Heidelberg: Zugang zur offiziellen nicht-öffentlichen Denkmalliste.

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist selbstständiger Aktenzugang beantragt:

1.
Akuelle offizielle Denkmallliste des Amtes für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg (nicht die des Landes Baden-Württemberg),

2.
Information zu den Bezeichnungen der 500 Bau- und Kunstdenkmale in der Liste des Baurechtsamtes, welche die Stadt Heidelberg zusätzlich als schützenswert betrachtet gegenüber den 2.400 gelisteten des Landes Baden-Württemberg (siehe Denkmalschutzseite Stadt Heidelberg: Projektbeispiele Bauen und Denkmalschutz / LAD Denkmaltopographie Heidelberg). Wikipedia dagegen veröffentlicht 79 Bau- und Kunstdenkmale der Altstadt Heidelberg in einer sog. offiziellen Liste die nicht öffentlich sei. In diese offizielle nicht-öffentliche Liste bestünde rechtsverbindlicher Einblick bei Nachweis eines berechtigten Interesses gegenüber der Unteren Denkmaschutzbehörde bei der Stadt Heidelberg,

3.
Information zu den Bezeichnungen der in der Liste der Stadt Heidelberg sowie der des Landes Baden-Württemberg nicht mehr bestehenden Baudenkmale bzw. der aus diesen Listen gelöschten (beispielsweise Heidelberg Hauptstrasse 101),

4.
Fotodokumentationen der gegenüber der Liste des Landes Baden-Württembergs beim Baurechtsamt Heidelberg zusätzlich gelisteten, sowie aller gelöschten Baudenkmale in allen Listen,

5.
Akten- und Geschäftszeichen der Stadt Heidlberg im hier vorgelegten Antrag in LIFG-gesetzlich unverzüglicher Frist bis 15. Mai. 2024,

aus folgenden Gründen heraus:

Das berechtigte Interesse ergibt sich aus der Informationsfreiheit Europas (Art. 25 GG), die in Deutschland als Vorreiter der Freiheit bereits lange vor Tromsö seit dem Jahre 2005 mittels IFG nach Grundsätzen der fdGO ihren Zweck erfüllt (Auskunft BKAmt Scholz) - so auch in Baden-Württemberg mittels LIFG als ein Jedermannsrecht (Auskunft BMI Faeser) mit Anspruchsberechtigung im unbehinderten Informationszugang (Auskunft BPrA).

Mit erforderlichen Schwärzungen bin ich einverstanden bei Nachweis der rechtlichen Gründe. Zugang ist mit geringstmöglichen Aufwand beansprucht. Die Liste war seit 2022 zu digitalisieren bzw. kann für leichten Informationszugang digitalisiert werden. Sofern die Informationen bei der Stadt Heidelberg rein mündlich vorliegen sollten ist Zugang zu den Schriftprotokollen beansprucht ... sofern diese ordnungs- und fristgemäß vernichtet wurden, dann Zugang zu den digitalisierten Schriftprotokollen der mündlichen Verwaltung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. April 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist selbstständiger Aktenz…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Heidelberg: Zugang zur offiziellen nicht-öffentlichen Denkmalliste. [#306893]
Datum
21. April 2024 00:27
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist selbstständiger Aktenzugang beantragt: 1. Akuelle offizielle Denkmallliste des Amtes für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg (nicht die des Landes Baden-Württemberg), 2. Information zu den Bezeichnungen der 500 Bau- und Kunstdenkmale in der Liste des Baurechtsamtes, welche die Stadt Heidelberg zusätzlich als schützenswert betrachtet gegenüber den 2.400 gelisteten des Landes Baden-Württemberg (siehe Denkmalschutzseite Stadt Heidelberg: Projektbeispiele Bauen und Denkmalschutz / LAD Denkmaltopographie Heidelberg). Wikipedia dagegen veröffentlicht 79 Bau- und Kunstdenkmale der Altstadt Heidelberg in einer sog. offiziellen Liste die nicht öffentlich sei. In diese offizielle nicht-öffentliche Liste bestünde rechtsverbindlicher Einblick bei Nachweis eines berechtigten Interesses gegenüber der Unteren Denkmaschutzbehörde bei der Stadt Heidelberg, 3. Information zu den Bezeichnungen der in der Liste der Stadt Heidelberg sowie der des Landes Baden-Württemberg nicht mehr bestehenden Baudenkmale bzw. der aus diesen Listen gelöschten (beispielsweise Heidelberg Hauptstrasse 101), 4. Fotodokumentationen der gegenüber der Liste des Landes Baden-Württembergs beim Baurechtsamt Heidelberg zusätzlich gelisteten, sowie aller gelöschten Baudenkmale in allen Listen, 5. Akten- und Geschäftszeichen der Stadt Heidlberg im hier vorgelegten Antrag in LIFG-gesetzlich unverzüglicher Frist bis 15. Mai. 2024, aus folgenden Gründen heraus: Das berechtigte Interesse ergibt sich aus der Informationsfreiheit Europas (Art. 25 GG), die in Deutschland als Vorreiter der Freiheit bereits lange vor Tromsö seit dem Jahre 2005 mittels IFG nach Grundsätzen der fdGO ihren Zweck erfüllt (Auskunft BKAmt Scholz) - so auch in Baden-Württemberg mittels LIFG als ein Jedermannsrecht (Auskunft BMI Faeser) mit Anspruchsberechtigung im unbehinderten Informationszugang (Auskunft BPrA). Mit erforderlichen Schwärzungen bin ich einverstanden bei Nachweis der rechtlichen Gründe. Zugang ist mit geringstmöglichen Aufwand beansprucht. Die Liste war seit 2022 zu digitalisieren bzw. kann für leichten Informationszugang digitalisiert werden. Sofern die Informationen bei der Stadt Heidelberg rein mündlich vorliegen sollten ist Zugang zu den Schriftprotokollen beansprucht ... sofern diese ordnungs- und fristgemäß vernichtet wurden, dann Zugang zu den digitalisierten Schriftprotokollen der mündlichen Verwaltung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 306893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306893/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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