Heidelberg-Hauptstrasse: Genehmigen des Zerstörens einer seit 1972 geschützten historischen Ladenfassade.
Hiermit ist LIFG in Anspruch genommen:
Informationszugang zu den fachlichen Stellungnahmen der Heidelberger Denkmalschutzbehörde bei dem vom Baurechtsamt der Stadt Heidelberg geforderten oder genehmigten Zerstören des Baudenkmals Hauptstrasse 101 (siehe Denkmalliste Heidelberg sowie Denkmaltopgraphie Bundesrepublik Deutschland Altstadt Heidelberg).
Da das Landesamt für Denkmalpflege keine Stellung bezog - das Schutzverfahren einer kunsthistorischen Aussage in Abwägung der Interessen bedarf - kann somit nur eine sich (grundgesetzwidrig in Art. 20 GG) selbst kontrollierende Stellungnahme der zuständigen Abteilung 1.16 der Denkmalschutzbehörde Heidelberg vorliegen. In die Einlassungen und Einwände des hier tätigen Kunsthistorikers - der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert als sog. Techniker - ist hiermit vollständiger Zugang beantragt.
Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden. Übermäßige Kosten enstehen dadurch nicht, da die Akte digitalisiert vorliegt oder vozuliegen hat.
Antwort verspätet
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Datum15. März 2024
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17. April 2024
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