Häufigkeit von Überhol-Abstandsmessungen von Fahrrädern in Berlin 2018-2022

Anfrage an: Polizei Berlin

1. Wie häufig führte die Polizei Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 (Januar bis März) Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand bei der Durchführung von Überholvorgängen anderer Fahrzeuge beim Überholen von Fahrrädern/Lastenrädern oder Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen durch (bitte absolute Anzahl der durchgeführten Kontrollen pro Monat für die Jahre 2018 bis 2022 auflisten, Bezirke in denen die Kontrollen durchgeführt wurden tabellarisch mit monatlicher Häufigkeitsverteilung über den Zeitraum darstellen, Straßen in denen die Kontrollen durchgeführt wurden tabellarisch mit monatlicher Häufigkeitsverteilung über den Zeitraum auflisten, durchschnittliche Dauer der Kontrollen in Minuten auflisten, Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge bzw. Überholvorgänge je Kontrolle auflisten)?

2. Wie viele Verstöße gegen die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand wurden im Zuge der zwischen 2018 und 2022 (Januar bis März) durchgeführten Kontrollen zum Überholabstand festgestellt (bitte Anzahl der festgestellten Verstöße je Kontrolle tabellarisch und monatsscheibengenau darstellen)?

3. Wie viele Bußgelder infolge festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand wurden im Zuge der zwischen 2018 und 2022 (Januar bis März) durchgeführten Kontrollen verhangen (bitte tabellarisch und monatsscheibengenau die Anzahl darstellen und den durchgeführten Kontrollen zuordnen, sowie der Anzahl der kontrollierten Überholvorgänge bzw. der kontrollierten Fahrzeuge)? Wie viele weitere Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren wurden in diesen Zusammenhängen eingeleitet?

4. Wie viele Beamtinnen und Beamten wurden für die entsprechenden Kontrollen eingesetzt (bitte für 2018 bis 2022 monatsscheibengenau aufschlüsseln)?

5. In welchem Umfang war die Fahrradstaffel der Berliner Polizei an Kontrollen zum Überholabstand bei der Durchführung von Überholvorgängen von Fahrrädern/Lastenrädern oder anderen Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen beteiligt?

6. Über welche technischen Möglichkeiten und wie viele entsprechenden technischen Geräte verfügt die Polizei Berlin um die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand anderer Fahrzeuge beim Überholen von Fahrrädern/Lastenrädern oder anderen Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen zu messen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
  • 13 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Häufigkeit von Überhol-Abstandsmessungen von Fahrrädern in Berlin 2018-2022 [#246587]
Datum
19. April 2022 12:30
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie häufig führte die Polizei Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 (Januar bis März) Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand bei der Durchführung von Überholvorgängen anderer Fahrzeuge beim Überholen von Fahrrädern/Lastenrädern oder Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen durch (bitte absolute Anzahl der durchgeführten Kontrollen pro Monat für die Jahre 2018 bis 2022 auflisten, Bezirke in denen die Kontrollen durchgeführt wurden tabellarisch mit monatlicher Häufigkeitsverteilung über den Zeitraum darstellen, Straßen in denen die Kontrollen durchgeführt wurden tabellarisch mit monatlicher Häufigkeitsverteilung über den Zeitraum auflisten, durchschnittliche Dauer der Kontrollen in Minuten auflisten, Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge bzw. Überholvorgänge je Kontrolle auflisten)? 2. Wie viele Verstöße gegen die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand wurden im Zuge der zwischen 2018 und 2022 (Januar bis März) durchgeführten Kontrollen zum Überholabstand festgestellt (bitte Anzahl der festgestellten Verstöße je Kontrolle tabellarisch und monatsscheibengenau darstellen)? 3. Wie viele Bußgelder infolge festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand wurden im Zuge der zwischen 2018 und 2022 (Januar bis März) durchgeführten Kontrollen verhangen (bitte tabellarisch und monatsscheibengenau die Anzahl darstellen und den durchgeführten Kontrollen zuordnen, sowie der Anzahl der kontrollierten Überholvorgänge bzw. der kontrollierten Fahrzeuge)? Wie viele weitere Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren wurden in diesen Zusammenhängen eingeleitet? 4. Wie viele Beamtinnen und Beamten wurden für die entsprechenden Kontrollen eingesetzt (bitte für 2018 bis 2022 monatsscheibengenau aufschlüsseln)? 5. In welchem Umfang war die Fahrradstaffel der Berliner Polizei an Kontrollen zum Überholabstand bei der Durchführung von Überholvorgängen von Fahrrädern/Lastenrädern oder anderen Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen beteiligt? 6. Über welche technischen Möglichkeiten und wie viele entsprechenden technischen Geräte verfügt die Polizei Berlin um die Vorschriften zum ordnungsgemäßen Überholabstand anderer Fahrzeuge beim Überholen von Fahrrädern/Lastenrädern oder anderen Elektroklein- und Elektrokleinstfahrzeugen zu messen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 246587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246587/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
20. April 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587]
GeschZ. [geschwärzt] - [geschwärzt] Seh…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587]
Datum
9. Mai 2022 10:36
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
GeschZ. [geschwärzt] - [geschwärzt] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Bescheid vom 20.04.2022 zu meinem Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Häufigkeit von Überhol-Abstandsmessungen von Fahrrädern in Berlin 2018-2022 (#[geschwärzt]) vom 19.04.2022. Gegen den ablehnenden Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. In Ihrer Begründung führen Sie aus, dass die von mir beantragten Informationen nicht Bestandteil der Akten der Polizei Berlin sind. Aus den Akten gehen jedoch sehr wohl Art und Anzahl der Verkehrskontrollen an bestimmten Straßen/Plätzen, ebenso wie Dienstanweisungen welche Arten von Kontrollen wann und in welchem Umfang durch welche polizeilichen Einheiten durchzuführen sind hervor. Wenn keine der Verkehrskontrollen zwischen 2018 und 2022 den Schwerpunkt der Messung des Überholabstandes zwischen Verkehrsteilnehmern hatte, dann kann eben genau dies das Ergebnis einer Recherche bzw. Zusammenstellung der Informationen sein. Die bloße Nichtdurchführung entsprechender Kontrollen ist kein Grund die Information darüber, dass keinerlei Kontrollen durchgeführt wurden nicht herauszugeben. In Frage 1 wurde um eine tabellarische Darstellung gebeten. So könnte im Sinne der beantragten Information auch eine Tabelle zusammengestellt werden, deren Zeileneinträge jeweils Nullen enthalten. Sie führen weiterhin aus, dass es nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten keinen speziellen Tatbestand für das Überholen von Fahrrädern/Elektrokleinstfahrzeugen mit ungenügendem Seitenabstand gäbe und daher auch keine verbindliche statistische Recherche nach Kontrollen, Verstößen und Bußgeldern möglich sei. Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden u.a. folgende Tatbestände aufgeführt: TBNR 103708 führt als Tatbestand aus: "Sie gefährdeten +) als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen *), insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/unzureichenden Seitenabstand beim Überholen **)." § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 10 BKa TBNR 105112 führt als Tatbestand aus: "Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein." § 5 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 23 BKat Beide Tatbestände beziehen sich nicht besonders auf Fahrräder oder Elektrokleinstfahrzeuge. Sie sind jedoch geeignet Recherchen zu betreiben und Statistiken zusammenzustellen - auch zu den gefährdeten/beteiligten/geschädigten Verkehrsteilnehmern. Die Polizei Berlin führt Statistiken zu diesen Tatbeständen durch und kann diese im Sinne der erfragten Informationen des IFG-Antrages zusammenstellen. In Ihrem Bescheid führen Sie aus, dass eine Überwachung von Abstandsverstößen nach § 5 Abs. 4 StVO im Rahmen der täglichen allgemeinen Verkehrsüberwachung stattfände und das dies "ganz überwiegend" im Rahmen der motorisierten Streifendienste bzw. durch die Fahrradstaffel und die örtlichen Fahrradstreifen erfolge. Wenn diese Überwachung im Rahmen der täglichen allgemeinen Verkehrsüberwachung stattfindet, dann ist das keine Information, die dem Informationsfreiheitsbegehren entgegensteht. Im Gegenteil: die Information unterstreicht, dass die Polizei Berlin über weitere Informationen über Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen verfügt. Als letztes führen Sie zur Begründung der Ablehnung meines IFGT-Antrages aus, dass zurzeit "kein entsprechendes Messsystem zur Überwachung des seitlichen Überholabstandes auf dem deutschen Markt" zur Verfügung stehe. Somit seien gegenwärtig lediglich Abstandsschätzungen möglich. Wie Einsätze anderer Polizeieinheiten zeigen, können die Behörden Kontrollen des seitlichen Überholabstandes auch ohne ein solches Messsystem durchführen: 1. https://twitter.com/<Information-entfernt>_i/status/1518483270727520258 2. https://twitter.com/<Information-entfernt>_i/status/1518503714113441793 Die Messung des Überholabstandes kann zum Beispiel durch Kameras und Markierungen auf der Fahrbahn erfolgen. Dass man den Überholabstand verlässlich und präzise auch mit Kameras messen und analysieren kann zeigen auch wissenschaftliche Studien, wie zum Beispiel die Studie "Seitlicher Überholabstand von Radfahrern durch den motorisierten Verkehr – Empirische Analyse mit Hilfe von Kameradaten" aus dem Jahr 2016: https://tud.qucosa.de/api/qucosa%3A30081/attachment/ATT-1/ Ein spezifisches Messsystem ist also keine hinreichende Voraussetzung zur Durchführung von Kontrollen des seitlichen Überholabstandes. Die Information in der Begründung des Bescheides wäre zudem eine Antwort auf die Frage Nr. 6 des IFG-Antrages gewesen. Die Polizei verfügt ganz offensichtlich über die vorhandenen Informationen zur Beantwortung der Frage. Daher hätte diese auch beantwortet werden können. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens trotz vorhandenen Informationen erschließt sich nicht. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: [geschwärzt] Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587] Sehr <Information-entfer…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587]
Datum
9. Mai 2022 10:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass Ihr Widerspruch formgerecht (postalisch oder zur Niederschrift) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben ist. Eine Übersendung per E-Mail ist leider nicht ausreichend. Freundliche Grüße

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AW: [extern] AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587]
Sehr geehrte Damen und Herre…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#246587]
Datum
7. Juni 2023 21:07
An
Polizei Berlin
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Häufigkeit von Überhol-Abstandsmessungen von Fahrrädern in Berlin 2018-2022“ vom 19.04.2022 (#246587) wurde von Ihnen beschieden. Gegen Ihren ablehnenden Bescheid reichte ich Widerspruch ein. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage bzw den Stand der Bearbeitung des Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>