Halterhaftung gem. § 25a Abs. 1 StVG; AG Tiergarten, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 290 OWi 389/16
Vor dem Hintergrund weiter unten dargestellter sich diametral widersprechender Entscheidungen u.a. des AG Tiergarten von Berlin bitte ich um öffentliche Beantwortung nachfolgender Fragen:
1. Wieviele Kostenbescheide nach § 25 a Abs. 1 StVG wurden seitens ihrer "Behörde" noch nach dem Beschluss des AG Tiergarten vom 27.04.2016 (Az. 290 OWi 389/16) bis heute unter Überschreitung der 14-Tage Zustellungsfrist an betroffene Fahrzeugführer zugestellt?
2. Gegen wieviele dieser, den Vorgaben o.g. Beschlusses diametral widersprechende Kostenbescheide wurden seitens der Betroffenen Rechtsmittel eingelegt?
3. Hält Ihre "Behörde" weiterhin an der o.g. Beschluss widersprechenden Entscheidungspraxis fest und belastet somit weiterhin pflichtwidrig und mutwillig die Ressourcen der Justiz sowie die Kasse des Landes Berlin?
4. Nachdem dem Bürger der Rechtsweg regelmäßig beschnitten wird:
Wird seitens ihrer Behörde auf eine rechtlich verbindliche Klärung der sich diametral widersprechenden Amtsgerichtsurteile (z.B. höhere Gerichtsinstanz) hingewirkt?
Historie zur Begründung der o.g. Fragen:
Kernsätze aus Beschluss des AG Tiergarten, Az. 290 OWi 389/16:
".. Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt dessen rechtzeitige Befragung voraus. Diese hat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.."
".. Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kann nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG ist vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen .."
".. Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des Amtsgerichts Tiergarten auch aus einer Vielzahl von weiteren Verfahren bekannt. So hat der Polizeipräsident in Berlin nach entsprechender Intervention durch das Amtsgericht Tiergarten - 317 Owi 1528/14 - in dem Verfahren - ... - den dort erlassenen Kostenbescheid am 4.2.15 zurückgenommen. Wie das vorliegende Verfahren belegt, wird die Auffassung des Gerichts allerdings in anderen Verfahren, so auch im vorliegenden, ignoriert und an der eigenen Rechtsansicht festgehalten und diese auch der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 21.3.16 zugrundegelegt.
Die Verwaltungsbehörde wird ihre Entscheidungspraxis einer gründlichen Revision zu unterziehen haben, denn sie hat die Pflicht, die Ressourcen der Justiz sowie die Kasse des Landes Berlin nicht mutwillig zu belasten. .."
Der Fragesteller hat sich in vergleichbarer Situation (Anhörungsbogen unter signifikanter Überschreitung o.g. 14-Tagesfrist versandt) mit o.g. Argumentation gegen einen am 15.07.2016 erlassenen Kostenbescheid gewehrt und mit Schreiben vom 26.07.2016 Antrag auf Gerichtsentscheidung beim AG Tiergarten gestellt.
Mit Beschluss des AG Tiergarten (305 OWi) (595/16) vom 23.09 wurde o.g. Antrag als unbegründet verworfen. Auszug aus o.g. Beschluss:
".. Soweit sich der Betroffene insoweit auf einzelne Amtsgerichtsentscheidungen beruft, auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten, werden diese Auffassungen hier nicht geteilt. ..
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.."
In seiner Erinnerung vom 22.10.2016 gegen o.g. Beschluss wies der Fragesteller auf die in sich widersprüchliche Rechtslage hin:
".. Zusammenfassend:
• Es wurde ein nichtiger Anhörungsbogen signifikant verspätet zugestellt.
• Es liegen übereinstimmende Auffassungen von diversen Amtsgerichten, insbesondere auch des Amtsgerichts Tiergarten, vor, die hinsichtlich § 25a StVG von einem „Verfallsdatum“ der Zustellung des Anhörungsbogens von maximal 14 Tagen ausgehen. Demzufolge ist eine Kostenfolge nach § 25a StVG spätestens nach 14 Tagen ausgeschlossen.
• Hr. XXXX, Richter am Amtsgericht Tiergarten ignoriert das geflissentlich mit der lapidaren Begründung, die Auffassungen o.g. Urteile / Beschlüsse nicht zu teilen.
• Mir wird ein Kostenbescheid übergeholfen, weil ein vermeintlicher Fahrzeugführer angeblich vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte, dessen Ermittlung es nach Bekundung meiner grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft überhaupt nicht bedurfte.
• Eine weitere Klärung der widersprüchlichen Beschlüsse diverser Amtsgerichte zu dem nicht anfechtbaren Beschluss des Richters XXXX vom 23.09.2016 bleibt mir, da die Entscheidung nicht anfechtbar ist, vorenthalten.
Dieses durch mich nicht auflösbare Dilemma ist eines „Rechtsstaates“, wie es die BRD vorgibt zu sein, schlicht unwürdig. Ich denke, es ist nun Ihre Pflicht, hier für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Es kann nicht sein, dass zu gleichem Sachverhalt an ein und demselben Gericht sich diametral widersprechende Urteile / Beschlüsse getroffen werden. .."
Meine Erinnerung vom 22.10.2016 wird dann mit Beschluss vom 14.12.2016 vom gleichen Richter XXXX elegant als "unbegründet" zurückgewiesen, im Wesentlichen mit folgender (am Thema vorbeigehender) Begründung:
".. Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner "Erinnerung" vom 22.10.2016 und trägt im Wesentlichen vor, der vorgenannte Beschluss sei unbegründet. Damit kann der Erinnerungsführer nicht durchdringen, zumal der Beschluss unanfechtbar ist. .."
".. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. .."
Damit ist dar Sack dann zu und der Gerichtsvollzieher kann losgeschickt werden.
Formaljuristisch mag das sogar noch rechtens sein, verstehen kann man es jedoch niemals!
Faktisch ist das ein weiterer Beweis unseres bankrotten Rechtssystems.
(Köbler, Gerhard: Juristisches Wörterbuch; 15. Ausgabe, Verlag Vahlen, München, 2012):
Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Einrichtung, insbesondere eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z.B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
Information nicht vorhanden
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Datum26. Februar 2017
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31. März 2017
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Hinsichtlich der Fragen 3 und 4 lehne ich Ihren Auskunftsantrag ab.
Begründung:
Gemäß § 1 IFG ist der Zweck dieses Gesetzes durch ein umfassendes lnformationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen.
In den Fragen 3 und 4 bitten Sie dagegen um Erläuterung der Rechtsauffassung der Polizei Berlin zu einer bestimmten rechtlichen Fragestellung bzw. um Rechtfertigung für eine behördlicherseits vertretene Rechtsauffassung und nach dem weiteren Vorgehen der Behörde in dieser Frage.
Ein Anspruch auf die Beantwortung solcher Fragen ergibt sich aus dem Anwendungsbereich des IFG nicht. (Wohl aber aus dem gesunden Menschenverstand eines jeden gesetzestreuen Bürgers.Jetzt dämmert mir auch, warum hier ein promovierter Jurist die Beantwortung übernehmen musste.. Anmerkung des Verfassers) Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur dann, wenn die beantragte Information bei der Behörde vorhanden ist. Die angefragte Behörde ist nicht gehalten, die Informationen für das Auskunftsbegehren erst zu schaffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. (Worauf sie einen lassen können! Anmerkung des Verfassers) Er ist innerhalb eines Monats nach…
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
Dr. ...