Bundesministerium der Verteidigung
- Bürgerdialog -
Az 01-13-11
Bezug: 1. Ihre Anfrage vom 30.12.2021
2. Schreiben von BMVg R I 1 vom 04.01.2022
Sehr geehrter Herr Heyer,
vielen Dank zu Ihrer Anfrage vom 30.12.2021. Zu den einzelnen Fragen
teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage 1: Handelt es sich bei den zu besetzenden Stellen in der BWI und der
Cyberagentur um öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG oder
handelt es sich um eine "normale" Stelle (GmbH)?
Bei den zu besetzenden Stellen in der BWI GmbH ("BWI") und in der Agentur
für Innovation in der Cybersicherheit GmbH ("Cyberagentur") handelt es
sich nicht um öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, da beide
Gesellschaften in privatrechtlicher Form organisiert sind und keine
hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen.
Innerhalb der BWI GmbH gilt dies insbesondere auch für Positionen im Cyber
Innovation Hub der Bundeswehr.
Frage 2: Nach welchen Richtlinien werden die zu besetzenden Stellen
dotiert, wenn sie nicht nach TVöD geregelt werden?
Die Entscheidung über die Dotierung der Stellen in der BWI und der
Cyberagentur obliegt der Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft. Die
Geschäftsführung orientiert sich dabei an den für die jeweilige
Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Marktüblichkeit.
Bei der Cyberagentur, die dem sog. "Verbot der Besserstellung" unterliegt,
bestehen zudem Genehmigungsvorbehalte des Aufsichtsrates.
Frage 3: Wieviel verdient eigentlich der Geschäftsführer der BWI?
Die Vergütung des Geschäftsführers der BWI ergibt sich aus dem
Beteiligungsbericht des Bundes. Dieser Bericht ist auf der Homepage des
Bundesministeriums der Finanzen ("BMF") unter
https://www.bundesfinanzministerium.d...
abrufbar.
Frage 4: Wieviel verdient der Forschungsdirektor der Cyberagentur?
Die Vergütung des Forschungsdirektors der Cyberagentur ist aus dem
Corporate Governance Bericht ersichtlich, der auf deren Homepage unter
https://www.cyberagentur.de/veroeffen...
frei abrufbar ist.
Frage 5: Gibt es Regeln nach der BHO oder wer entscheidet/ kontrolliert,
dass die Stellen nicht zu hoch dotiert werden?
Bei der BWI entscheidet der Aufsichtsrat über die Dotierung der
Geschäftsführerstellen. Der Aufsichtsrat richtet sich dabei nach den
geltenden Gesetzen und insbesondere nach den Vorgaben im Public Corporate
Governance Kodex (PCGK) (vgl. insbesondere Teil I Ziffer 5.3 des PCGK).
Der PCGK ist auf der Homepage des BMF einsehbar. Maßstab ist dabei
insbesondere die Marktüblichkeit der Geschäftsführervergütungen in
vergleichbaren Unternehmen.
Bei der Cyberagentur entscheidet die Gesellschafterversammlung über die
Vergütung der Geschäftsführer. Die Entscheidungsmaßstäbe entsprechen den
oben für die BWI dargestellten, ergänzt um das "Verbot der
Besserstellung".
Frage 6: Müssen eigentlich sämtliche Stellen für die BWI und der
Cyberagentur ausgeschrieben werden?
Es besteht grundsätzlich weder bei der BWI, noch bei der Cyberagentur als
juristischen Personen des Privatrechts eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Stellenanzeigen.
Die Cyberagentur schreibt zur Erreichung eines größtmöglichen
Adressatenkreises gerade in ihrer Aufbauphase alle bei ihr zu besetzenden
Stellen transparent öffentlich aus.
Mit freundlichen Grüßen