Hausdurchsuchungen

Wie viele Hausdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 bundesweit gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf?

Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden?

Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten als rechtswidrig festgestellt worden?

In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden (Disziplinstrecht - §36 Beamtenstatusgesetz / Zivilrecht - Schadenersatz / Strafrecht - Hausfriedensbruch, Verfolgung Unschuldiger)?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2023
  • Frist
    6. Januar 2024
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Max Mustermann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Hausdurchsuchungen hat es i…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Max Mustermann
Betreff
Hausdurchsuchungen [#294082]
Datum
3. Dezember 2023 14:42
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Hausdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 bundesweit gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf? Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden? Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten als rechtswidrig festgestellt worden? In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden (Disziplinstrecht - §36 Beamtenstatusgesetz / Zivilrecht - Schadenersatz / Strafrecht - Hausfriedensbruch, Verfolgung Unschuldiger)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann Anfragenr: 294082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294082/
Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 zu 145101#00002#0382 Sehr geehrter Herr Mustermann, zu Ihrem Antrag nach dem…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. Dezember 2023 - Hausdurchsuchungen [#294082]
Datum
20. Dezember 2023 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 zu 145101#00002#0382 Sehr geehrter Herr Mustermann, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 3. Dezember 2023 teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Zuständigkeit für die Ermittlung von Straftaten liegt bei den Bundesländern. Nach der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern fällt die Strafverfolgung einschließlich der strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Länder. Die Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und die Erhebung der Anklage obliegen aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich den zuständigen örtlichen Behörden des Bundeslandes, in dessen Hoheitsbereich das Tatgeschehen stattgefunden hat. Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) liegen vor diesem Hintergrund auch keine Zahlen dahingehend vor, wie viele Wohnungsdurchsuchungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den Jahren 2018 bis 2022 bundesweit durchgeführt worden sind. Eine statistische Erhebung von Wohnungsdurchsuchungen findet nicht statt. Es liegen zudem auch keine statistischen Angaben zur Anzahl der vom Generalbundesanwalt durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen vor. Folglich können auch die sich daran anschließenden Folgefragen von hier aus nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen