Sehr geehrter Herr Wegner,
ich kann dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) keine Vorschrift entnehmen, in welcher Zeitspanne eine Anfrage beantwortet werden muss. Von daher erscheint Ihr Hinweis, "dass ein Tag überschritten ist", wenig begründet.
Nicht beachtenswert ist Ihr zitiertes Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, da diese Angelegenheit die Straßenverkehrs-Ordnung betrifft.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass Sie am 27.01.2022 eine unzuständige Dienststelle angeschrieben haben, die mir erst gestern Ihr Anliegen zur Kenntnis gegeben hat.
Die Haltverbote im Armbrustweg wurden aufgestellt, weil ab dem 24.01.2022 (dieses Datum hätte laut der verkehrsrechtlichen Anordnung auch auf den Zusatzzeichen der Haltverbote stehen müssen) Tiefbauarbeiten im Auftrag der Berliner Wasserbetrieb ausgeführt werden sollten. Ursache dafür ist die Sanierung eines einsturzgefährdeten Regenkanals. Da die für die Ausführung der Arbeiten eingeplanten Mitarbeiter der bauausführenden Firma an Covid-19 erkrankt sind und Ersatzkräfte aufgrund weiterer Erkrankungen nicht zur Verfügung standen, verschob sich der Ausführungstermin auf den 07.02.2022.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das zeitliche Ende eines Haltverbots nicht zwingend angezeigt werden muss. Dies vor allem aus dem Grund, als dass keine Firma 100%ig voraussagen kann, dass die geplanten Arbeiten auch tatsächlich am Tag X beendet sind.
Die Baustelle ist nach heutiger Rücksprache bereits beräumt.
Ich hoffe, dass meine Schilderungen Ihrem Auskunftsbedürfnis genügen. Wenn nicht, dann rufen Sie mich bitte zur Vereinbarung eines Termins zur dann gebührenpflichtigen Akteneinsicht an.
Mit freundlichen Grüßen