Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 42

Anfrage an: Stadt Heidelberg

In Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) ist zu dem im Jahre 2020 abgerissenen Baudenkmal Jugendstilvilla Heidelberg Hardtstrasse 42 (Denkmaltpopographie Bundesrepublik Deutschland) Informationszugang mittels Akteneinsicht beantragt unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands und Europas:

1.
Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg.

2.
Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg.

3.
Alle Stellungnahmen Gemeinderat Heidelberg.

4.
Alle Antworten Stadt Heidelberg gegenüber dem Gemeinderat Heidelberg.

5.
Zumutbarkeitsberechnung.

6.
Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde.

7.
Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch.

8.
Historische Bauakte vor 1914.

9.
Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag.

10.
Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall.

Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskunft BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser), welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. Auskunft BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.

Warte auf Antwort

  • Datum
    24. April 2024
  • Frist
    28. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bezug auf gesetzlich öffentlich…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 42 [#307242]
Datum
24. April 2024 00:30
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) ist zu dem im Jahre 2020 abgerissenen Baudenkmal Jugendstilvilla Heidelberg Hardtstrasse 42 (Denkmaltpopographie Bundesrepublik Deutschland) Informationszugang mittels Akteneinsicht beantragt unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands und Europas: 1. Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg. 2. Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Alle Stellungnahmen Gemeinderat Heidelberg. 4. Alle Antworten Stadt Heidelberg gegenüber dem Gemeinderat Heidelberg. 5. Zumutbarkeitsberechnung. 6. Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde. 7. Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch. 8. Historische Bauakte vor 1914. 9. Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag. 10. Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall. Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskunft BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser), welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. Auskunft BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 307242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307242/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!