Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Anfrage an: Bundesnetzagentur

1) Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt einen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht
2) insbesondere Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur einen Handlungsbedarf für den Schutz von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
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Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Akten, d…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union [#178707]
Datum
1. Februar 2020 06:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt einen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht 2) insbesondere Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur einen Handlungsbedarf für den Schutz von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall Anfragenr: 178707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178707 Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Wall, am 01.02.2020, hier eingegangen am 03.02.2020, stellten Sie bei der Bundesnetzagentur de…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Betreff: Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union [#178707]
Datum
2. März 2020 19:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wall, am 01.02.2020, hier eingegangen am 03.02.2020, stellten Sie bei der Bundesnetzagentur den Antrag nach dem IFG, Ihnen Folgendes zuzusenden: Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt einen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht sowie Akten, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesnetzagentur einen Handlungsbedarf für den Schutz von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht. Ihren Antrag lehne ich ab, da solche Akten bei der Bundesnetzagentur nicht vorliegen. Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt derzeit keinen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht. Die Regelungen insbesondere zum verbraucherrelevanten Roaming in der EU und zur intra-EU Kommunikation gelten als europäische Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Sowohl die Roaming-Verordnung, als auch die TSM-Verordnung, welche die Regelungen zur intra-EU Kommunikation enthält, gelten weiterhin uneingeschränkt während der Übergangszeit bis zum voraussichtlichen endgültigen BREXIT zum 31.12.2020 (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2019:384I:FULL&from=EN Artikel 127). Die Frage nach der Anwendbarkeit der o.g. Verordnungen nach Ablauf des Übergangszeitraumes kann derzeit nicht beantwortet werden. Die Bundesnetzagentur wird insoweit ebenfalls mit Blick auf das Vereinigte Königreich weiterhin die Einhaltung der relevanten Verordnungen genau beobachten und bei Verstößen einschreiten, um somit insbesondere die Verbraucherinteressen zu wahren. Aufgrund der vorangegangen Schilderungen liegen derzeit auch keine Akten bzgl. eines etwaigen Handlungsbedarfs vor. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Fragen und ausführliche Antworten zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union finden Sie unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_104 Mit freundlichen Grüßen