Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO

Anfrage an: Amtsgericht Pankow

bitte teilen Sie mir mit, wie viele Haftbefehle im Jahr 2014 + 2015 von Ihrem Gericht ausgestellt wurden.
Zusätzlich bitte ich um Auskunft, wie viele die Haftbefehle vollstreckt werden mussten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. März 2016
  • Frist
    12. April 2016
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Amtsgericht Pankow Details
Von
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Betreff
Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO [#15987]
Datum
11. März 2016 17:10
An
Amtsgericht Pankow
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte teilen Sie mir mit, wie viele Haftbefehle im Jahr 2014 + 2015 von Ihrem Gericht ausgestellt wurden. Zusätzlich bitte ich um Auskunft, wie viele die Haftbefehle vollstreckt werden mussten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Pankow
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie beanspruchen eine Auskunft insbesondere nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG…
Von
Amtsgericht Pankow
Betreff
AW: Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO [#15987]
Datum
21. März 2016 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie beanspruchen eine Auskunft insbesondere nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über die Zahl der in den Jahren 2014 und 2015 vom Amtsgericht Pankow/Weißensee ausgestellten und in diesen Jahren vollstreckten Haftbefehle. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG eröffnet, die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind jedoch nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 IFG hat zwar jedermann einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Der Anspruch besteht aber nur, soweit die Information vorhanden ist. Es gibt keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Rn 31 zu § 31 zu § 2 IFG). Die von Ihnen gewünschte Information ist jedoch nicht vorhanden, weil weder die erlassenen noch die vollstreckten Haftbefehle elektronisch registriert und gespeichert werden. Allein die Zahl der beantragten Haftbefehle wird vom Amtsgericht Pankow/Weißensee datenmäßig erfasst. Damit ist die von Ihnen gewünschte Auskunft in keiner „Akte“ im Sinne des IFG erfasst und die begehrte Auskunft kann nicht erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrem Schreiben wurden in den Jahren 2014 + 2015 keine Haftbefehle zur Abgab…
An Amtsgericht Pankow Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO [#15987]
Datum
22. März 2016 12:21
An
Amtsgericht Pankow
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrem Schreiben wurden in den Jahren 2014 + 2015 keine Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt/beschlossen. Da ich mir dies nicht vorstellen kann, gehe ich davon aus, dass meine Anfrage für Sie nicht ausreichend war. Gemäß § 802 c ZPO können Gläubiger beim Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen, damit der Schuldner in Haftgenommen werden kann, sollte er die Abgabe zur Vermögensauskunft verweigern. Daher bitte ich um entsprechende Information, wie viele Haftbefehle von Ihrem Gericht in den Jahren 2014 + 2015 für diesen Zweck ausgestellt wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Amtsgericht Pankow
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihr weiteres Schreiben vom 22. März 2016, in dem Sie davon ausgeh…
Von
Amtsgericht Pankow
Betreff
AW: AW: Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO [#15987]
Datum
30. März 2016 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihr weiteres Schreiben vom 22. März 2016, in dem Sie davon ausgehen, dass ich Ihnen die Auskunft erteilt hätte, dass " in den Jahren 2014 + 2015 keine Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt/beschlossen" wurden. Dies trifft so nicht zu. Ich hatte Ihnen am Tag zuvor vielmehr mitgeteilt, dass weder die Zahl der erlassenen noch die der vollstreckten Haftbefehle elektronisch registriert und gespeichert werden und allein die Zahl der beantragten Haftbefehle datenmäßig erfasst wird. Dies stimmt nach meinem Überblick auch mit dem überein, was die übrigen Berliner Amtsgerichte auf Ihre gleichlautenden Anfragen geantwortet haben. Es verbleibt daher bei meiner Ihnen am 21. März 2016 erteilten Auskunft. Mit freundlichen Grüßen