Hängeseilbrücke Mörsdorf, Gegendarstellung des Landesrechnungshofes zur Stellungnahme der VGV Kastellaun

Gegendarstellung des Landesrechnungshofes LRH zur Stellungnahme der VGV Kastellaun.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Nähe der hunsrücker Ortschaft Mörsdorf soll eine Hängeseilbrücke (http://haengeseilbruecke.de/) errichtet werden.

Im entsprechenden Bericht des Landesrechnungshofs (http://upload.quickleak.org/file/160522509452C528DDBEBAD/) wird eindeutig ausgewiesen, dass das Ziel einer Förderung nicht erreicht würde.
Hier auszugsweise einige Textpassagen aus dem Bericht des Landesrechnungshofes:
- „Das Ziel der Förderung wird nicht erreicht.“
- „Die Grundlagen und Methodik [zur Berechung der Besucherzahlen] sind nicht nachvollziehbar“.
- „Die Gesamtfinanzierung der Brücke ist nicht gesichert. … Die Kosten sind um mindestens 302.500 € höher als … im Förderantrag angegeben.“
- „Der Rechnungshofs hat erhebliche Zweifel an der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.“
- „Die in der Machbarkeitsstudie geschätzte Zahl von 180.000 Besuchern übertrifft schon die Zahl der Wanderer auf dem gesamten Saar-Hunsrück-Steig erheblich. Dies ist unrealistisch.“
- „Sie [die Hängeseilbrücke] schafft keinen nennenswerten touristischen Mehrwert für die Region“.
- „Die angegebenen Bau- und Planungskosten haben sich bereits vor Baubeginn (Stand Januar 2015) erhöht und sind zudem unvollständig:“
- „Die laufenden jährlichen Kosten betragen damit rund 14.000 €. Sie sind doppelt so hoch wie in der Finanzierungsplanung zum Förderantrag angegeben. Auch hier ist nicht erkennbar, wie die Finanzierung gesichert ist.“
- „... der Rechnungshof [hat] erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Hängeseilbrücke.“
- „Nach Auffassung des Rechnungshofs besteht aus den o.g. Gründen [u.a. wg. natur­schutz­rechtlicher Einschätzung] ein hohes Prozessrisiko im Falle einer Klage Dritter.“
- „Nach dem Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofs wird aus den dargelegten Gründen weder der Förderzweck erreicht noch ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert. Darüber hinaus ist die Hängeseilbrücke nach Auffassung des Rechnungshofs im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.“

Die Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Kastellaun geht in ihrer Stellungnahme (http://upload.quickleak.org/file/72158082752C533A030D9A/) nicht, bzw. nur äußerst unzureichend auf die genannten Kritikpunkte des Rechnungshofes ein. Zudem bleiben einige der Kern-Kritikpunkte völlig unkommentiert. Diese höchst unzulängliche Stellungnahme, gepaart mit der daraus erkennbaren Auffassung damit dennoch die Beanstandungen des LRH ausgeräumt zu haben, können vom Rechnungshof nicht akzeptiert werden. Es ist übliche Praxis und daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass der LRH sich in einer Gegendarstellung erneut geäußert hat.
Ich bitte Sie, mir diese Gegendarstellung -unter Hinweis auf §3 Abs.2 in Verbindung mit §10 LUIG- per Email zuzusenden.

Falls Sie nicht Adressat des besagten Berichtes sind, teilen Sie mir bitte diesen mit.

Vielen Dank !

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Juli 2015
  • Frist
    25. August 2015
  • Ein:e Follower:in
Peter Landgraf
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gegendarstel…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
Hängeseilbrücke Mörsdorf, Gegendarstellung des Landesrechnungshofes zur Stellungnahme der VGV Kastellaun [#10778]
Datum
24. Juli 2015 00:14
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gegendarstellung des Landesrechnungshofes LRH zur Stellungnahme der VGV Kastellaun. Sehr geehrte Damen und Herren, in der Nähe der hunsrücker Ortschaft Mörsdorf soll eine Hängeseilbrücke (http://haengeseilbruecke.de/) errichtet werden. Im entsprechenden Bericht des Landesrechnungshofs (http://upload.quickleak.org/file/160522509452C528DDBEBAD/) wird eindeutig ausgewiesen, dass das Ziel einer Förderung nicht erreicht würde. Hier auszugsweise einige Textpassagen aus dem Bericht des Landesrechnungshofes: - „Das Ziel der Förderung wird nicht erreicht.“ - „Die Grundlagen und Methodik [zur Berechung der Besucherzahlen] sind nicht nachvollziehbar“. - „Die Gesamtfinanzierung der Brücke ist nicht gesichert. … Die Kosten sind um mindestens 302.500 € höher als … im Förderantrag angegeben.“ - „Der Rechnungshofs hat erhebliche Zweifel an der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.“ - „Die in der Machbarkeitsstudie geschätzte Zahl von 180.000 Besuchern übertrifft schon die Zahl der Wanderer auf dem gesamten Saar-Hunsrück-Steig erheblich. Dies ist unrealistisch.“ - „Sie [die Hängeseilbrücke] schafft keinen nennenswerten touristischen Mehrwert für die Region“. - „Die angegebenen Bau- und Planungskosten haben sich bereits vor Baubeginn (Stand Januar 2015) erhöht und sind zudem unvollständig:“ - „Die laufenden jährlichen Kosten betragen damit rund 14.000 €. Sie sind doppelt so hoch wie in der Finanzierungsplanung zum Förderantrag angegeben. Auch hier ist nicht erkennbar, wie die Finanzierung gesichert ist.“ - „... der Rechnungshof [hat] erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Hängeseilbrücke.“ - „Nach Auffassung des Rechnungshofs besteht aus den o.g. Gründen [u.a. wg. natur­schutz­rechtlicher Einschätzung] ein hohes Prozessrisiko im Falle einer Klage Dritter.“ - „Nach dem Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofs wird aus den dargelegten Gründen weder der Förderzweck erreicht noch ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert. Darüber hinaus ist die Hängeseilbrücke nach Auffassung des Rechnungshofs im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.“ Die Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Kastellaun geht in ihrer Stellungnahme (http://upload.quickleak.org/file/72158082752C533A030D9A/) nicht, bzw. nur äußerst unzureichend auf die genannten Kritikpunkte des Rechnungshofes ein. Zudem bleiben einige der Kern-Kritikpunkte völlig unkommentiert. Diese höchst unzulängliche Stellungnahme, gepaart mit der daraus erkennbaren Auffassung damit dennoch die Beanstandungen des LRH ausgeräumt zu haben, können vom Rechnungshof nicht akzeptiert werden. Es ist übliche Praxis und daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass der LRH sich in einer Gegendarstellung erneut geäußert hat. Ich bitte Sie, mir diese Gegendarstellung -unter Hinweis auf §3 Abs.2 in Verbindung mit §10 LUIG- per Email zuzusenden. Falls Sie nicht Adressat des besagten Berichtes sind, teilen Sie mir bitte diesen mit. Vielen Dank !
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Landgraf <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Peter Landgraf
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Landgraf, die Maßnahme ist nicht von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gefördert wor…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Hängeseilbrücke Mörsdorf, Gegendarstellung des Landesrechnungshofes zur Stellungnahme der VGV Kastellaun [#10778]
Datum
28. Juli 2015 17:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Landgraf, die Maßnahme ist nicht von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gefördert worden, insofern uns liegen diesbezüglich kein Unterlagen vor. Auch eine Zuständigkeit im Rahmen der Kommunalaufsicht ist nicht gegeben. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz übermittelt jedoch der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig gem. § 111 LHO eine Ausfertigung seiner Prüfungsmitteilungen zur Auswertung im Rahmen der Kommunalaufsicht. Kommunalaufsichtsbehörde der Ortsgemeinden Mörsdorf und Kastellaun ist gem. § 118 Abs. 1 GemO die Kreisverwaltung des Landkreises Rhein-Hunsrück-Kreis. Auch der Landesrechnungshof selber wäre ggfs. ein Ansprechpartner für Sie. Mit freundlichen Grüßen

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Landgraf, meine Antwort von gestern muss ich dahin gehend korrigieren, dass es sich doch um ein…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Hängeseilbrücke Mörsdorf, Gegendarstellung des Landesrechnungshofes zur Stellungnahme der VGV Kastellaun [#10778]
Datum
29. Juli 2015 08:49
Status
Sehr geehrter Herr Landgraf, meine Antwort von gestern muss ich dahin gehend korrigieren, dass es sich doch um einen Förderfall aus dem Programm LEADER handelt, der in der ADD bekannt ist. Auch liegen der Rechnungshofbericht und die Stellungnahme der VGV hier vor, nicht jedoch die Gegendarstellung des Rechnungshofs. Ich bitte, die falsche Auskunft von gestern zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen