Heidelberg-Hauptstrasse: Genehmigen des Zerstörens einer seit 1972 geschützten historischen Ladenfassade.

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist LIFG in Anspruch genommen:

Informationszugang zu den fachlichen Stellungnahmen der Heidelberger Denkmalschutzbehörde bei dem vom Baurechtsamt der Stadt Heidelberg geforderten oder genehmigten Zerstören des Baudenkmals Hauptstrasse 101 (siehe Denkmalliste Heidelberg sowie Denkmaltopgraphie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg).

Da das Landesamt für Denkmalpflege keine Stellung bezog - das Schutzverfahren einer kunsthistorischen Aussage in Abwägung der Interessen bedarf - kann somit nur eine sich (grundgesetzwidrig in Art. 20 GG) selbst kontrollierende Stellungnahme der zuständigen Abteilung 1.16 der Denkmalschutzbehörde Heidelberg vorliegen. In die Einlassungen und Einwände des hier tätigen Kunsthistorikers - der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert als sog. Techniker - ist hiermit vollständiger Zugang beantragt.

Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden. Übermäßige Kosten enstehen dadurch nicht, da die Akte digitalisiert vorliegt oder vozuliegen hat.

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  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist LIFG in Anspruch genom…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Heidelberg-Hauptstrasse: Genehmigen des Zerstörens einer seit 1972 geschützten historischen Ladenfassade. [#303261]
Datum
15. März 2024 21:53
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist LIFG in Anspruch genommen: Informationszugang zu den fachlichen Stellungnahmen der Heidelberger Denkmalschutzbehörde bei dem vom Baurechtsamt der Stadt Heidelberg geforderten oder genehmigten Zerstören des Baudenkmals Hauptstrasse 101 (siehe Denkmalliste Heidelberg sowie Denkmaltopgraphie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg). Da das Landesamt für Denkmalpflege keine Stellung bezog - das Schutzverfahren einer kunsthistorischen Aussage in Abwägung der Interessen bedarf - kann somit nur eine sich (grundgesetzwidrig in Art. 20 GG) selbst kontrollierende Stellungnahme der zuständigen Abteilung 1.16 der Denkmalschutzbehörde Heidelberg vorliegen. In die Einlassungen und Einwände des hier tätigen Kunsthistorikers - der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert als sog. Techniker - ist hiermit vollständiger Zugang beantragt. Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden. Übermäßige Kosten enstehen dadurch nicht, da die Akte digitalisiert vorliegt oder vozuliegen hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 303261 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303261/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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