Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche"

Anfrage an: Thüringer Polizei

Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, Minister Dr. Poppenhäger, vom 27.09.2016 (Drucksache 6/2733) auf die kleine Anfrage 1271 des Abgeordneten Meißner ist durch die Landespolizeidirektion eine Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche" erarbeitet worden.

Ich möchte Sie bitten, mir diese Handreichung zu übersenden (idealerweise per E-Mail).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Oktober 2016
  • Frist
    15. November 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut Antwort des Thüringer Ministeriums für …
An Thüringer Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche" [#18058]
Datum
12. Oktober 2016 12:26
An
Thüringer Polizei
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, Minister Dr. Poppenhäger, vom 27.09.2016 (Drucksache 6/2733) auf die kleine Anfrage 1271 des Abgeordneten Meißner ist durch die Landespolizeidirektion eine Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche" erarbeitet worden. Ich möchte Sie bitten, mir diese Handreichung zu übersenden (idealerweise per E-Mail). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Thüringer Polizei
(Anrede), mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 begehren Sie die Übersendung einer Handreichung der Thüringer Polizei z…
Von
Thüringer Polizei
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche"
Datum
11. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
(Anrede), mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 begehren Sie die Übersendung einer Handreichung der Thüringer Polizei zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche". Hierbei berufen Sie sich auf § 4 Abs. 1 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG). Dieser Antrag ist grundsätzlich zulässig. Er findet jedoch seine gesetzliche Schranke in § 7 (Schutz besonderer öffentlicher Belange) ThürIFG. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1a ThürIFG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch Verschlusssacheanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Bei der Handreichung zum Thema "Reichsbürger und Maltamasche" handelt es sich um eine interne Dienstanweisung, welche mit dem Geheimhaltungsgrad "VS – Nur für Dienstgebrauch" gemäß § 3 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen (VSA) eingestuft wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VSA dürfen hiervon nur Personen Kenntnis erlangen, welche aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Da Sie als Privatperson die Handreichung nicht zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten benötigen, wird Ihre Bitte um Übersendung der o.g. Handreichung abgelehnt. Weitere gesetzliche Grundlagen, welche einen möglichen Rechtsanspruch begründen sind nicht ersichtlich. (Gruß