Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung
der Namen von Verbänden, Unternehmen, Kanzleien und Agenturen, die entsprechend der Hausordnung für den Landtag Zutritt zum Parlamentsgebäude erhalten, weil sie aus berechtigtem Anlass im Besitz eines von der Landtagsverwaltung ausgestellten Hausausweises sind. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass es mir lediglich um die Namen von juristischen, nicht aber natürlichen Personen geht.
Soweit diese Hausausweise auf der Basis der Zustimmung einer Fraktion vergeben werden, bitte ich um Benennung der jeweiligen Fraktion.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom 18.6.2015, wonach der Deutsche Bundestag die Namen von Interessenverbänden herauszugeben hat. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die parlamentarische Tätigkeit sowie personenbezogene Daten seien nicht betroffen und ein Rückschluss auf einen bestimmten Abgeordneten nicht möglich (VG 2 K 176.14).
Ich bitte um elektronische Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Freiheit von Rotter
Evening Study Institute
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