Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten

Anfrage an: Jobcenter Kreis Unna

Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat.

Bitte benennen Sie mir
1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013,
2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge
3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2014
  • Frist
    11. Juni 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB II regel…
An Jobcenter Kreis Unna Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
10. Mai 2014 15:08
An
Jobcenter Kreis Unna
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB II regelt in § 24 die abweichende Erbringung von Leistungen. Ausdrücklich wird klar gestellt , dass die Bargeldleistung Vorrang vor Sachleistungen hat. Bitte benennen Sie mir 1. die Anzahl der ausgestellten Gutscheine in den Jahren 2005-2013, 2. wenn möglich mit der jeweiligen Stückelung der Einzelbeträge 3. benennen Sie die Anzahl der Leistungsberechtigten denen 2005-2013 jeweils Gutscheine zugewiesen wurden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Kreis Unna
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die mit Ihrem Antrag nach dem IFG vom 10.05.2014 begehrten Informationen zu …
Von
Jobcenter Kreis Unna
Betreff
AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
16. Mai 2014 08:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die mit Ihrem Antrag nach dem IFG vom 10.05.2014 begehrten Informationen zu Gutscheinvergaben im Jobcenter Kreis Unna können Ihnen leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Über die von Ihnen beantragten Informationen verfügt das Jobcenter Kreis Unna nicht. Eine Erfassung und Statistik, die Gutscheinvergaben dokumentiert, erfolgt nicht in der von Ihnen unterstellten Weise. Sämtliche Leistungsgewährungen, dies schließt die konkrete Form der Leistungsgewährung ein, erfolgen sowohl leistungsempfängerbezogen wie auch programmtechnisch ausschließlich individuell, d.h. im einzelnen Leistungsfall (Fallakte und A2LL-Datensatz). Eine fallübergreifende Speicherung und Zusammenstellung ist ebenso wie eine fallübergreifende Auswertung technisch nicht möglich. Eine zur Beantwortung Ihres Informationsantrages rein theoretisch vorstellbare händische Ermittlung kommt angesichts von weit mehr als 100.000 Leistungsfällen und einem Vielfachen an einzelnen Aktenblättern seit 01.01.2005 sowie dem dafür zu leistenden Aufwand von mindestens mehreren Arbeitswochen nicht in Betracht. Die technische Auswertung aus A2LL ist vor Ort mangels der erforderlichen Zugriffsberechtigungen und des dafür nicht vorhandenen Personals gleichfalls nicht möglich und auch nicht zulässig (vgl. § 50 Abs. 3 SGB II). Es ist hier auch nicht bekannt, ob die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Aufgaben zur Statistikerstellung und dem Berichtswesen nach § 53 SGB II über die von Ihnen angefragten Informationen verfügt und sie Ihnen ggfs. zur Verfügung stellen kann. Vor diesem Hintergrund erlaube ich mir an die auch für Bürgerinnen und Bürger und damit Antragsteller nach dem IFG grundsätzlich zugänglichen Statistikstellen der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen. Für Nordrhein-Westfalen ist dies der Statistik-Service West, den Sie folgt kontaktieren können: Hotline: 0211/4306-331 Telefax: 0211/4306-470 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: http://statistik.arbeitsagentur.de Besucheradresse Statistik-Service West Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf Postanschrift Statistik-Service West Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Postfach 101040 40001 Düsseldorf Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Antrag ggfs. dorthin. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, Als Adressat der Anfrage geht es selbstverständli…
An Jobcenter Kreis Unna Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
28. Juni 2014 12:50
An
Jobcenter Kreis Unna
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, Als Adressat der Anfrage geht es selbstverständlich nur um die Vergabepraxis für Lebensmittel- und Sachgutscheine, die in Ihrem Jobcenter in den Jahren ausgestellt wurden, deren Ausgaben durch Ihre Mitarbeiter veranlasst wurden und deren Abrechnungen z.B. mit den lokalen Discountern und Sozialkaufhäusern durch Ihre Mitarbeiter sichergestellt werden müssen. Dabei gehe ich zunächst davon aus, dass der Rücklauf der Lebensmittelgutscheine von „Aldi Unna“ und „Lidl“ in Ihrem Haus bearbeitet wird und entsprechendes Controlling bei Ihnen sichergestellt ist. Ein ordentliches Rechnungswesen muss den Verlauf eines jeden einzelnen Gutscheins von der Ausgabe im Jobcenter bis zur Einlösung des Discounters transparent abbilden. Im Weiteren ist die Aufrechnung der Steuermittel im Budget des Jobcenters nachzuweisen. Meine Nachfrage beim Jobcenter Unna ist also entweder durch Screenshot des Bearbeitungsprogrammes, einer Tabelle, eines internen Berichts oder auch durch Benennung der jeweils letzten Gutscheinnummer im Jahr zu beantworten. Nach dieser Klarstellung gehe ich nunmehr davon aus, dass meine drei Fragen aussagekräftig und einzeln beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6385 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Jobcenter Kreis Unna
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zu Ihrer erneuten Anfrage vom 28.06.2014 erlaube ich mir zur Vermeidung von …
Von
Jobcenter Kreis Unna
Betreff
AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
4. Juli 2014 10:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zu Ihrer erneuten Anfrage vom 28.06.2014 erlaube ich mir zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in meiner Email vom 16.05.2014 zu verweisen. Die von Ihnen beantragten Auskünfte können auch weiterhin nicht erteilt werden. Ihre Annahmen, auf die Sie Ihr Auskunftsbegehren stützen sind zwar teilweise richtig, andererseits jedoch in wesentlichen Punkten unzutreffend. Zutreffend gehen Sie davon aus, dass die vollständige Bearbeitung, das heißt die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Berechtigungsscheinvergabe, dessen Ausstellung und Aushändigung sowie dessen Bezahlung nach Rücklauf durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters Kreis Unna (örtlich zuständige Geschäftsstelle) erfolgt. Unzutreffend ist jedoch Ihre Annahme, dass es hierzu ein dezentrales Controlling im Jobcenter Kreis Unna gibt - hierfür besteht im Übrigen weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine sachliche Notwendigkeit. Überdies wäre eine solche Auswertung mit den Vorschriften des Datenschutzrechtes kaum in Einklang zu bringen, da es aufgrund der völligen Individualisierung der Leistungsgewährung auch bei der Vergabe von Berechtigungsscheinen an der Erforderlichkeit einer solchen Datennutzung mangeln würde. Ferner wären im Falle solcher Auswertungen Diskriminierungsunterstellungen nicht völlig aus der Luft gegriffen. Verständlich wird dies hoffentlich durch die nachfolgende Darstellung des Prozessablaufes bei einer Vergabe eines Berechtigungsscheines: - Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II z.B. zu § 24 SGB II unter www.arbeitsagentur.de) - Ausstellung eines (oder mehrere) Berechtigungsscheine (abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft i.V.m. der Anzahl der betroffenen Personen, Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsbezieher hinsichtlich der betraglichen Gestaltung/Splittung, ggfs. abhängig von der Sanktionsquote u.ä.) - Erfassung des/der Berechtigungsscheins/-scheine in der Leistungssoftware A2LL im konkreten Leistungsfall (Bedarfsgemeinschaft) - Aushändigung an die/den berechtigten Leistungsbezieher - Rücklauf des Berechtigungsscheines im Rahmen der Abrechnung durch das einlösende Geschäft/Unternehmen - Buchung der Auszahlung des Rechnungsbetrages an das rechnungsstellende Geschäft/Unternehmen in A2LL - Übergabe (automatisierte Schnittstelle) an das Finanzsystem der Bundesagentur für Arbeit (SAP ERP) mit Auszahlung aus SAP ERP im Regelfall am Folgetag der Buchung) - Berechtigungsschein, Erfassungsnachweis, Buchungsbeleg werden in der Leistungsakte abgeheftet (und sind so für interne wie externe Prüfungen vorhanden) - Aufbewahrung der Leistungsakte nach Ende des gesamten Leistungsbezuges für mindestens 5 Jahre (Fristbeginn: 01.01. des Folgejahres) Da es sich sowohl bei der Leistungssoftware A2LL wie auch bei der Finanzsoftware SAP ERP um zentral verwaltete Verfahren der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB II handelt, ist diese auch verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne sowie informationspflichtige Stelle gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Insofern liegt bezogen auf Ihren Antrag seitens des Jobcenters Kreis Unna sowohl eine rechtliche wie auch tatsächliche Unmöglichkeit zur Entscheidung und Beantwortung Ihres Antrages vor. Die "ordentliche Buchführung" ist vor diesem Hintergrund bundesweit einheitlich gewährleistet und steht den zuständigen berechtigten Stellen uneingeschränkt zur Verfügung. Eine Übersendung von Screenshots, einer Tabelle, interner Berichte o.ä. wie von Ihnen beispielhaft benannt kommt daher nicht in Betracht. Mit einem anonymisierten Einzelfallscreenshot wäre überdies Ihre Anfrage nicht ansatzweise zu beantworten; dieser wäre somit völlig ungeeignet und besäße außer der visualisierten Darstellung keinerlei Aussagekraft. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für ihre aufschlussreiche Info…
An Jobcenter Kreis Unna Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
30. August 2014 15:20
An
Jobcenter Kreis Unna
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für ihre aufschlussreiche Info und hätte da nur noch eine kurze Nachfrage. Im Jahr 2012 wurden laut Pressemeldungen mehrere gefälschte Lebensmittelgutscheine Ihres Jobcenters in verschiedenen Städten (Unna, Lünen und Holzwickede) in Umlauf gebracht. "Das Jobcenter Kreis Unna kann Lebensmittelgutscheine für Arbeitslosengeld II-Empfänger ausstellen. Diese können dann in Einzelhandelsgeschäften des Kreises Unna eingelöst werden. Sie sind durch eine Gutscheinnummer gekennzeichnet. Aus diesem Grund konnte das Jobcenter Kreis Unna feststellen, dass es sich bei dem gefälschten Lebensmittelgutschein um eine Kopie der Gutscheinnummer 35104A001938528 handelte. " http://www.lokalkompass.de/unna/ratgeber/achtung-gefaelschte-lebensmittelgutscheine-im-umlauf-d197373.html "Gewarnt wird auch vor den Nummern 35104A001938530 und 35104A001938525. Hier würde es sich bei der Verwendung ebenfalls um vorsätzlichen Betrug handeln, da diese Lebensmittelgutscheine nachweislich auf denselben Empfänger ausgestellt wurden." http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-unna-kamen-bergkamen-holzwickede-und-boenen/betrug-mit-gefaelschten-lebensmittelgutscheinen-id6979210.html#plx429255663" http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-unna-kamen-bergkamen-holzwickede-und-boenen/betrug-mit-gefaelschten-lebensmittelgutscheinen-id6979210.html Wie sind sie darauf aufmerksam geworden, dass es sich dabei um Betrugsfälle gehandelt hat, wenn Sie keine Aussagen zu den tatsächlich ausgegebenen Registierungsnummern geben können? Wurden Sie über das Finanzsystem der Bundesagentur für Arbeit (SAP ERP) über die Doppelbuchung in Kenntnis gesetzt? Wie viele Fälschungen hat es tatsächlich gegeben? Wie wurden die betrogenen Fillialen entschädigt? Ich hoffe, Sie können mir auch hier noch weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6385 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in

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Jobcenter Kreis Unna
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unseren bisherigen Informationsaustausch…
Von
Jobcenter Kreis Unna
Betreff
AW: Gutscheinvergabe im Jobcenter Unna und die zugehörigen Bearbeitungskosten [#6385]
Datum
3. September 2014 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unseren bisherigen Informationsaustausch beantworte ich Ihre Frage, wie der seinerzeitige Leistungsbetrug durch Reproduktion von Berechtigungsscheinen festgestellt worden ist wie folgt: Jeder Berechtigungsschein enthält eine eigenständige Nummer, die nicht zentral erfasst wird und nicht auswertbar ist. Sie enthält als einziges "Identifizierungsmerkmal" die Kennung des ausstellenden Jobcenters. Für die konkrete individuelle Zuordnung zu einzelnen Leistungsbeziehern sind auf dem Berechtigungsschein deren Name, Vorname und Geburtsdatum sowie die Nummer der Bedarfsgemeinschaft (sog. "BG-Nr.") aufgedruckt. Bei Rechnungsstellung durch den den Berechtigungsschein einlösenden Einzelhändler erfolgt die Zuordnung zum einzelnen Leistungsbezieher über diese Einzelangaben auf dem Berechtigungsschein. In den von Ihnen aufgegriffenen Missbrauchsfällen wurde die unbefugte Mehrausfertigung und mehrfache Einlösung dadurch bemerkt, dass die zuständigen Sachbearbeiter bei der Bearbeitung der eingegangenen Rechnungen feststellten, dass ein Berechtigungsschein mit der gleichen Nummer bereits in dem jeweiligen Leistungsfall abgerechnet und bezahlt worden war. Zu Ihren weiteren Fragen: Neben den von Ihnen bereits aufgegriffenen Fällen sind hier seit 01.01.2005 noch zwei weitere derartige Betrugsfälle festgestellt und zur Strafanzeige gebracht worden. In beiden Fällen wurden je ein bis zwei Fälschungen ermittelt. Mit den betroffenen Einzelhändlern und Discountern wurden einvernehmliche Lösungen gefunden; sie lösen auch weiterhin Berechtigungsscheine des Jobcenters ein. Mit freundlichen Grüßen