Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023, § 2 Absatz 6 f. - Zuverlässigkeitsprüfung
Anfrage an:
Deutscher Bundestag
alle Informationen, die die in § 2 Absatz 6a der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 genannte "Zuverlässigkeitsprüfung" betreffen, insbesondere alle Vermerke, jegliche Kommunikation u.Ä. zur Vorbereitung der diesbezüglichen Änderung der Hausordnung sowie alle Handlungsanweisungen, Richtlinien u.Ä., die die Durchführung dieser Zuverlässigkeitsprüfung betreffen.
Antwort verspätet
Warte auf Antwort
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Datum19. Mai 2023
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21. Juni 2023
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Kosten dieser Information:500,00 Euro
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