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Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig.

Die Handwerkskammer Hamburg schreibt in diesem Forum folgendes:

..Die Prüfung in unserem Haus hat ergeben, dass die Tatbestände des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) zwar auf den Staat, aber weder vom Wortlaut noch seitens der Begründung des Gesetzgebers auf die Handwerkskammer Hamburg anwendbar sind. Zwar ist die Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber sie ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung, die laut Handwerksordnung „zur Vertretung der Interessen des Handwerks“ errichtet worden ist. Als solche ist sie grundsätzlich nur ihren Mitgliedern und nicht wie der Staat der Öffentlichkeit, d.h. den Bürgerinnen und Bürgern bzw. den Steuerzahlern, verpflichtet. Die Informationsdarstellung der Handwerkskammer gegenüber der Öffentlichkeit, die über die in der Handwerksordnung und der Satzung genannten Bekanntmachungen hinausgeht, wird aus diesem Grund allein von der Vollversammlung, die die Mitglieder der Handwerkskammer vertritt, festgelegt.

Ihre Auslegung des HmbTG ist lt. Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit falsch. Dieser schreibt mir :

Sehr geehrter Herr ...
vielen Dank für Ihre Eingabe über fragdenstaat.de. Dem HmbBfDI ist bekannt, dass einige Körperschaften des öffentlichen Rechts u.a. die Handwerkskammer die Auffassung vertreten, dass das HmbTG keine Anwendung auf diese findet. Dies Auffassung wird vom HmbBfDI nicht geteilt. Weder aus dem Gesetzestext des HmbTG noch aus dessen Begründung ergibt sich eine Herausnahme der Handwerkskammer aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Sie unterliegt, wie es § 2 Abs. 5 HmbTG vorsieht gemäß § 115 HwO der Aufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und steht damit der Kontrolle des Staates.
Eine Auskunftspflicht der Kammer wurde bereits unter dem alten IFG unstreitig angenommen. Es ist daher auch aus der historischen Entwicklung des Gesetzes heraus nicht anzunehmen, dass ein Weniger an staatlicher Transparenz mit dem Gesetz verfolgt werden sollte.
Bezüglich der Frage der Reichweite der Anwendbarkeit des Gesetzes steht der HmbBfDI mit den maßgeblichen Stellen in Kontakt und wird ggfs. eine Klärung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie Ihrer Auskuftspflicht nach dem HmbTG , auch im Hinblich aus die Fragestellung in diesem Forum "Kammerbericht des BffK 2013"
vollumfänglich nachkommen wollen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Februar 2013
  • Frist
    26. März 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Handwerkskammer Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig.
Datum
22. Februar 2013 13:51
An
Handwerkskammer Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Die Handwerkskammer Hamburg schreibt in diesem Forum folgendes: ..Die Prüfung in unserem Haus hat ergeben, dass die Tatbestände des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) zwar auf den Staat, aber weder vom Wortlaut noch seitens der Begründung des Gesetzgebers auf die Handwerkskammer Hamburg anwendbar sind. Zwar ist die Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber sie ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung, die laut Handwerksordnung „zur Vertretung der Interessen des Handwerks“ errichtet worden ist. Als solche ist sie grundsätzlich nur ihren Mitgliedern und nicht wie der Staat der Öffentlichkeit, d.h. den Bürgerinnen und Bürgern bzw. den Steuerzahlern, verpflichtet. Die Informationsdarstellung der Handwerkskammer gegenüber der Öffentlichkeit, die über die in der Handwerksordnung und der Satzung genannten Bekanntmachungen hinausgeht, wird aus diesem Grund allein von der Vollversammlung, die die Mitglieder der Handwerkskammer vertritt, festgelegt. Ihre Auslegung des HmbTG ist lt. Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit falsch. Dieser schreibt mir : Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe über fragdenstaat.de. Dem HmbBfDI ist bekannt, dass einige Körperschaften des öffentlichen Rechts u.a. die Handwerkskammer die Auffassung vertreten, dass das HmbTG keine Anwendung auf diese findet. Dies Auffassung wird vom HmbBfDI nicht geteilt. Weder aus dem Gesetzestext des HmbTG noch aus dessen Begründung ergibt sich eine Herausnahme der Handwerkskammer aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Sie unterliegt, wie es § 2 Abs. 5 HmbTG vorsieht gemäß § 115 HwO der Aufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und steht damit der Kontrolle des Staates. Eine Auskunftspflicht der Kammer wurde bereits unter dem alten IFG unstreitig angenommen. Es ist daher auch aus der historischen Entwicklung des Gesetzes heraus nicht anzunehmen, dass ein Weniger an staatlicher Transparenz mit dem Gesetz verfolgt werden sollte. Bezüglich der Frage der Reichweite der Anwendbarkeit des Gesetzes steht der HmbBfDI mit den maßgeblichen Stellen in Kontakt und wird ggfs. eine Klärung herbeiführen. Mit freundlichen Grüßen Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie Ihrer Auskuftspflicht nach dem HmbTG , auch im Hinblich aus die Fragestellung in diesem Forum "Kammerbericht des BffK 2013" vollumfänglich nachkommen wollen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstell…
An Handwerkskammer Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig.
Datum
26. März 2013 09:18
An
Handwerkskammer Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig." vom 22.02.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Stunden, 17 Minuten überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer
Handwerkskammer Hamburg
Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Februar und vom 12. März 2013 für…
Von
Handwerkskammer Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
28. März 2013 08:55
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Februar und vom 12. März 2013 für fragdenstaat.de, die wir hiermit beantworten. Die Handwerkskammer Hamburg (HWK) steht für eine hohe Transparenz nach innen und außen. Die HWK setzt sich als Organ der Selbstverwaltung, als Interessenvertreter und Dienstleister für die Belange des Handwerks in der Hansestadt ein. Diese Arbeit stellt die Handwerkskammer auf verschiedenen Kanälen transparent und allgemeinverständlich dar, dazu gehören Veröffentlichungen im eigenen Internetangebot, in eigenen Print-Publikationen, bei Veranstaltungen und in Berichten von Publikums- und Fachmedien. Dieses Ziel verfolgt die Handwerkskammer fortlaufend und unabhängig vom Hamburgischen Transparenzgesetz (HbgTG). Im Zuge dieser Transparenzpolitik hat die Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg auf ihrer Sitzung vom 27. März 2013 beschlossen, die Informationen im eigenen Web-Angebot noch umfassender und verständlicher darzustellen. Damit folgt sie aus eigenem Willen dem Grundverständnis des HbgTG. Diesem Beschluss folgend sind die bisher im Internet verfügbaren Angaben neu gebündelt und damit leichter auffindbar; weitere umfangreiche Informationen wurden ergänzt: http://www.hwk-hamburg.de/ueber-uns.html <http://www.hwk-hamburg.de/ueber-uns.html> Wir gehen davon aus, dass mit den Informationen auf www.hwk-hamburg.de <http://www.hwk-hamburg.de/> alle relevanten Fragen im Rahmen Ihres bffk-Kammerberichtes beantwortet sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig."
Datum
28. März 2013 17:42
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/3515 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil die Handwerkskammer die Auffassung vertritt, nicht der Auskunftspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) zu unterliegen. Dies ist nachweislich falsch. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstell…
An Handwerkskammer Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig."
Datum
23. September 2013 15:07
An
Handwerkskammer Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handwerkskammer entgegen eigener Darstellung voll auskunftspflichtig." vom 22.02.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Monate überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >>

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Handwerkskammer Hamburg
Ihre Anfrage vom 23.09.2013 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 22. Februar 2013 wurde von uns am 28…
Von
Handwerkskammer Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.09.2013
Datum
26. September 2013 18:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 22. Februar 2013 wurde von uns am 28. März 2013 beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Ute Kretschmann Pressesprecherin ___________________________ Handwerkskammer Hamburg Holstenwall 12 <http://www.hwk-hamburg.de/kontakt/der-weg-zu-uns.html> , 20355 Hamburg Tel.: Fax: E-Mail: Internet: +49 40 35905-227 +49 40 35905-44227 <<E-Mail-Adresse>> <<Name und E-Mail-Adresse>> www.hwk-hamburg.de <http://www.hwk-hamburg.de/> Unser QM-System ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Die Information dieser E-Mail einschließlich der Anlagen ist vertraulich und nur für den oben genannten Adressaten bestimmt. Sollten Sie nicht der Empfänger sein, weisen wir darauf hin, dass die Weitergabe, Offenlegung, Nachahmung oder der sonstige Gebrauch durch Nichtadressaten oder durch den Adressaten außerhalb des Übersendungszwecks nicht erlaubt ist. Sollten Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, möchten wir Sie bitten, uns umgehend telefonisch oder per E-Mail zu informieren und diese Information vollständig zu löschen. Für Ihr Entgegenkommen bedanken wir uns schon heute.  
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