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Hauptflugbuch

das vollständige Hauptflugbuch der Jahre 2017, 2018 sowie für die Monate 01/2019 - 07/2019 in elektronischer Form (Excel-Tabelle oder CSV-Format)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. August 2019
  • Frist
    7. September 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Flughafen Essen Mülheim GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hauptflugbuch [#162620]
Datum
3. August 2019 23:31
An
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das vollständige Hauptflugbuch der Jahre 2017, 2018 sowie für die Monate 01/2019 - 07/2019 in elektronischer Form (Excel-Tabelle oder CSV-Format)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bedauern, dass wir Ihrem „Antrag“ auf Zusendung des vollständigen Ha…
Von
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Betreff
AW: Hauptflugbuch [#162620]
Datum
7. August 2019 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bedauern, dass wir Ihrem „Antrag“ auf Zusendung des vollständigen Hauptflugbuches der Jahre 2017, 2018 sowie 2019 nicht Folge leisten können, da es sich bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH um eine privatrechtliche Gesellschaft handelt und wir Daten, die unseren Kundenkreis betreffen, nicht herausgeben können. Falls Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Wir hoffen, dass wir ihnen mit dieser Auskunft helfen konnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Auskunftspflicht der Personen des Privatrechts bestimmt sich nach § …
An Flughafen Essen Mülheim GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hauptflugbuch [#162620]
Datum
7. August 2019 16:00
An
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Auskunftspflicht der Personen des Privatrechts bestimmt sich nach § 2 Abs. 4 IFG NRW. Danach sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts im gleichen Umfang wie Behörden zur Information verpflichtet, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Die Flughafen Essen/Mülheim GmbH unterliegt daher der Auskunftspflicht. Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich bzgl. Ihrer Auskunftspflicht an Frau Bettina Döbbe vom Rechtsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr wenden, um der Stadt unnötige Kosten für ein Gerichtsverfahren zu ersparen. Sollten Sie dann weiterhin der Meinung sein, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, dann senden Sie mir bitte einen mit Rechtsmittelerklärung versehenen Ablehnungsbescheid zu, gegen den ich dann Klage erheben werde. Auch hierzu sind Sie gemäß Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 162620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hauptflugbuch“ [#162620] [#162620]
Datum
7. August 2019 16:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/162620 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil kein Verweigerungsgrund der IFG NRW zutrifft. Meiner Meinung nach ist die Flughafen Essen Mülheim GmbH eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des IFG NRW und damit zur Auskunft verpflichtet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 162620.pdf Anfragenr: 162620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.08.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hauptflugbuch“ [#162620] [#162620]
Datum
8. August 2019 10:22
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.08.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir haben Ihr Anliegen an das Rechtsamt Mülheim, Frau Döbbe weitergeleit…
Von
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Betreff
AW: Hauptflugbuch [#162620]
Datum
8. August 2019 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir haben Ihr Anliegen an das Rechtsamt Mülheim, Frau Döbbe weitergeleitet. Sobald uns eine Stellungnahme vorliegt, werden wir uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Sehr geehrte<Information-entfernt> nach Prüfung Ihres Anliegens durch das Rechtsamt der Stadt Mülheim müsse…
Von
Flughafen Essen Mülheim GmbH
Betreff
Hauptflugbuch
Datum
14. August 2019 14:30
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> nach Prüfung Ihres Anliegens durch das Rechtsamt der Stadt Mülheim müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihrerseits kein Anspruch auf Herausgabe des Hauptflugbuches nach Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht, da es sich bei der FEM GmbH um eine privatrechtliche Gesellschaft handelt. Nach § 2 Abs. 4 besteht ein Anspruch nur dann, wenn die juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Eine solche Aufgabe liegt dann vor, wenn es sich um die Erfüllung gesetzlich zugewiesener Pflichtaufgaben oder um Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, bspw. Wasser- und Energieversorgung oder Personennahverkehr, handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bedauerlicherweise sehen wir uns außerstande Ihnen einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid (Verwaltungsakt) zu übermitteln, da dies ausschließlich Behörden vorbehalten ist. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 3.8.2019 ggü. der Flughafen Essen/Mülheim GmbH Informationsfreiheitsgesetz N…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 3.8.2019 ggü. der Flughafen Essen/Mülheim GmbH
Datum
20. August 2019 11:22
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 3.8.2019 ggü. der Flughafen Essen/Mülheim GmbH Aktenzeichen: 209.2.3.4-8073/19 ________________________________ Sehr geehrte<Information-entfernt> für Ihre Anfrage vom 7.8.2019 bedanke ich mich. Sie wenden sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, da Ihnen die Flughafen Essen/Mülheim GmbH auf Ihren o.g. Antrag folgendes mitgeteilt hat: "Wir bedauern, dass wir Ihrem "Antrag" auf Zusendung des vollständigen Hauptflugbuches der Jahre 2017, 2018 sowie 2019 nicht Folge leisten können, da es sich bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH um eine privatrechtliche Gesellschaft handelt und wir Daten, die unseren Kundenkreis betreffen, nicht herausgeben können." Nach § 2 Abs. 4 IFG NRW sind auch private Unternehmen - unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen - auskunftspflichtig, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. Eine solche liegt vor, wenn die Aufgabe durch Gesetz übertragen wurde. Für den Bereich des Flughafenbetriebs existiert eine solche gesetzliche Übertragung jedoch nicht. Daher ist bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht eröffnet und die GmbH ist Ihnen gegenüber nicht verpflichtet zur Auskunftserteilung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aus diesem Grund Ihr Anliegen nicht ggü. der Flughafen Essen/Mülheim GmbH aufgreifen werde. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorgenannten Erläuterungen dennoch weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.