Heidelberg: Souveränes Befreien vom Recht per Ausnahme i.A. von Unbekannt.

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Nachdem der Antrag #296743 nicht bearbeitet wurde - mir inzwischen Handlungsempfehlungen seitens BKamt, BMI, BPrA , und AG Heidelberg vorliegen - ist spezifizierter Infozugang beantragt:

Ein geschützter Villengarten (1875) in Sichtachsen des Heidelberger Schlossgartens (google maps: Schloss-Wolfsbrunnenweg 18) ist mittels einer Satzung (GASS) noch weitergehend geschützt und wird derzeit zugunsten eines Appartementhauses überbaut zu Lasten bestehender Schutzinteressen des Gemeinwohls (RNZ 09.10.2019: Terrassenhaus genehmigt) unter möglicherweise Ignorieren von Einwänden des Denkmal-, Natur-, und Landschaftsschutzes, der Beiräte zur GASS, sowie des UNESCO-Welterbegutachtens Heidelberg.

Irgendeine Kontrolle der Verwaltung existiert nicht: Die Bürgervertretung erkennt auch hier reine Verwaltung (Lit. Prodosh Aish: Wie demokratisch ist Kommunalpolitik in Deutschland? 1975). Der Landtag BW hatte in Heidelberg bereits rechtswidriges Baugenehmigen eines Hotels festgestellt, wozu die Stadt HD ebenfalls keinen Info-Zugang gibt (FragDenStaat # 295924).

Das einzige Kontrollinstrument LIFG erkennt die Stadt HD nicht nur nicht an, sondern bei sog. zahllosen (jeweils zwecklosen) Inanspruchnahmen initiiert sie amtsgerichtliche bzw. -ärztliche Betreuung eines vorgeblich verwirrten Querulanten (siehe AG HD: Z4025 XVII 668/22).

Hiermit ist Aktenzugang beansprucht:

1.
Welterbegutachten Heidelberg wie bei der UNESCO eingereicht (67 Seiten plus Appendixes),

2.
Alle Stellungnahmen seitens Denkmal-, Natur, und Umweltämtern bei Stadt HD und Land BW,

3.
Alle Stellungnahmen beider GASS-Beiräte,

4.
Sog. Zumutbarkeitsberechnung hinsichtlich öffentlicher Schutzbelange,

5.
Entscheidungskriterium in der Berechnung,

6.
Dokumentation der Sache vor Zerstörung,

7.
Aktenteil der Genehmigung des sog. Befreiens vom Gemeinwohl Denkmal- und Naturschutz zugunsten eines Tagungshauses per Ausnahme i.A. von Unbekannt,

8.
Aktenteil der nachfolgenden Genehmigung des Befreien vom Baurecht für ein Tagungshaus mit Ändern in Privatwohl (Bauen eines Appartementhauses) per neuerlicher Ausnahme,

9.
Aktenteil des Nachtragsgenehmigungsverfahren im Ändern der Planung,

10.
Name der jeweils unter i.A. anonym genehmigenden Person/en, die laut Rechtsamt in keiner Akte zu ersehen oder zu offenbaren sei/en (handschriftliche Aktennotiz: Name verbergen).

11.
Schriftprotokolle der angeblich rein mündlichen Verwaltung,

12.
Nachvollziehbarkeit der Kosten für Aktenvorlagen, welche die Stadt HD alleine in hier Ziffer 1 mit einem 5-stelligen Betrag berechnet bzw. 4-stelligen unter Vorauszahlen mehrerer Tausend Euro,

13.
Information über den Rechtsweg nach Ausschöpfen aller zumutbaren Suche danach ohne Aufklären seitens Organen der Rechtspflege wie Rechtsamt, Anwälte, Amts- und Landgericht, sowie Bundesverfassungsgericht,

14.
Information über die Gründe, aus denen heraus die Stadt HD Anträge nicht fristgemäß bearbeitet,

15.
Information über das amtliche Aktenzeichen im hiermit vorgelegten Antrag, welches die Koordinierungsstelle für Informationsfreiheit nicht erzwingen könne mit damit offenbarten Vorrecht eines Grundgesetzes der Verwaltung in Art. 33 GG (BMI) gegenüber dem Grundgesetz der Menschen in Art. 1 GG (Literatur: "Der Doppelstaat", Ernst Fraenkel),

jeweils aus folgenden öffentlichen Interessen heraus:

Der zerstörte Garten in auffälliger Hanglage oberhalb des Schlossgartens befindet sich unter Denkmal-, Natur-, und Landschaftsschutz im Zentrum von Welterbeinteresse, Schutzsatzung, sowie des Ortes an dem vor 125 Jahren in Nachfolge der Heidelberger Romantik die Idee des Denkmalschutzes entstand - somit im Zentrum des Interesses § 2 Abs. 1 DSchG BW, zu dessen Aspekten ich berechtigt bin mich zu informieren gemäß EU-Beschluss 2009 mit Anerkennung der Länder Europas inkl. Deutschlands (Art. 25 GG). Da Akten bis 2020 zu digitalisieren waren, besteht kein übermäßiger Aufwand mehr. Mit begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Laut BMI stellt IFG ein Jedermannsrecht mit Anspruch auf Aktenzugang dar - so bestätigt seitens dem BPrA sowie dem BKAmt, wonach die Informationsfreiheit ihren Zweck hinsichtlich fdGO und Völkerrecht erfüllt. Woraus das BKAmt diese Erkenntnis bezieht war im Ergebnis eines IFG-Antrages nicht nachzuvollziehbar: Nach 15 Jahren Tromsö-Konvention liegt in den Akten des BKAmtes dazu nicht mehr vor als eine Notiz (siehe FDS-Antrag # 294572), welche mir nicht-öffentlich übermittelt wurde. Die Erkenntnisse der Bundesregierung zur Informationsfreiheit unterscheiden sich diametral entgegengesetzt von aller praktischen Erfahrung. Aufgrund von Einfachheit in hier Ziffer 15 ist dazu Informationszugang in gesetzlicher Frist erbeten - laut Bürgerbeauftragten Land BW unverzüglich i.S.v. sofort bis 20. April 2024.

Warte auf Antwort

  • Datum
    6. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nachdem der Antrag #296743 nicht …
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Heidelberg: Souveränes Befreien vom Recht per Ausnahme i.A. von Unbekannt. [#305189]
Datum
6. April 2024 00:38
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem der Antrag #296743 nicht bearbeitet wurde - mir inzwischen Handlungsempfehlungen seitens BKamt, BMI, BPrA , und AG Heidelberg vorliegen - ist spezifizierter Infozugang beantragt: Ein geschützter Villengarten (1875) in Sichtachsen des Heidelberger Schlossgartens (google maps: Schloss-Wolfsbrunnenweg 18) ist mittels einer Satzung (GASS) noch weitergehend geschützt und wird derzeit zugunsten eines Appartementhauses überbaut zu Lasten bestehender Schutzinteressen des Gemeinwohls (RNZ 09.10.2019: Terrassenhaus genehmigt) unter möglicherweise Ignorieren von Einwänden des Denkmal-, Natur-, und Landschaftsschutzes, der Beiräte zur GASS, sowie des UNESCO-Welterbegutachtens Heidelberg. Irgendeine Kontrolle der Verwaltung existiert nicht: Die Bürgervertretung erkennt auch hier reine Verwaltung (Lit. Prodosh Aish: Wie demokratisch ist Kommunalpolitik in Deutschland? 1975). Der Landtag BW hatte in Heidelberg bereits rechtswidriges Baugenehmigen eines Hotels festgestellt, wozu die Stadt HD ebenfalls keinen Info-Zugang gibt (FragDenStaat # 295924). Das einzige Kontrollinstrument LIFG erkennt die Stadt HD nicht nur nicht an, sondern bei sog. zahllosen (jeweils zwecklosen) Inanspruchnahmen initiiert sie amtsgerichtliche bzw. -ärztliche Betreuung eines vorgeblich verwirrten Querulanten (siehe AG HD: Z4025 XVII 668/22). Hiermit ist Aktenzugang beansprucht: 1. Welterbegutachten Heidelberg wie bei der UNESCO eingereicht (67 Seiten plus Appendixes), 2. Alle Stellungnahmen seitens Denkmal-, Natur, und Umweltämtern bei Stadt HD und Land BW, 3. Alle Stellungnahmen beider GASS-Beiräte, 4. Sog. Zumutbarkeitsberechnung hinsichtlich öffentlicher Schutzbelange, 5. Entscheidungskriterium in der Berechnung, 6. Dokumentation der Sache vor Zerstörung, 7. Aktenteil der Genehmigung des sog. Befreiens vom Gemeinwohl Denkmal- und Naturschutz zugunsten eines Tagungshauses per Ausnahme i.A. von Unbekannt, 8. Aktenteil der nachfolgenden Genehmigung des Befreien vom Baurecht für ein Tagungshaus mit Ändern in Privatwohl (Bauen eines Appartementhauses) per neuerlicher Ausnahme, 9. Aktenteil des Nachtragsgenehmigungsverfahren im Ändern der Planung, 10. Name der jeweils unter i.A. anonym genehmigenden Person/en, die laut Rechtsamt in keiner Akte zu ersehen oder zu offenbaren sei/en (handschriftliche Aktennotiz: Name verbergen). 11. Schriftprotokolle der angeblich rein mündlichen Verwaltung, 12. Nachvollziehbarkeit der Kosten für Aktenvorlagen, welche die Stadt HD alleine in hier Ziffer 1 mit einem 5-stelligen Betrag berechnet bzw. 4-stelligen unter Vorauszahlen mehrerer Tausend Euro, 13. Information über den Rechtsweg nach Ausschöpfen aller zumutbaren Suche danach ohne Aufklären seitens Organen der Rechtspflege wie Rechtsamt, Anwälte, Amts- und Landgericht, sowie Bundesverfassungsgericht, 14. Information über die Gründe, aus denen heraus die Stadt HD Anträge nicht fristgemäß bearbeitet, 15. Information über das amtliche Aktenzeichen im hiermit vorgelegten Antrag, welches die Koordinierungsstelle für Informationsfreiheit nicht erzwingen könne mit damit offenbarten Vorrecht eines Grundgesetzes der Verwaltung in Art. 33 GG (BMI) gegenüber dem Grundgesetz der Menschen in Art. 1 GG (Literatur: "Der Doppelstaat", Ernst Fraenkel), jeweils aus folgenden öffentlichen Interessen heraus: Der zerstörte Garten in auffälliger Hanglage oberhalb des Schlossgartens befindet sich unter Denkmal-, Natur-, und Landschaftsschutz im Zentrum von Welterbeinteresse, Schutzsatzung, sowie des Ortes an dem vor 125 Jahren in Nachfolge der Heidelberger Romantik die Idee des Denkmalschutzes entstand - somit im Zentrum des Interesses § 2 Abs. 1 DSchG BW, zu dessen Aspekten ich berechtigt bin mich zu informieren gemäß EU-Beschluss 2009 mit Anerkennung der Länder Europas inkl. Deutschlands (Art. 25 GG). Da Akten bis 2020 zu digitalisieren waren, besteht kein übermäßiger Aufwand mehr. Mit begründeten Schwärzungen bin ich einverstanden. Laut BMI stellt IFG ein Jedermannsrecht mit Anspruch auf Aktenzugang dar - so bestätigt seitens dem BPrA sowie dem BKAmt, wonach die Informationsfreiheit ihren Zweck hinsichtlich fdGO und Völkerrecht erfüllt. Woraus das BKAmt diese Erkenntnis bezieht war im Ergebnis eines IFG-Antrages nicht nachzuvollziehbar: Nach 15 Jahren Tromsö-Konvention liegt in den Akten des BKAmtes dazu nicht mehr vor als eine Notiz (siehe FDS-Antrag # 294572), welche mir nicht-öffentlich übermittelt wurde. Die Erkenntnisse der Bundesregierung zur Informationsfreiheit unterscheiden sich diametral entgegengesetzt von aller praktischen Erfahrung. Aufgrund von Einfachheit in hier Ziffer 15 ist dazu Informationszugang in gesetzlicher Frist erbeten - laut Bürgerbeauftragten Land BW unverzüglich i.S.v. sofort bis 20. April 2024.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 305189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305189/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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