Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugehörigen Bearbeitungskosten

Anfrage an: Jobcenter Hamm

Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat.

Bitte benennen Sie mir

1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013,
2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge
3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2014
  • Frist
    11. Juni 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Jobcenter Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6388]
Datum
10. Mai 2014 15:30
An
Jobcenter Hamm
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat. Bitte benennen Sie mir 1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013, 2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge 3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Hamm
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG per E-Mail…
Von
Jobcenter Hamm
Betreff
Eingangsbestätigung - AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6388]
Datum
13. Mai 2014 14:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG per E-Mail vom 10.05.2014 ist bei uns eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Hamm
Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388] Sehr geehrter Herr A…
Von
Jobcenter Hamm
Betreff
Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388]
Datum
20. Juni 2014 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 10.05.2014 per E-Mail übersende ich Ihnen in der Anlage eine Aufstellung bzw. eine Übersicht über die vom Kommunalen Jobcenter der Stadt Hamm im Rahmen des § 24 SGB II (§ 23 a.F.) in Form von Gutscheinen erbrachten Leistungen: Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388] Sehr geehrte Dam…
An Jobcenter Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388]
Datum
28. Juni 2014 12:23
An
Jobcenter Hamm
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Zum besseren Verständnis erlaube ich mir eine kurze Nachfrage. Sie tragen vor, dass bei Ihnen von 2005-2013 keine Gutscheine nach § 24 Abs. 1 (§ 23 Abs. 1 a.F.) ausgestellt wurden (vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf). Verstehe ich Sie richtig, dass auf die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen (auch bei Sanktionen) in Ihrem Hause verzichtet wird und Sie stattdessen Bargeldauszahlungen leisten und/oder Barschecks ausgeben? Demnach bestehen wohl auch keine Geschäftsbeziehungen des Jobcenter Hamm mit Lebensmittelläden? Diese Vorgehensweise wäre sehr zu begrüßen, da die Bundesagentur für Arbeit der Bargeldleistung vor jeder Gutscheinausgabe bereits 2005 Vorrang eingeräumt hatte und auch mit der Kostenersparnis für die Bearbeitung begründet hatte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in

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Jobcenter Hamm
AW: Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388] Sehr geehrter He…
Von
Jobcenter Hamm
Betreff
AW: Antwort: Gutscheinvergabe im Jobcenter Hamm und die zugeh= F6rigen Bearbeitungskosten [#6388]
Datum
30. Juni 2014 12:02
Status
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bei Leistungen nach § 24 Abs. 1 (§23 Abs. 1 a.F.) SGB II handelt es sich um vom Regelbedarf umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe, die als Darlehen und in unserem Hause in der Regel als Geldleistung erbracht werden. Lebensmittelgutscheine werden allenfalls in besonderen Situationen (Sanktionen) und sonstigen Notlagen (z. B. Mittellosigkeit) ausgestellt, sofern eine zweckentsprechende Verwendung von Geldleistungen in Frage steht. Insofern bestehen auch entsprechende geschäftliche Vereinbarungen mit den hiesigen Lebensmittelversorgern. Sollten Sie darüber hinaus noch Klärungsbedarf hinsichtlich Ihrer Anfrage haben, möchte ich Sie bitten, sich telefonisch mit der zuständigen Bereichsleitung der Transferabteilung, Herrn Andreas Braun, unter der Rufnummer 02381-17/6905 in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen