februar 2017 baten Sie um Übersendung des Gutachtens der Wissenschaftlichen Dienste mit dem Thema "Vorratsdatenspeicherung" wie in einem Bericht unter http://heise.de/-3617806 zitiert. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG vorliegen. Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die von Ihnen gewünschte Ausarbeitung mit dem Titel "Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung" ist mit dem Aktenzeichen "PE 6 - 167/16" seit dem 6. Februar 2017 unter www.bundestag.de abrufbar und somit im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich. Ein separater Versand erfolgt nicht. Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens im Suchfeld auf der Homepage des Deutschen Bundestags die Leer- und Sonderzeichen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestags eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen