Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 42
In Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) ist zu dem im Jahre 2020 abgerissenen Baudenkmal Jugendstilvilla Heidelberg Hardtstrasse 42 (Denkmaltpopographie Bundesrepublik Deutschland) Informationszugang mittels Akteneinsicht beantragt unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands und Europas:
1.
Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg.
2.
Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg.
3.
Alle Stellungnahmen Gemeinderat Heidelberg.
4.
Alle Antworten Stadt Heidelberg gegenüber dem Gemeinderat Heidelberg.
5.
Zumutbarkeitsberechnung.
6.
Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde.
7.
Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch.
8.
Historische Bauakte vor 1914.
9.
Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag.
10.
Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall.
Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskunft BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser), welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. Auskunft BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.
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Datum24. April 2024
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28. Mai 2024
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