Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
zu Ihrer erneuten Anfrage vom 28.06.2014 erlaube ich mir zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in meiner Email vom 16.05.2014 zu verweisen. Die von Ihnen beantragten Auskünfte können auch weiterhin nicht erteilt werden.
Ihre Annahmen, auf die Sie Ihr Auskunftsbegehren stützen sind zwar teilweise richtig, andererseits jedoch in wesentlichen Punkten unzutreffend.
Zutreffend gehen Sie davon aus, dass die vollständige Bearbeitung, das heißt die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Berechtigungsscheinvergabe, dessen Ausstellung und Aushändigung sowie dessen Bezahlung nach Rücklauf durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters Kreis Unna (örtlich zuständige Geschäftsstelle) erfolgt.
Unzutreffend ist jedoch Ihre Annahme, dass es hierzu ein dezentrales Controlling im Jobcenter Kreis Unna gibt - hierfür besteht im Übrigen weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine sachliche Notwendigkeit. Überdies wäre eine solche Auswertung mit den Vorschriften des Datenschutzrechtes kaum in Einklang zu bringen, da es aufgrund der völligen Individualisierung der Leistungsgewährung auch bei der Vergabe von Berechtigungsscheinen an der Erforderlichkeit einer solchen Datennutzung mangeln würde. Ferner wären im Falle solcher Auswertungen Diskriminierungsunterstellungen nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Verständlich wird dies hoffentlich durch die nachfolgende Darstellung des Prozessablaufes bei einer Vergabe eines Berechtigungsscheines:
- Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II z.B. zu § 24 SGB II unter
www.arbeitsagentur.de)
- Ausstellung eines (oder mehrere) Berechtigungsscheine (abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft i.V.m. der Anzahl der betroffenen Personen, Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsbezieher hinsichtlich der betraglichen Gestaltung/Splittung, ggfs. abhängig von der Sanktionsquote u.ä.)
- Erfassung des/der Berechtigungsscheins/-scheine in der Leistungssoftware A2LL im konkreten Leistungsfall (Bedarfsgemeinschaft)
- Aushändigung an die/den berechtigten Leistungsbezieher
- Rücklauf des Berechtigungsscheines im Rahmen der Abrechnung durch das einlösende Geschäft/Unternehmen
- Buchung der Auszahlung des Rechnungsbetrages an das rechnungsstellende Geschäft/Unternehmen in A2LL
- Übergabe (automatisierte Schnittstelle) an das Finanzsystem der Bundesagentur für Arbeit (SAP ERP) mit Auszahlung aus SAP ERP im Regelfall am Folgetag der Buchung)
- Berechtigungsschein, Erfassungsnachweis, Buchungsbeleg werden in der Leistungsakte abgeheftet (und sind so für interne wie externe Prüfungen vorhanden)
- Aufbewahrung der Leistungsakte nach Ende des gesamten Leistungsbezuges für mindestens 5 Jahre (Fristbeginn: 01.01. des Folgejahres)
Da es sich sowohl bei der Leistungssoftware A2LL wie auch bei der Finanzsoftware SAP ERP um zentral verwaltete Verfahren der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB II handelt, ist diese auch verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne sowie informationspflichtige Stelle gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Insofern liegt bezogen auf Ihren Antrag seitens des Jobcenters Kreis Unna sowohl eine rechtliche wie auch tatsächliche Unmöglichkeit zur Entscheidung und Beantwortung Ihres Antrages vor.
Die "ordentliche Buchführung" ist vor diesem Hintergrund bundesweit einheitlich gewährleistet und steht den zuständigen berechtigten Stellen uneingeschränkt zur Verfügung.
Eine Übersendung von Screenshots, einer Tabelle, interner Berichte o.ä. wie von Ihnen beispielhaft benannt kommt daher nicht in Betracht. Mit einem anonymisierten Einzelfallscreenshot wäre überdies Ihre Anfrage nicht ansatzweise zu beantworten; dieser wäre somit völlig ungeeignet und besäße außer der visualisierten Darstellung keinerlei Aussagekraft.
Mit freundlichen Grüßen