Haftung der Gemeinde bzw. Bürgermeister, Schulleiter
In Schönau im Schwarzwald verläuft neben dem Schulhof der nicht eingezäunt ist, eine verkehrsberuhigte Strasse, diese Strasse ist zusätzlich durch Blumenkübel eingeengt.
Abstand zwischen Schulhof und Strasse ca. 1,20 Meter. Diese Strasse soll für den Autoverkehr geschlossen werden. Begründung: einerseits mit dem Bewegungsdrang der Schüler, andererseits, dass der Schulleiter, der Bürgermeister bei einem Schadensfall der durch einen Verkehrsunfall zwischen einem Schüler der in der Pause auf die Strasse läuft und einem vorbeifahrendem Auto entstehen kann, sie dafür haften, oder die Gemeinde. Entspricht die Frage der Haftung der Rechtslage.
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Juli 2020
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31. Juli 2020
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