Handover an Bundesgrenzen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

- alle Richtlinien und Vorschriften bezüglich Handover in öffentlichen Mobilfunknetzen an Bundesgrenzen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. März 2017
  • Frist
    22. April 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Richtlini…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handover an Bundesgrenzen [#20749]
Datum
21. März 2017 16:20
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Richtlinien und Vorschriften bezüglich Handover in öffentlichen Mobilfunknetzen an Bundesgrenzen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten nach § 1 IFG beantragt, Ihnen alle Richtlinie…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Datum
11. April 2017 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten nach § 1 IFG beantragt, Ihnen alle Richtlinien und Vorschriften bezüglich Handover in öffentlichen Mobilfunknetzen an Bundesgrenzen zuzuschicken. Als Handover oder Verbindungsübergabe (engl. Handover - Ablieferung, Übergabe) bezeichnet man einen Vorgang in einem mobilen Telekommunikationsnetz (zum Beispiel GSM oder UMTS), bei dem das mobile Endgerät (Mobilstation) während eines Gesprächs oder einer Datenverbindung ohne Unterbrechung dieser Verbindung von einer Funkzelle in eine andere wechselt. Davon zu unterscheiden ist der Netzwechsel beim Überschreiten der Bundesgrenzen. Dort findet nicht nur ein Wechsel in eine andere Funkzelle, sondern ein Wechsel in ein anderes Telekommunikationsnetz statt. Ich verstehe Ihre Frage daher zunächst so, dass sie über die entsprechenden Vorschriften zur Grenzkoordinierung informiert werden wollen. Ich habe für Sie kurz die wichtigsten Abkommen zur Grenzkoordinierung zusammengestellt mit der Angabe der Webseiten, auf denen ausführliche Informationen zu finden sind. Mit den direkten Nachbarstaaten Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechische Republik und Polen wird auf der Grundlage des HCM-Agreements koordiniert. Das Agreement umfasst die Frequenzbereiche des öffentlichen Mobilfunks, aber auch Frequenzbereiche des nicht-öffentlichen Mobilfunks und des Richtfunks. In den Mobilfunkfrequenzbereichen wird die Koordinierungspflicht (mit den Nachbarländern) durch die Angabe von Werten für die maximal zulässige Störfeldstärke geregelt. Details findet man im Agreement auf www.hcm-agreement.eu. Mit den nördlichen Nachbarstaaten, insbesondere Dänemark, geschieht die Grenzkoordinierung auf der Grundlage von ECC-Empfehlungen zur Grenzkoordinierung. Weitere Informationen sind zu finden auf www.cept.org/ECC unter Deliverables unter Recommendations. Das praktische Handover richtet sich demgegenüber nach technischen Spezifikationen, die nach Frequenzbereich und Technologie (GSM, UMTS, LTE) unterschiedlich sind. Nähere Auskünfte finden Sie unter http://www.3gpp.org/ftp/Specs/archive/23_series/23.009/23009-820.zip. Falls Ihre Frage in eine andere Richtung zielt, bitte ich darum, Ihr Anliegen näher zu konkretisieren. Mit freundlichen Grüßen