Hausordnung, gewerbliche Foto, Film und Fernsehaufnahmen

Anfrage an: Deutsche Bahn AG

- Unterlagen woraus sich ggf. die Ausarbeitung des Hausordnungspunktes 2.6 der Deutschen Bahn, wonach es der Einwilligung für die Anfertigung von gewerblichen Fotos, Film und Fernsehaufnahmen, ergibt. Falls die Hausordnung vom Eisenbahn-Bundesamt abgesegnet werden musste, bitte ich um den entsprechenden Schriftverkeht mit dem Eisenbahn-Bundesamt.

Erklärung:
Auf Twitter wurde ein Hausverbots-Erklärung aufgrund des o.g. Punktes erklärt, wobei die betroffene Person wohl Journalist ist. https://twitter.com/C_AB_/status/1564647458688450561

Es stellt sich mir die Frage, ob die Hausordnung in diesem Sinne falsch angewendet wird. Insbesondere vermute ich, dass die Hausordnung gewerblich im Sinne der Hausordnung auf Foto-, Film- und Fernsehproduktionen ohne journalistischen Hintergrund zielt und eben nicht auf die journalistische Tätigkeiten. Insbesondere stellt sich mir die Frage wie sich dies mit der Pressefreiheit in praktische Konkordanz bringen lässt, wenn bspw. ein Journalist eine zufällige Polizeikontrolle dokumentieren und nachher journalistisch aufbereiten möchte. In diesem Falle würde eine Verstoß gegen die Hausordnung vorliegen, wobei aber meines Erachtens die Pressefreiheit überwiegen würde. Insofern ist die Hausordnung für mich nicht nachvollziehbar.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. August 2022
  • Frist
    5. Oktober 2022
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Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Unterlagen wora…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Hausordnung, gewerbliche Foto, Film und Fernsehaufnahmen [#258090]
Datum
31. August 2022 10:21
An
Deutsche Bahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Unterlagen woraus sich ggf. die Ausarbeitung des Hausordnungspunktes 2.6 der Deutschen Bahn, wonach es der Einwilligung für die Anfertigung von gewerblichen Fotos, Film und Fernsehaufnahmen, ergibt. Falls die Hausordnung vom Eisenbahn-Bundesamt abgesegnet werden musste, bitte ich um den entsprechenden Schriftverkeht mit dem Eisenbahn-Bundesamt. Erklärung: Auf Twitter wurde ein Hausverbots-Erklärung aufgrund des o.g. Punktes erklärt, wobei die betroffene Person wohl Journalist ist. https://twitter.com/C_AB_/status/1564647458688450561 Es stellt sich mir die Frage, ob die Hausordnung in diesem Sinne falsch angewendet wird. Insbesondere vermute ich, dass die Hausordnung gewerblich im Sinne der Hausordnung auf Foto-, Film- und Fernsehproduktionen ohne journalistischen Hintergrund zielt und eben nicht auf die journalistische Tätigkeiten. Insbesondere stellt sich mir die Frage wie sich dies mit der Pressefreiheit in praktische Konkordanz bringen lässt, wenn bspw. ein Journalist eine zufällige Polizeikontrolle dokumentieren und nachher journalistisch aufbereiten möchte. In diesem Falle würde eine Verstoß gegen die Hausordnung vorliegen, wobei aber meines Erachtens die Pressefreiheit überwiegen würde. Insofern ist die Hausordnung für mich nicht nachvollziehbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 258090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258090/ Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Deutsche Bahn AG
Vorgangsnummer: 1-154161898018 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns sch…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Hausordnung, gewerbliche Foto, Film und Fernsehaufnahmen [#258090]
Datum
31. August 2022 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vorgangsnummer: 1-154161898018 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage zu Unterlagen woraus sich ggf. die Ausarbeitung des Hausordnungspunktes 2.6 der Deutschen Bahn ergibt…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage zu Unterlagen woraus sich ggf. die Ausarbeitung des Hausordnungspunktes 2.6 der Deutschen Bahn ergibt
Datum
26. September 2022 11:12
Status
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August 2022Unser Zeichen: 1-155270814801 Sehr geehrter Herr Abbasi,  vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. August 2022, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben:  „Unterlagen woraus sich ggf. die Ausarbeitung des Hausordnungspunktes 2.6 der Deutschen Bahn, wonach es der Einwilligung für die Anfertigung von gewerblichen Fotos, Film und Fernsehaufnahmen, ergibt. Falls die Hausordnung vom Eisenbahn-Bundesamt abgesegnet werden musste, bitte ich um den entsprechenden Schriftverkeht mit dem Eisenbahn-Bundesamt“  Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes.   § 1 Abs. 1 IFG lautet:  Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.  Auch ein Anspruch nach dem UIG bzw. dem VIG besteht nicht, da weder Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG noch zu Informationen nach dem VIG begehrt wird.  Die Bahn ist auch keine auskunftspflichtige Stelle nach dem VIG. Der Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen die zuständige Behörde des Bundes bzw. des Landes.  § 2 Abs. 3 UIG lautet:   Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über   1.   den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;  1.   Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;   1.   Maßnahmen oder Tätigkeiten, die  a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;  1.   Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;  1.   Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und  1.   den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.  § 1 VIG lautet:   Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über  1.   Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie  1.   Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).  Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen