Heidelberg: Abriss eines Baudenkmals Hardstrasse 58-60
Hiermit ist Informationszugang beantragt Antrag in Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) bei dem abgerissenen Baudenkmal Bürgerstrassenbrücke Heidelberg-Kirchheim Hardtstrasse 58-60 auf dem Wege von Akteneinsicht unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands IFG/LIFG und Europas Tromsö-Konvention:
1.
Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg.
2.
Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg.
3.
Zumutbarkeitsberechnung.
4.
Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde.
5.
Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch.
6.
Historische Bauakte vor 1920.
7.
Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag.
8.
Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall.
9.
Zugang zur Erklärung von Rechtsmittels und Rechtsweg nachdem alle zumutbare Suche danach ins Leere führte mit Erklärung der Rechtsberatung des BVerfG, zuständig sei nicht Karlsruhe sondern Berlin.
Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskünfte in Berlin jeweils u.a. BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser) welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.
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Datum25. April 2024
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28. Mai 2024
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