Heidelberg: Abriss eines Baudenkmals Hardstrasse 58-60

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist Informationszugang beantragt Antrag in Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) bei dem abgerissenen Baudenkmal Bürgerstrassenbrücke Heidelberg-Kirchheim Hardtstrasse 58-60 auf dem Wege von Akteneinsicht unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands IFG/LIFG und Europas Tromsö-Konvention:

1.
Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg.

2.
Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg.

3.
Zumutbarkeitsberechnung.

4.
Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde.

5.
Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch.

6.
Historische Bauakte vor 1920.

7.
Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag.

8.
Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall.

9.
Zugang zur Erklärung von Rechtsmittels und Rechtsweg nachdem alle zumutbare Suche danach ins Leere führte mit Erklärung der Rechtsberatung des BVerfG, zuständig sei nicht Karlsruhe sondern Berlin.

Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskünfte in Berlin jeweils u.a. BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser) welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.

Warte auf Antwort

  • Datum
    25. April 2024
  • Frist
    28. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist Informationszugang bea…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Heidelberg: Abriss eines Baudenkmals Hardstrasse 58-60 [#307388]
Datum
25. April 2024 00:50
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist Informationszugang beantragt Antrag in Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) bei dem abgerissenen Baudenkmal Bürgerstrassenbrücke Heidelberg-Kirchheim Hardtstrasse 58-60 auf dem Wege von Akteneinsicht unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands IFG/LIFG und Europas Tromsö-Konvention: 1. Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg. 2. Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Zumutbarkeitsberechnung. 4. Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde. 5. Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch. 6. Historische Bauakte vor 1920. 7. Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag. 8. Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall. 9. Zugang zur Erklärung von Rechtsmittels und Rechtsweg nachdem alle zumutbare Suche danach ins Leere führte mit Erklärung der Rechtsberatung des BVerfG, zuständig sei nicht Karlsruhe sondern Berlin. Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskünfte in Berlin jeweils u.a. BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser) welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 307388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307388/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!