Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 51
In Bezug auf gesetzlich öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) ist zu dem von der Stadt Heidelberg abgerissenen Baudenkmal von besonders hoher Bedeutung aufgrund Seltenheitswertes Bahnhof Heidelberg-Kirchheim/Remise in der Hardtstrasse 51 (Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland) Informationszugang mittels Akteneinsicht beantragt unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands und Europas:
1.
Alle Stellungnahmen Fachamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg.
2.
Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg.
3.
Alle Stellungnahmen Höheren Bauaufsicht Regierungspräsidium BW.
4.
Alle Stellungnahmen Gemeinderat Heidelberg.
5.
Alle Antworten Stadt Heidelberg gegenüber dem Gemeinderat Heidelberg.
6.
Zumutbarkeitsberechnung.
7.
Vorgegebenes Entscheidungskriterium im Berechnen der Zumutbarkeit seitens der Schutzbehörde.
8.
Fotodokumentation der geschützten Sache vor Abbruch.
9.
Historische Bauakte vor 1920.
10.
Verbleib der beweglichen/demontierbaren Schutzsache von besonderer Bedeutung.
11.
Datum des Einstellens der Schutzsache in die die Liste der verkäuflichen Baudenkmäler des Regierungspräsidiums Land BW.
12.
Akten- und Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag.
13.
Zugang zur Begründung aus der heraus die hier beanspruchten Informationen nicht gegeben werden sofern bis Ablauf der gesetzlichen Frist der Fall.
14.
Zugang zur Erklärung von Rechtsmittels und Rechtsweg nachdem alle zumutbare Suche danach ins Leere führte mit Erklärung der Rechtsberatung des BVerfG, zuständig sei nicht Karlsruhe sondern Berlin.
Die betreffenden Akten waren bis spätestens 2022 zu digitalisieren für einfachen Informationszugang ohne erheblichen Verwaltungsaufwand. Mit nachvollziehbar begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Im Falle von Mündlichkeiten bezieht sich der Antrag auf deren Schriftprotokolle. Im hier vorgelegten Informationsbegehren besteht Anspruchsberechtigung lt. Rechtsauskünfte jeweils Berlin u.a. BPrA Abteilung Verfassungsrecht (Frank-Walter Steinmeier / Prof. Dr. Stefan Pieper) als ein Jedermannsrecht lt. BMI (Nancy Faeser) welches in der fdGO Deutschlands seinen Zweck erfüllt lt. BKAmt (Olaf Scholz) im bestehenden Europa- und Völkerrechtrecht gemäß Art. 25 GG.
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Datum24. April 2024
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28. Mai 2024
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