Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig.
Die Handwerkskammer Hamburg schreibt in diesem Forum folgendes:
..Die Prüfung in unserem Haus hat ergeben, dass die Tatbestände des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) zwar auf den Staat, aber weder vom Wortlaut noch seitens der Begründung des Gesetzgebers auf die Handwerkskammer Hamburg anwendbar sind. Zwar ist die Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber sie ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung, die laut Handwerksordnung „zur Vertretung der Interessen des Handwerks“ errichtet worden ist. Als solche ist sie grundsätzlich nur ihren Mitgliedern und nicht wie der Staat der Öffentlichkeit, d.h. den Bürgerinnen und Bürgern bzw. den Steuerzahlern, verpflichtet. Die Informationsdarstellung der Handwerkskammer gegenüber der Öffentlichkeit, die über die in der Handwerksordnung und der Satzung genannten Bekanntmachungen hinausgeht, wird aus diesem Grund allein von der Vollversammlung, die die Mitglieder der Handwerkskammer vertritt, festgelegt.
Ihre Auslegung des HmbTG ist lt. Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit falsch. Dieser schreibt mir :
Sehr geehrter Herr ...
vielen Dank für Ihre Eingabe über fragdenstaat.de. Dem HmbBfDI ist bekannt, dass einige Körperschaften des öffentlichen Rechts u.a. die Handwerkskammer die Auffassung vertreten, dass das HmbTG keine Anwendung auf diese findet. Dies Auffassung wird vom HmbBfDI nicht geteilt. Weder aus dem Gesetzestext des HmbTG noch aus dessen Begründung ergibt sich eine Herausnahme der Handwerkskammer aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Sie unterliegt, wie es § 2 Abs. 5 HmbTG vorsieht gemäß § 115 HwO der Aufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und steht damit der Kontrolle des Staates.
Eine Auskunftspflicht der Kammer wurde bereits unter dem alten IFG unstreitig angenommen. Es ist daher auch aus der historischen Entwicklung des Gesetzes heraus nicht anzunehmen, dass ein Weniger an staatlicher Transparenz mit dem Gesetz verfolgt werden sollte.
Bezüglich der Frage der Reichweite der Anwendbarkeit des Gesetzes steht der HmbBfDI mit den maßgeblichen Stellen in Kontakt und wird ggfs. eine Klärung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie Ihrer Auskuftspflicht nach dem HmbTG , auch im Hinblich aus die Fragestellung in diesem Forum "Kammerbericht des BffK 2013"
vollumfänglich nachkommen wollen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. Februar 2013
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26. März 2013
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Ein:e Follower:in
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