Häusliche Isolierung auf Grund Kontakt mit Covid 19 positiver Person

ich arbeite als Ergotherapeut in einer Klinik in Bonn. Ich hatte am Freitag Kontakt mit einem Kollegen, der Erkältungssymptome hatte und am Montag einen positiven PCR Test hatte.
Ich bin nicht geimpft, hatte am Montag einen negativen Antigen Schnelltest und bin auch heute noch symptomfrei. Wegen des Kontakts vom Freitag wurde ich von meinem Arbeitgeber dem Gesundheitsamt als Kontaktperson gemeldet und habe mich umgehend in die häusliche Isolation begeben. Wie, bitte muss ich mich weiter verhalten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Jochen Nischk
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt Details
Von
Jochen Nischk
Betreff
Häusliche Isolierung auf Grund Kontakt mit Covid 19 positiver Person [#238769]
Datum
25. Januar 2022 10:57
An
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich arbeite als Ergotherapeut in einer Klinik in Bonn. Ich hatte am Freitag Kontakt mit einem Kollegen, der Erkältungssymptome hatte und am Montag einen positiven PCR Test hatte. Ich bin nicht geimpft, hatte am Montag einen negativen Antigen Schnelltest und bin auch heute noch symptomfrei. Wegen des Kontakts vom Freitag wurde ich von meinem Arbeitgeber dem Gesundheitsamt als Kontaktperson gemeldet und habe mich umgehend in die häusliche Isolation begeben. Wie, bitte muss ich mich weiter verhalten?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jochen Nischk Anfragenr: 238769 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238769/ Postanschrift Jochen Nischk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jochen Nischk

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Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Guten Tag Herr Nischk, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte beachten Sie die [1]Regelungen für Kontaktpersone…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Betreff
Re: [Ticket-RSK#53766322] WG: Häusliche Isolierung auf Grund Kontakt mit Covid 19 positiver Person [#238769]
Datum
25. Januar 2022 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Nischk, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte beachten Sie die [1]Regelungen für Kontaktpersonen auf unserer Internetseite.  Das Gesundheitsamt stellt aktuell keine Ordnungsverfügungen für Kontaktpersonen aus. Die Quarantänepflicht gilt nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW für häusliche Kontaktpersonen automatisch, eine gesonderte behördliche Anordnung der Quarantäne ist nicht erforderlich. Häusliche Kontaktpersonen können ihre Quarantäne durch Vorlage des positiven Befundnachweises der infizierten Person sowie durch Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes belegen. Außerhäusliche Kontaktpersonen, bei denen der Kontakt z.B. im Freizeitbereich stattgefunden hat, sollten sich für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, ihre Kontakte einschränken und sofern möglich aus dem Homeoffice arbeiten. Bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen müssen allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Den Kontaktpersonen wird grundsätzlich empfohlen, in den nächsten 14 Tagen ab Kontakt bei Begegnung mit anderen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen und ihre Kontakte zu reduzieren. Alle Kontaktpersonen sind aufgefordert, sich gut zu beobachten und bei auftretenden Symptomen unmittelbar eine PCR-Testung zu veranlassen. Für allgemeine Fragen zum Coronavirus und zu den Corona-Verordnungen hat das Land NRW ein Bürgertelefon mit der Rufnummer 0211/ 9119 1001 und das Bundesgesundheitsministerium eine Corona-Hotline unter der Rufnummer 030/ 346 465 100 eingerichtet. Die Kassenärztliche Vereinigung ist unter der Rufnummer 116 117 erreichbar. Mit freundlichen Grüßen