Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Die Namen der Organisationen, die Ihr Ministerium im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung ans Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat (vgl. https://netzpolitik.org/2019/sechs-bundesministerien-lassen-zivilgesellschaft-von-geheimdienst-ueberpruefen/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Namen der Or…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen [#130763]
Datum
12. April 2019 16:48
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Namen der Organisationen, die Ihr Ministerium im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung ans Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat (vgl. https://netzpolitik.org/2019/sechs-bundesministerien-lassen-zivilgesellschaft-von-geheimdienst-ueberpruefen/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vg. Nr. 144-2019
Datum
15. April 2019 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, es ist absehbar, dass die Bearbeitung Ihres o. g. Antrags nach dem Informationsfreih…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vg. Nr. 144-2019
Datum
10. Mai 2019 08:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, es ist absehbar, dass die Bearbeitung Ihres o. g. Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis zum 13.05.2019 abgeschlossen werden kann. Grund ist die noch andauernde Abstimmung mit dem zuständigen Referat, die dadurch erschwert wird, dass die im Referat zuständige Kollegin mit einer Delegation abwesend ist. Ich bedauere dies, hoffe aber auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen
Datum
14. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
455,0 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der Sie um Übersendung der Namen der Organisationen, die das Auswärtige Amt im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat bitten, ergeht folgender Bescheid: Ihrer Anfrage wird nicht stattgegeben. Begründung: 1.) § 3 Ziff. 8 IFG, Schutz gegenüber den Nachrichtendiensten Ihrem Antrag steht der Ausschlusstatbestand des § 3 Ziff. 8 IFG entgegen. Ihre Anfrage bezieht sich auf das so genannte Haber Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Rundschreiben des BMI, indem allen Ressorts das Angebot unterbreitet wurde, im Vorfeld insbesondere zu Förderentscheidungen auch evtl. vorhandene Informationen des Bundesamtes für den Verfassungsschutz einzuholen. Auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage vorn 05.04.2019 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag insgesamt zur Kooperation zwischen Bundesministerien und dem Bundesamt fiir Verfassungsschutz zwecks Überprüfung zivilgesellschaftlicher Projekte berichtet (BT-Drs. 19/9152). Die Bundesregierung hat zu Frage 3 in ihrer Antwort mitgeteilt, dass Statistiken, die eine Quantifizierung oder Qualifizierung der in Rede stehenden Kooperation zuließen, nicht geführt werden. Das Auswärtige Amt als Teil der Bundesregierung schließt sich damit dieser Aussage an. Gem. § 3 Ziff. 8 IFG besteht der Informationszugang nicht gegenüber Nachrichtendiensten. Alleinige Voraussetzung einer Ausnahme von § 3 Ziff. 8 IFG ist, dass die begehrte Information die Tätigkeit der Nachrichtendienste betrifft. Hierzu ist es weder erforderlich, eine Geheimhaltungsbedürftigkeit konkret zu begründen (BVerwG, Urteil vorn 22.03.2018, 7 C 21/16) noch darzulegen, ob und inwieweit das Bekanntwerden der angestrebten Information nachteilige Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde hätte (s.a. OVG Münster, Urteil vorn 05.05.2017, 15 A 1578/15). Auf die Bereichsaufnahme können sich nicht nur die Nachrichtendienste selbst berufen, sondern auch andere staatliche Stellen, wenn vor Ort entsprechende Informationen vorliegen (Urteil vorn 26.02.2016, 7 C 18114). Auch wenn entsprechende Informationen vorlägen, wäre daher der Antrag gem. § 3 Ziff. 8 IFG abzulehnen. 2.) § 3 Nr. 2 IFG, Schutz der öffentlichen Sicherheit Ein Anspruch auf Informationszugang zur Übersendung der Namen der Organisationen, die das Auswärtige Amt im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat, besteht nicht, da hier der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrundeiner aufkonkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG 7 C 27.15- Urteil vom 20. Oktober 2016). § 3 Nr. 2 IFG hat einen sehr weiten Schutzumfang, insbesondere durch die Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung. Auch kann die Einschätzung der Behörde, ob eine Schutzgutgefährdung vorliegt, auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst auch die Normen der objektiven Rechtsordnung. Die Vorschrift soll das berechtigte Interesse des Bundes wahren, dass sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, die unmittelbar die Funktionsfähigkeit der Bundesbehörde betreffen, vor dem Bekanntwerden geschützt werden. Das Offenlegen der Namen der überprüften Projektträger würde hier die Funktionsfähigkeit des Auswärtigen Amts beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen und auch andere Projektträger in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen, weil sie befiirchten, dass sie in der Öffentlichkeit mit extremistischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden. Für das Schutzgut besteht die notwendige Möglichkeit einer konkreten Gefahrenlage, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs bei verständiger Würdigung der Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der jeweiligen Rechtsvorschriften führt. Es würden hier Interessen Dritter verletzt und das Förderprogramm könnte bei Bekanntgabe der Namen von Projektträgem seinem Sinn und Zweck nach damit letztendlich leer laufen. Ein Informationszugang ist auch gem. § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage zum Haber-Verfahren (Ihr …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen [#130763]
Datum
21. Juni 2019 18:18
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage zum Haber-Verfahren (Ihr GZ: 505-511.E IFG 144-2019). Ich schlage vor, das Verfahren auszusetzen, bis mein ähnliche Gerichtsverfahren mit dem BMFSFJ vor dem VG Berlin geklärt ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 130763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bin mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen; Vg. 144-2019
Datum
2. Juli 2019 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bin mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden. Mit freundlichen Grüßen