Handlungsanweisung Parkverstöße

1. Für die Beamtinnen und Beamte Ihrer Behörden geltende Dienstanweisungen, Verfügungen und Erlasse (oder ähnliches) in Bezug auf Folgemaßnahmen bei der Ahnung von Verkehrsverstößen - genauer, wann sind Kraftfahrzeuge sicherzustellen, wann wird "nur" verwarnt?
2. Handlungsgrundsätze Ihrer Beamtinnen und Beamten in Bezug auf voran genannte Folgemaßnahmen. Bspw. ein Kraftfahrzeug ist sicherzustellen, wenn es eine Ausfahrt behindert, nicht aber eine Einfahrt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2016
  • Frist
    6. Januar 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanweisung Parkverstöße [#19506]
Datum
5. Dezember 2016 17:16
An
Polizeipräsidium Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Für die Beamtinnen und Beamte Ihrer Behörden geltende Dienstanweisungen, Verfügungen und Erlasse (oder ähnliches) in Bezug auf Folgemaßnahmen bei der Ahnung von Verkehrsverstößen - genauer, wann sind Kraftfahrzeuge sicherzustellen, wann wird "nur" verwarnt? 2. Handlungsgrundsätze Ihrer Beamtinnen und Beamten in Bezug auf voran genannte Folgemaßnahmen. Bspw. ein Kraftfahrzeug ist sicherzustellen, wenn es eine Ausfahrt behindert, nicht aber eine Einfahrt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag hin teile ich Ihnen folgendes mit: Hausverfügungen oder Dienstanwei…
Von
Polizeipräsidium Düsseldorf
Betreff
AW: Handlungsanweisung Parkverstöße [#19506], Ihre Anfrage vom 05.12.2016
Datum
14. Dezember 2016 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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21,2 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag hin teile ich Ihnen folgendes mit: Hausverfügungen oder Dienstanweisungen liegen nicht vor. Die für die Polizei in dieser Angelegenheit maßgeblichen Rechtsvorschriften das Parken, auch das vor Ein-/ Ausfahrten, betreffend, werden durch den §12 StVO geregelt. Hier wird erläutert, dass das Parken vor Ein-/ Ausfahrten unzulässig ist. Der Kommentar zu §12 StVO führt weiterhin aus, dass bei sperrendem Parken vor einer Ausfahrt ein Schutzgesetz (des Berechtigten) verletzt wird, was zum Abschleppen berechtigt. Bei einer versperrten Einfahrt ist grundsätzlich Abschleppen ebenfalls möglich, jedoch sind die Kriterien hier deutlich enger zu fassen. Es ist dem Einfahrwilligen durchaus zuzumuten, einen geeigneten Abstellplatz in der näheren Umgebung zu suchen. Ich weise in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass originär für Verstöße im ruhenden Verkehr das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf zuständig ist. Polizeiliches Handeln ist hier allenfalls subsidiär. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen