Heidelberg: Überbauung eines geschützten historischen Villengartens oberhalb "Schlossgarten Heidelberg"
Für gesetzlich berechtigten Informationszugang gemäß LIFG BW ist hiermit Antrag eingereicht in Bezug auf die Überbauung eines denkmalgeschützten historischen Villengartens (1877) oberhalb des Heidelberger Schlossgartens am "Schloss-Wolfsbrunnenweg 18" (siehe u.a. "google maps street-view": Aktuell fertig gestellte erste beiden Ebenen von angekündigten vier, Rhein-Neckar-Zeitung vom 09.10.2019: "Terrassenhaus genehmigt" mit Abbildung des Bauvorhabens, "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland", "Denkmalliste Heidelberg", "Erhaltungssatzung Stadt Heidelberg GASS", "Beirat zur Gesamtanlagenschutzsatzung Altstadt Heidelberg"):
Zugang
1.
zu allen Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege - auch in Bezug auf die Auswirkung des Terrassenhaus zwischen historischen Villen im Erscheinungsbild des Schlossgartens Heidelberg und dessen Sichtbeziehungen,
2.
zur Fotodokumention der geschützten Sache,
3.
zu den Stellungnahmen des Beirates zur Gesamtanlagenschutzsatzung Heidelberg,
4.
in das Ergebnis der in einem Abwägungsverfahren geforderten "Zumutbarkeitsberechnung" für (nicht-öffentliches) Abwägens von privatem Investoreninteresse der Firma "Best-View" gegenüber dem bestehenden Schutz der Sache im öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG BW).
Im Zusammenhang der Bewerbung der Stadt Heidelberg für Anerkennung zum "UNESCO-Weltkulturerbe" hatte der Beirat zur Schutzssatzung GASS eine Bebauung dieser Gartenanlage am Heidelberger Schloss ausgeschlossen mit der Maximalausnahme eines "Gartensaals" auf der oberen Terrasse und damit Ausschließen jeder weiteren Bebaubarkeit für alle Zukunft, wozu von der Stadt Heidelberg schriftliches Einverständnis erwartet und wohl gegeben wurde.
Die Stadt Heidelberg verweigert Einblick in die Stellungnahmen des vormaligen und aktuellen Beirates, in die der Schutzbehörde Heidelberg, sowie in die des Landesamtes für Denkmalpflege. Das Stadtparlament sah sich laut Anfrage "nicht betroffen" aufgrund des Vollziehens "reiner Verwaltung" in (geheimer) Vertretung des öffentlichen Interesse.
An keiner Stelle in Verfahren und Entscheidung existiert eine Kontrolle der Stadt Heidelberg als Denkmalschutzbehörde i.S. Art. 20 GG - außer seitens dem Land Baden-Württemberg als Amt für Denkmalpflege.
Antwort verspätet
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Datum9. Januar 2024
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13. Februar 2024
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