Handlungsanweisungen Unzumutbarkeitsbeurteilung

Alle Handlungsanweisungen/Richtlinien/Vermerke/Verordnungen (etc.), die verwendet werden um die Unzumutbarkeit eines Botschaftsbesuchs für subsidiär Schutzberechtigte zu bewerten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanweisungen Unzumutbarkeitsbeurteilung [#232132]
Datum
1. November 2021 13:39
An
Landesamt für Einwanderung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Handlungsanweisungen/Richtlinien/Vermerke/Verordnungen (etc.), die verwendet werden um die Unzumutbarkeit eines Botschaftsbesuchs für subsidiär Schutzberechtigte zu bewerten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232132/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Einwanderung
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. November 2021 13:39
Status
Warte auf Antwort

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Landesamt für Einwanderung
Sehr Antragsteller/in zur Bewertung der Unzumutbarkeit eines Botschaftsbesuches für subsidiär Schutzberechtigte v…
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
WG: Handlungsanweisungen Unzumutbarkeitsbeurteilung [#232132]
Datum
30. November 2021 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zur Bewertung der Unzumutbarkeit eines Botschaftsbesuches für subsidiär Schutzberechtigte verweist das Landesamt für Einwanderung (in der Folge: LEA) auf die auf der Homepage des LEA frei abrufbaren Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) B.AufenthV, insbesondere auf VAB.B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer. In den vorgenannten Verfahrenshinweisen wird im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit bei subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass subsidiär Schutzberechtigte, die nicht im Besitz eines Nationalpasses sind und einen solchen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können, ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist. Nach richtiger Auffassung auch des BMI ist subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Passes grundsätzlich zumutbar. Eine Unzumutbarkeit kommt nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles nur in Ausnahmefällen in Betracht. Den Ausländer trifft die Darlegungs- und Nachweispflicht. Auch für subsidiär Schutzberechtigte mit anhängigen Klageverfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Anerkennung als Asylberechtigte führt auch nach Auffassung des BMI allein der Umstand der anhängigen Klage nicht per se zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Auf Grund einer ausstehenden endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung steht der Maßstab für eine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 5 AufenthV noch nicht fest. Die pauschale Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer ist somit auch nicht geboten. Allerdings sollen diese im Zeitraum der Anhängigkeit der Klage seitens des LEA nicht aktiv aufgefordert werden, sich zum Zwecke der Passbeschaffung an die nationalen Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die sich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylfolgeverfahren befinden. Die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer an subsidiär Schutzberechtigte ist nicht an einen konkreten Reiseanlass zu knüpfen (Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU). Eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers ist nicht zwingende Erteilungsvoraussetzung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 5 AufenthV). Der Reiseausweis ist auch hier ggf. mit dem einschränkenden Hinweis auszustellen, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Bei erneuter Vorsprache zum Zweck der Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist jeweils zu prüfen, ob sich die Lage im Heimatland geändert hat und so die Passbeschaffung für den Ausländer zumutbar ist. Mit freundlichen Grüßen