Heidelberg: Aktenzugang zu sog. "Arisierungsmaßnahmen" und Entschädigungen.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG:
Sehr gehrte Damen und Herren,
Hiermit ist Informations- und Aktenzugang beantragt alle sog. "Arisierungsmaßnahmen" in Heidelberg als ein Zentrum des Nationalsozialismus betreffend bis 1945 - einschließlich der Entschädigungsverfahren danach - in Bezug zunächst auf folgender Liegenschaften:
1.
Plöck 48-50,
2.
Sofienstrasse 12,
3.
Mönchhofstr. 12,
4.
Mönchhofstraße 29,
5.
Zeppelinstraße 1,
6.
Zeppelinstraße 3,
7.
Häusserstrasse 10-12.
Der Aktenzugang ist bei den Ämtern und Behördenstellen der Stadt Heidelberg beantragt, bei denen sich Akten, Aktenteile und Hinweise in diesem Zusammenhang befinden oder befinden könnten wie naheliegend zunächst beim Amt für Liegenschaften, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, Polizeiaktenarchiv, Ordnungsamt, Amt für Baurecht, Amt für Finanzen, Rechtsamt, Rechnungsprüfungsamt, Amt für Wirtschaftsförderung, Denkmalschutzbehörde, Oberbürgermeisteramt - jeweils unter deren damaligen Bezeichnungen, sowie vorbehaltlich des Aktenzugangs bei Ämtern und Stellen der Stadt Heidlberg, in der sich weitere Hinweise zum Informationsbegehren finden könnten.
Kein Aktenzugang ist beantragt beim Stadtarchiv Heidelberg, das bereits mehrfach erklärte zu diesen mehr als 70 Jahre zurückliegenden Vorgängen über keine Akten, Aktenteile oder Hinweise in Bezug auf spezifische Baulichkeiten und Personen zu verfügen.
Mit nachvollziehbar rechtlich begründeten Schwärzungen geschützter Daten bin ich einverstanden, desgleichen mit dem zusätzlichen Verwenden digitalisierter Akten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum10. Februar 2024
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14. März 2024
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