Haushaltseinsparungen 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Bundeshaushalt fehlen Milliarden an Gelder für den Haushalt 2024.
Anstelle die Gelder im Sozialsystem zu kürzen und damit der einfachen Bevölkerung die Existenzen einzugrenzen würde ich vorschlagen, dass die Bundestagsabgeordneten aller Parteien mit gutem Beispiel voran gehen und ihre Diäten sowie ihre Ausgaben kürzen. PR-abteilungen, social-media Berater und Visagistinnen sind (denke ich) Posten, wo Einsparpotential vorhanden ist.
Ist diese Option besprochen worden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, dem Bu…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Haushaltseinsparungen 2024 [#294237]
Datum
5. Dezember 2023 14:09
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, dem Bundeshaushalt fehlen Milliarden an Gelder für den Haushalt 2024. Anstelle die Gelder im Sozialsystem zu kürzen und damit der einfachen Bevölkerung die Existenzen einzugrenzen würde ich vorschlagen, dass die Bundestagsabgeordneten aller Parteien mit gutem Beispiel voran gehen und ihre Diäten sowie ihre Ausgaben kürzen. PR-abteilungen, social-media Berater und Visagistinnen sind (denke ich) Posten, wo Einsparpotential vorhanden ist. Ist diese Option besprochen worden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294237/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Ihre Anfrage vom 5. Dezember 2023 zu Haushaltseinsparungen (V B 3 - O 1319/23/10001 :127) Sehr << Antragstel…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage vom 5. Dezember 2023 zu Haushaltseinsparungen (V B 3 - O 1319/23/10001 :127)
Datum
7. Dezember 2023 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die anliegende Nachricht nebst Anlage erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben, um uns Ihre Vorschläge zu…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Haushaltseinsparungen 2024 [#294237]
Datum
8. Dezember 2023 10:05
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben, um uns Ihre Vorschläge zur Aufstellung des Nachtragshaushalts 2023 und des Bundeshauhalts 2024 zuzusenden. Seien Sie versichert, dass die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium derzeit viele Möglichkeiten und Lösungsansätze prüft und ausarbeitet. Gerne möchten wir Ihnen folgende Informationen dazu geben: Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals umfassend zur Schuldenbremse und zu Sondervermögen geäußert. Der Kern des Urteils ist, dass Notlagenkredite in dem Haushaltsjahr genutzt werden müssen, in dem sie beschlossen wurden, und anschließend verfallen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher alle Sondervermögen im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Im Ergebnis müssen neben dem Klima- und Transformationsfonds (KTF), der Gegenstand des Urteils war, auch der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF Energie), aus dem die Strom- und Gaspreisbremse finanziert werden, und der Aufbauhilfefonds 2021, aus dem die Hilfen für die vom Hochwasser des Jahres 2021 betroffenen Regionen geleistet werden, auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die Bundesregierung hat am 27.11.2023 den Entwurf eines Nachtragshaushalts 2023 beschlossen, mit dem die 2023 vorgesehenen Ausgaben verfassungsrechtlich abgesichert werden. Dem Deutschen Bundestag wird zusammen mit dem Entwurf des Nachtragshaushalts ein Beschluss für die Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage für das Jahr 2023 vorgeschlagen. Unbestritten sind der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene Energiepreisschock auch noch im Jahre 2023 deutlich spürbar. Entscheidend ist: Es werden 2023 gegenüber der bisherigen Planung keine zusätzlichen Schulden aufgenommen, sondern die bereits abgeflossenen Mittel zur Krisenbewältigung auf eine neue, sichere Rechtsgrundlage gestellt. Darüber hinaus wurde entschieden: Der KTF wird finanziell neu ausgerichtet. Die Rücklage des KTF wird um 60 Mrd. Euro verringert. In Kürze wird ein neuer Wirtschaftsplan des KTF vorgelegt. Das Sondervermögen WSF Energie wird zum Ende des Jahres 2023 aufgelöst. Die Rechte und Pflichten des WSF Energie gehen auf den Bundeshaushalt über. Der Aufbauhilfefonds 2021 wird mit einer Zuweisung in Höhe von 1,6 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Die für den Bundeshaushalt 2023 verhängte Haushaltssperre bezieht sich auf im Bundeshaushalt 2023 noch verfügbare Verpflichtungsermächtigungen. Das heißt, es dürfen in diesem Jahr keine weiteren Verpflichtungen für die kommenden Jahre eingegangen werden. In Ausnahmefällen können Verpflichtungsermächtigungen entsperrt werden. Es handelt sich nicht um eine Ausgabensperre. Wichtig aus Sicht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist: Alle eingegangenen Rechtsverpflichtungen aus den genannten Sondervermögen werden damit von der Bundesregierung erfüllt. Es gilt Rechtssicherheit. Für neue, noch nicht bewilligte Förderprogramme aus dem KTF ist die Entscheidung zum neuen Wirtschaftsplan des KTF abzuwarten, an der unter Hochdruck gearbeitet wird. Für das BMF steht fest: Die Schuldenbremse ist geltendes Verfassungsrecht, und das Bundesverfassungsgericht hat diese mit dem Urteil gestärkt. Sie schützt den Steuerzahler vor Überlastung durch Zins und Tilgung in der Zukunft. Mit freundlichen Grüßen