Haftung der Gemeinde bzw. Bürgermeister, Schulleiter

In Schönau im Schwarzwald verläuft neben dem Schulhof der nicht eingezäunt ist, eine verkehrsberuhigte Strasse, diese Strasse ist zusätzlich durch Blumenkübel eingeengt.
Abstand zwischen Schulhof und Strasse ca. 1,20 Meter. Diese Strasse soll für den Autoverkehr geschlossen werden. Begründung: einerseits mit dem Bewegungsdrang der Schüler, andererseits, dass der Schulleiter, der Bürgermeister bei einem Schadensfall der durch einen Verkehrsunfall zwischen einem Schüler der in der Pause auf die Strasse läuft und einem vorbeifahrendem Auto entstehen kann, sie dafür haften, oder die Gemeinde. Entspricht die Frage der Haftung der Rechtslage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Schönau im Sch…
An Regierungspräsidium Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Haftung der Gemeinde bzw. Bürgermeister, Schulleiter [#191861]
Datum
1. Juli 2020 14:29
An
Regierungspräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Schönau im Schwarzwald verläuft neben dem Schulhof der nicht eingezäunt ist, eine verkehrsberuhigte Strasse, diese Strasse ist zusätzlich durch Blumenkübel eingeengt. Abstand zwischen Schulhof und Strasse ca. 1,20 Meter. Diese Strasse soll für den Autoverkehr geschlossen werden. Begründung: einerseits mit dem Bewegungsdrang der Schüler, andererseits, dass der Schulleiter, der Bürgermeister bei einem Schadensfall der durch einen Verkehrsunfall zwischen einem Schüler der in der Pause auf die Strasse läuft und einem vorbeifahrendem Auto entstehen kann, sie dafür haften, oder die Gemeinde. Entspricht die Frage der Haftung der Rechtslage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191861/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Wir werden Ihr Anliegen bald…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
AW: Haftung der Gemeinde bzw. Bürgermeister, Schulleiter [#191861]
Datum
2. Juli 2020 16:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Wir werden Ihr Anliegen baldmöglich bearbeiten. Vielen Dank und freundliche Grüße

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Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.07.2020 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit unserer juristische…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
WG: Haftung der Gemeinde bzw. Bürgermeister, Schulleiter [#191861]
Datum
7. Juli 2020 16:37
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.07.2020 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit unserer juristischen Abteilung wie folgt beantworten: Ihre Frage bzgl. der Haftung für Unfälle auf der an der Schule vorbeiführenden Straße kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich unterliegen die Schüler während der Schulzeit auf dem Schulgelände der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Im Rahmen einer Verletzung der Aufsichtspflicht kann es bei Schülerunfällen zur Haftung von Lehrkräften kommen. Grundsätzlich erstreckt sich diese jedoch nicht auf anliegende öffentliche Straßen (Ausnahme Aufsicht Schulbushaltestelle). Die Haftung für öffentliche Straßen aufgrund von Straßenschäden-, Verlauf etc. liegen beim zuständigen Träger. Dies kann sowohl die Gemeinde, das Land, aber auch der Bund sein. Eine Haftung des Bürgermeister kann nur dann in Betracht kommen, wenn Schäden durch Umstände/Maßnahme bedingt sind, welche von der Gemeinde vorgenommen wurden (Denkmäler, besondere Bepflanzung etc.). In der Regel wird es jedoch keine eindeutigen Haftungszuweisungen geben. So sind meist mehrere Personen in der Verantwortung, wenn es zu Personenschäden kommt. Zu berücksichtigen sind in solchen Fällen auch Mitverschuldensanteile des Geschädigten oder eines Dritten (bspw. Autofahrer). Nach Ihrer Schilderung scheint es sich bei der Entscheidung, die Straße für den Autoverkehr zu schließen, um eine Entscheidung der Gemeinde zu handeln, die überwiegend dem Schutz der Schüler dienen soll und nicht dem Haftungsausschluss etwaiger öffentlicher Stellen. Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage ausreichend beantworten. Mit freundlichen Grüßen