Haus- und Hobbybrauer 2023

Wie viele Haus- und Hobbybrauer sind 2023 beim Zoll erfasst?
Wie viel Steuern nahm der Zoll in 2023 durch Haus- und Hobbybrauer ein?
Wie viele Arbeitsstunden und Kosten stehen den Einnahmen durch Haus- und Hobbybrauer in 2023 gegenüber?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Dezember 2023
  • Frist
    6. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Haus- und Hobbybrauer sind …
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Haus- und Hobbybrauer 2023 [#295914]
Datum
31. Dezember 2023 17:39
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Haus- und Hobbybrauer sind 2023 beim Zoll erfasst? Wie viel Steuern nahm der Zoll in 2023 durch Haus- und Hobbybrauer ein? Wie viele Arbeitsstunden und Kosten stehen den Einnahmen durch Haus- und Hobbybrauer in 2023 gegenüber?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295914/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0002 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre A…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023
Datum
2. Januar 2024 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0002 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 31. Dezember 2023 bezüglich der Haus- und Hobbybrauer ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0005 Sehr << Antragsteller:in >> bei de…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023
Datum
9. Januar 2024 13:20
Status
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0005 Sehr << Antragsteller:in >> bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir noch Ihre Postanschrift mitzuteilen. Soweit ich bis zum 26. Januar 2024 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor d…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023 [#295914]
Datum
11. Januar 2024 09:38
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295914/
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0007 Sehr << Antragsteller:in >> die bi…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023
Datum
11. Januar 2024 10:53
Status
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0007 Sehr << Antragsteller:in >> die bisherige inhaltliche Befassung mit Ihrem Antrag ergab, dass Ihr Antrag voraussichtlich teilweise abzulehnen sein wird. Wie Sie selbst schreiben, ist in diesen Fällen im Hinblick auf die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes und die Ingangsetzung der Rechtsbehelfsfrist die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit zulässig. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie erneut, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Soweit ich bis zum 26. Januar 2024 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine persönliche Emailadresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen <<…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023 [#295914]
Datum
27. Januar 2024 11:46
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine persönliche Emailadresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295914/
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0007 Sehr << Antragsteller:in >> wi…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
WG: [EXTERN] AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Haus- und Hobbybrauer 2023 [#295914]
Datum
30. Januar 2024 10:55
Status
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0025-GZD_DI.B.161-0007 Sehr << Antragsteller:in >> wie mein Kollege Ihnen mit Mail vom 11.01.2024 bereits mitgeteilt hat, ergab die bisherige inhaltliche Befassung mit Ihrem Antrag, dass Ihr Antrag voraussichtlich teilweise abzulehnen sein wird. Dies wäre ein (teilweise) belastender Verwaltungsakt, gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen könnten. Für die Ingangsetzung der Rechtsbehelfsfrist ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich. Die Bekanntgabe eines (auch nur in Teilen) beschwerenden Verwaltungsaktes erfolgt üblicherweise durch Zustellung mit der Post. Hierzu bitte ich nochmals um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Für den Fall, dass ich bis zum 14.02.2024 keine diesbezügliche Mitteilung von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#295914] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Haus- u…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#295914]
Datum
11. Februar 2024 15:50
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Haus- und Hobbybrauer 2023“ (31.12.2023, #295914) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>