Häufigkeit ergebnisloser Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen 2023

Wie oft wurden 2023 Blutentnahmen im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen angeordnet, die letztendlich keinerlei Verstöße aufzeigten?

Grund für meine Anfrage ist persönliche Betroffenheit in einem solchen Fall.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie oft wurden 2023 Blutentnahmen …
An Polizeipräsidium München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Häufigkeit ergebnisloser Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen 2023 [#296384]
Datum
6. Januar 2024 01:09
An
Polizeipräsidium München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie oft wurden 2023 Blutentnahmen im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen angeordnet, die letztendlich keinerlei Verstöße aufzeigten? Grund für meine Anfrage ist persönliche Betroffenheit in einem solchen Fall.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296384 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296384/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium München
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail wird von der Pressestelle des Polizeipräsidiums München bearb…
Von
Polizeipräsidium München
Betreff
AW: Häufigkeit ergebnisloser Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen 2023 [#296384]
Datum
8. Januar 2024 08:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail wird von der Pressestelle des Polizeipräsidiums München bearbeitet. Ihr Ansprechpartner ist Herr Poganski, Tel.Nr. 089/2910-4810, der sich sobald wie möglich bei Ihnen melden wird. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium München
Sehr << Antragsteller:in >> sie haben Ihre Anfrage an die Pressestelle der Münchner Polizei geschick…
Von
Polizeipräsidium München
Betreff
AW: Häufigkeit ergebnisloser Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen 2023 [#296384]
Datum
8. Januar 2024 15:36
Status
Sehr << Antragsteller:in >> sie haben Ihre Anfrage an die Pressestelle der Münchner Polizei geschickt. Eine Presseanfrage ist aber aus Ihrer Email nicht ersichtlich. Dazu geben Sie verschiedene Rechtsvorschriften zur Erklärung Ihrer Anfrage an. Diese begründen alle keinen Auskunftsanspruch an die Bayerische Polizei. Zwar hat gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG grundsätzlich jeder Bürger das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit die entsprechenden, im Gesetzestext genannten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG ist jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden auf die Polizei. Bezüglich des von Ihnen zitierten § 3 Abs. 1 BayUIG sowie § 2 Abs. 1 VIG ist anzumerken, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Auskünften weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen