Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Nachricht in Bezug auf meine Informationsfreiheits-Anträge im Jahre 2024 möchte ich mich bedanken und bitte hiermit zunächst unverzüglich (i.S.v. "sofort" laut Auskunft der Bürgerbeauftragten der Landesregierung auf Anfrage) auch alle VOR 2024 in chronologischer Reihenfolge unverzüglich zu bearbeiten ... und zwar nicht nur die öffentlich bei "FragDenStaat" eingereichten, sondern alle seit Bestehen der gesetzlichen Informationsfreiheit der Koordinierungsstelle bzw. dem Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg vorgelegten.
Bis heute hat die Stadt Heidelberg in keinem einzigen meiner LIFG-Anträge den jeweils beantragten Aktenzugang gegeben - entweder unter Behaupten von Bearbeitungskosten in 4-5 stelligen Höhen ohne Aufzeigen von Nachvollziehbarkeit deren Zustandekommens, unter Behaupten es befände sich zu dem reklamierten Interesse nichts in ihren Akten und somit nichts das eingesehen werden könnte, unter Behaupten die Verwaltung der Stadt Heidelberg hätte sich im jeweiligen Fall rein mündlich (dahingegehend unprotokolliert) vollzogen, unter Hinhalten des Antragstellers bis zum Zeitpunkt in dem die Akten "ordnungsgemäß vernichtet wurden" usw. usw. , sowie in den meisten Fällen ohne Erklären überhaupt nur einer Begründung.
Somit besteht kein Anlass der neuerlichen Einlassung des Rechtsamtes der Stadt Heidelberg vom 22.03.2024 Glauben zu schenken, es oder die Stadt Heidelberg hätte sich in Bezug auf der ihr im Jahre 2024 (und hier insgesamt ebenfalls in den gesetzlichen Fristen versäumten) vorgelegten Anträge nun entschlossen dem Auftrag des Gesetzgebers "bei noch etwas Geduld" zu entsprechen für dann tatsächlichen vollumfänglichen Aktenzugang in den jeweligen Begehren.
Nach aller Erfahrung beträgt die von der Stadt Heidelberg erwartete Geduld bis zu Jahre über alle gesetzlichen Fristen hinausgehend - ohne dass sie dann letztlich Aktenzugang gibt, sondern in der Inanspruchnahme des einfachsten Menschenrechtes Art. 1 GG den Frontalzusammenstoß eines Querlanten erkennt, dessen "wirre Schriftsätze" in zahllosen Info-Begehren das Erfordern amtsärztlicher- oder amtsgerichtlicher Betreuung nahelegen ... wozu sie dem Gericht mündlich viele Hinweise geben könne (alternativ dessen "Ingewahrsamnahme" bei Fortsetzen seines Störens und damit Gefährdens der sog. öffentlichen Verwaltung der Stadt Heidelberg).
Die tatsächlich nicht-öffentliche Verwaltung vollzieht sich jeweils im Auftrag von Personen, deren Namen "sich nicht in unseren Akten befinden" (Auskunft Rechtsamt Heidelberg) bzw. der Heidelberger Verwaltung weder bekannt sein können noch bekannt zu sein haben im Falle von Aktenvermerk "Namen verbergen" (seitens Unbekannt). Der Oberbürgermeister, der keinen Grund haben dürfte sich zu verstecken, teilt auf Anfrage mit: Die Zuständigkeiten im Bau- und Abrissgenehmigen liegen bei den jeweiligen "Fachämtern und anderen Stellen", welche Informationsfreiheitsanträge im Auftrag einer dafür eigens geschaffenen "Koordinierungsstelle" bearbeiten .... einer rein nicht-öffentlichen: Weder ist die Koordnierungsstelle für die Informationsfreiheit im Behördenführer der Stadt Heidelberg veröffentlicht, noch antwortet die Koordinierungsstelle für die Bürgerbeteiligung auf den Vorschlag sie zu veröffentlichen. Der wirre Zustand ist Vorsatz und Methode in Heidelberg.
Im hier vorliegenden Antrag zu "Baudenkmal Hauptpost Heidelberg" (Rohrbacherstrasse 3 sowie Sophienstrasse 8-10) gibt es hinsichtlich meines Informationsbegehrens offensichtlich nichts das sich nicht leicht schwärzen ließe, oder begründbar überhaupt zu schwärzen wäre. Sofern die Stadt Heidelberg das weiterhin behaupten wolle, dann in Kenntnis des Umstandes wonach sie Ihre Akten für leichten Informationszugang seit 2015 zu digitalisieren hatte (nebst entweder Vorwegnahme von Schwärzungen oder leichter Möglichkeit des digitalen Nachschwärzens) - die Fristen auch in dieser Hinsicht möglicherweise versäumte. Einen Grund, aus dem heraus sie dies im gesetzlich erforderlichen Einzelfall nicht nachholen könnte, hat sie niemals erklärt. Der mitgeteilte Umstand, wonach gesetzlich Berechtigte keinen gebührenfreien Zugang haben könnten kann in der Rechtsprüfung keinen Bestand haben im Falle dass eine Behörde ihren Amtspflichten nicht nachgekommen war oder nachkommen möchte.
Das Versäumen oder Ignorieren des Gesetzes seitens der Stadt Heidelberg besteht somit nicht nur beim Baugenehmigen wie bei Aktenzugang möglicherweise festzustellen wäre, sonden bereits im Ignorieren von Grundgesetz und Völkerrecht in der Meinungsfreiheit:
Der EU-Beschluss zur Aktendigitalisierung dient gerade für einfachen gebührenfreien Zugang zu Information in einfachen Sachverhalten wie Information über die Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz oder fotografischen Dokumentation, zu deren Ablichten Recht, Gesetz und Grundgesetz in Art. 1 - 20 GG berechtigen i.S. individueller "Anspruchsberechtigung" (Bundespräsidialamt Steinmeier) als ein "Jedermannrecht" (Homepage Mininisterium Faeser) nach Maßgabe der Trömsö-Konvention, die in Deutschland bereits in Art. 25 GG "ihren Zweck erfüllt" (BKAmt) und gerade deshalb nicht auch noch von Deutschland zu ratifizieren ist nach Dafürhalten der Bundesregierung.
Die Antragstellenden in der Informationsfreiheit sind gegenüber der Stadt Heidelberg berechtigt wie sie gegenüber ihnen verpflichtet ist. Bis wann ist die Koordinierungsstelle für die Informationsfreiheit der Stadt Heidelberg befugt mir Aktenzugang in allen meinen bei ihr anhängigen Anträgen zu geben?
Vielen Dank für Information,
Andreas Zoeltner
(Text- und Fehlerkorrektuen vorbehalten).
Guten Tag,
meine Informationsfreiheitsanfrage „Heidelberg: Zerstörung "Alte Hauptpost" (Baudenkmal Julius Raschdorf 1874).“ vom 19.01.2024 (#297804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
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