Halteverbot Waldecker Straße auf der Brücke

Auf der Waldecker Straße wurde auf der Brücke über die Stadtautobahn in Fahrtrichtung Süden / Kalk in den letzten Tagen oder Wochen ein absolutes Halteverbot eingerichtet.

1. Wann wurde das absolute Halteverbot auf der Brücke angeordnet?

2. Wie lautet das Aktenzeichen des Vorgangs?

3. Wie lautet die Begründung der Anordnung?

4. Wurde im Zuge der Anordnung erörtert, ob bereits vor der Anordnung ein Halte- oder Parkverbot aufgrund allgemeiner Regelungen in der StVO bestand?

5. Welche Maßnahmen wurden seit der Anordnung durch die Stadt Köln ergriffen? Nennen Sie aufgelistet nach Datum die Anzahl der jeweiligen Maßnahmen je Tag. Die Auflistung soll den gesamten Zeitraum seit dem Erlass der Anordnung, mindestens jedoch 2 Wochen umfassen. Die Monatsfrist nach § 5 Abs. 2 IFG beginnt dementsprechend frühestens 2 Wochen nach der Anordnung zu laufen.
a. Verwarnungen ohne Verwarngeld
b. Verwarnungen mit Verwarngeld
c. Bußgeldbescheide
d. Umsetzungen auf einen Parkplatz
e. Abschleppvorgänge zum Hof des Abschleppunternehmens

6. Am 30.04.2019 um 11:28 Uhr wurde ein PKW abgeschleppt. Wieviele KfZ standen zu diesem Zeitpunkt (11:00 bis 12:00) im Halteverbot auf der Brücke? Welche Maßnahmen wurden hier jeweils ergriffen?

7. Wieso wurde offenbar innerhalb von Minuten ein Abschleppvorgang angeordnet, obwohl das Halteverbot maximal erst seit wenigen Tagen bestand und jahrelang auf der mehrspurigen Straße kein Halteverbot angeordnet war?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Halteverbot Waldecker Straße auf der Brücke [#185782]
Datum
1. Mai 2020 12:48
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Waldecker Straße wurde auf der Brücke über die Stadtautobahn in Fahrtrichtung Süden / Kalk in den letzten Tagen oder Wochen ein absolutes Halteverbot eingerichtet. 1. Wann wurde das absolute Halteverbot auf der Brücke angeordnet? 2. Wie lautet das Aktenzeichen des Vorgangs? 3. Wie lautet die Begründung der Anordnung? 4. Wurde im Zuge der Anordnung erörtert, ob bereits vor der Anordnung ein Halte- oder Parkverbot aufgrund allgemeiner Regelungen in der StVO bestand? 5. Welche Maßnahmen wurden seit der Anordnung durch die Stadt Köln ergriffen? Nennen Sie aufgelistet nach Datum die Anzahl der jeweiligen Maßnahmen je Tag. Die Auflistung soll den gesamten Zeitraum seit dem Erlass der Anordnung, mindestens jedoch 2 Wochen umfassen. Die Monatsfrist nach § 5 Abs. 2 IFG beginnt dementsprechend frühestens 2 Wochen nach der Anordnung zu laufen. a. Verwarnungen ohne Verwarngeld b. Verwarnungen mit Verwarngeld c. Bußgeldbescheide d. Umsetzungen auf einen Parkplatz e. Abschleppvorgänge zum Hof des Abschleppunternehmens 6. Am 30.04.2019 um 11:28 Uhr wurde ein PKW abgeschleppt. Wieviele KfZ standen zu diesem Zeitpunkt (11:00 bis 12:00) im Halteverbot auf der Brücke? Welche Maßnahmen wurden hier jeweils ergriffen? 7. Wieso wurde offenbar innerhalb von Minuten ein Abschleppvorgang angeordnet, obwohl das Halteverbot maximal erst seit wenigen Tagen bestand und jahrelang auf der mehrspurigen Straße kein Halteverbot angeordnet war?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185782 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in das Haltverbot wurde unter der Anordnungs-Nr. 9029/2020 am 22.04.2020 angeordnet. D…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. // Halteverbot Waldecker Straße auf der Brücke [#185782]
Datum
8. Mai 2020 13:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Haltverbot wurde unter der Anordnungs-Nr. 9029/2020 am 22.04.2020 angeordnet. Die Anordnung des Verkehrszeichen 283-20 Straßenverkehrs-Ordnung (Absolutes Haltverbot) auf der Brücke zwischen Waldecker Straße und Buchforststraße erfolgte aufgrund der entstandenen Probleme für den fließenden Verkehr in Richtung der Zufahrt zum Kalktunnel. Es bestand dort kein gesetzliches Haltverbot. Bezüglich der Fragen 5-7 werde ich Ihren Antrag zuständigkeitshalber an den Ordnungs-und Verkehrsdienst, <<E-Mail-Adresse>>, weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Köln
Halteverbot Waldecker Str. auf der Brücke [#185782] Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Mail vom 01.05.2020 wir…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Halteverbot Waldecker Str. auf der Brücke [#185782]
Datum
20. Mai 2020 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Mail vom 01.05.2020 wird Bezug genommen. Zu Frage 1) Das absolute Haltverbot der betroffenen Örtlichkeit wurde am 22.04.2020 durch das Amt für Straßen- und Verkehrsentwicklung angeordnet und am 24.04.2020 durch Mitarbeiter des Bauhofes eingerichtet. Zu Frage 2) Das Aktenzeichen der Anordnung lautet: 9029/2020 Zu Frage 3) Nach Information der für den betroffenen Bereich zuständigen Abschnittsleitung meines Verkehrsdienstes kommt es auf der Brücke zwischen Waldecker Str. und Buchforststr. wegen parkender PKW zu Problemen für den fließenden Verkehr in Richtung der Zufahrt zum Kalktunnel. Nach dem Kreisverkehr Waldecker Str. in Fahrtrichtung Buchforststr. ist am Beginn der Brücke, unter dem vorhandenen VZ 239 StVO ein VZ 283-10 StVO zu installieren. Die Anordnung erfolgte in Abstimmung mit der Polizei, Herrn Hoppe. Zu Frage 4) Lediglich im Bereich der bereits vorhandenen Richtungspfeile VZ 297 StVO besteht gem. § 12 Abs. 1 StVO ein Haltverbot. Zu Frage 5) a. Mündliche Verwarnungen ohne Erteilung eines Verwarngeldes werden nicht statistisch erfasst. b. Verwarnungen mit Verwarngeld wurden eine am 29.04. und zwei am 30.04.2020 erteilt. c. Bußgeldbescheide würden bei ausbleibender Anerkennung des Verwarngeldes in den erst kurze Zeit anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vor 6 Wochen erlassen. d. Keine e. Es wurden eine Abschleppmaßnahme am 29.04. und eine am 30.04.2020 durchgeführt. Zu Frage 6) Am 30.04.2020 wurden um 11:10 Uhr ein LKW und ein PKW verbotswidrig im absoluten Haltverbot parkend angetroffen. Da der LKW-Fahrer rechtzeitig vor Einleitung der Abschleppmaßnahme hinzugekommen war, wurde dieser verwarnt und der PKW entsprechend zusätzlich sichergestellt und abgeschleppt. Zu Frage 7) Ich weise darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung am Kölner Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Abschleppmaßnahme in Fällen eines absoluten Haltverbotes allein auf die vor Ort befindliche Beschilderung ankommt. Danach gehe ich davon aus, dass das betroffene Fahrzeug hier zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Maßnahme in einem wirksam angeordneten absoluten Haltverbot gestanden hat. Die Beschilderung, die hier vorhanden ist, ist eindeutig. Sie ist deutlich erkennbar und es handelt sich unzweifelhaft um eine amtliche Beschilderung. Auch der Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die gegeben sein muss, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Bei einem absoluten Haltverbot handelt es sich um einen Bereich, der grundsätzlich frei zu halten ist. Es obliegt nicht dem Verkehrsteilnehmer zu entscheiden, ob. bzw. inwieweit es zu einer Behinderung kommen könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung zur Frage der Verhältnismäßigkeit angeschlossen und dazu ausgeführt, dass eine schlichte Funktionsbeeinträchtigung ausreichend ist. Eine konkrete Behinderung des fließenden Verkehrs Bedarf es demnach für eine Abschleppmaßnahme nicht. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegte Aufstellfrist von 3 vollen Tagen für mobile Haltverbotsbeschilderungen bezüglich ihrer Wirksamkeit, fest installierte und dauerhaft angeordnete Haltverbote nicht betrifft. Diese sind unverzüglich nach Einrichtung wirksam und dementsprechend zu beachten. Trotzdem haben meine Außendienstmitarbeiter erst 5 Tage nach der Einrichtung des absoluten Haltverbotes mit entsprechenden Maßnahmen begonnen, um jedem Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zu geben, die Änderung festzustellen. Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Sollten sich dennoch Rückfragen ergeben, so stehe ich Ihnen hierfür gerne unter der unten angegebenen Rufnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen