Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eigentum

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir mit, ob die geplanten Vorgaben zum heizen mit erneuerbaren Energien auch für gewerbliche Immobilien und, insbesondere, für Immobilien in öffentlichem Besitz gelten sollen. Zu den öffentlichen Gebäuden zähle ich z.B. Haftanstalten, allgemeine Verwaltungsgebäude (Kommunal, Länder, Bund), Schulen, Kasernen, Gerichts- und Polizeigebäude usw.
Teilen Sie mir bitte ebenfalls mit, wer für die Umsetzung der Pläne zuständig sein wird, welche Heizarten dort eingesetzt werden sollen und mit welchen Kosten Sie für diesen gesamten öffentlichen Immobilenbestand rechnen.
Ich gehe davon aus, dass die Regeln für Neubauten grundsätzlich gelten, mich interessiert jedoch vor allen Dingen die Umsetzung bei Bestandsimmobilien.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    5. Mai 2023
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Erwin Heinze
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Erwin Heinze
Betreff
Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eigentum [#274702]
Datum
3. April 2023 10:46
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, ob die geplanten Vorgaben zum heizen mit erneuerbaren Energien auch für gewerbliche Immobilien und, insbesondere, für Immobilien in öffentlichem Besitz gelten sollen. Zu den öffentlichen Gebäuden zähle ich z.B. Haftanstalten, allgemeine Verwaltungsgebäude (Kommunal, Länder, Bund), Schulen, Kasernen, Gerichts- und Polizeigebäude usw. Teilen Sie mir bitte ebenfalls mit, wer für die Umsetzung der Pläne zuständig sein wird, welche Heizarten dort eingesetzt werden sollen und mit welchen Kosten Sie für diesen gesamten öffentlichen Immobilenbestand rechnen. Ich gehe davon aus, dass die Regeln für Neubauten grundsätzlich gelten, mich interessiert jedoch vor allen Dingen die Umsetzung bei Bestandsimmobilien.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Erwin Heinze Anfragenr: 274702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274702/ Postanschrift Erwin Heinze << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Erwin Heinze
Erwin Heinze
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eig…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Erwin Heinze
Betreff
AW: Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eigentum [#274702]
Datum
5. Mai 2023 08:35
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eigentum“ vom 03.04.2023 (#274702) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Erwin Heinze

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Heinze, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03. April 2023 und Ihre Erinnerung vom 05. Mai 202…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Heizen von Bestandsimmobilien in gewerblichem und öffentlichem Eigentum [#274702]
Datum
12. Mai 2023 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Heinze, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03. April 2023 und Ihre Erinnerung vom 05. Mai 2023. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ob die geplanten Vorgaben zum Heizen mit erneuerbaren Energien auch für gewerbliche Immobilien und Immobilien im öffentlichem Besitz gelten sollen. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinn des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt: Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf das Erneuerbare Heizen eingeleitet. Denn wir müssen bereits heute die richtigen Weichen stellen um einen klimaneutralen Gebäudebestand bis spätestens 2045 zu erreichen. Der Gebäudebestand umfasst sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude und Neubauten genauso wie Bestandsgebäude. Insofern sind auch grundsätzlich gewerblich bzw. öffentlich genutzte Gebäude von den Regelungen des GEG betroffen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des GEG liegt beim Verantwortlichen, welcher in der Regel der Eigentümer oder der Bauherr ist. Dieser trifft auf Grundlage der nach GEG zulässigen Erfüllungsoptionen auch die Entscheidung, welche Heizungsart in welchem Gebäude künftig eingesetzt werden wird. Entsprechend werden auch die Kosten variieren. Diese und weitergehende Informationen können Sie auch den umfassenden Dokumenten (z.B. Pressemitteilungen, FAQ und v.a. dem Gesetzentwurf) entnehmen, die das BMWK auf seiner Webseite online gestellt hat. Sollten Sie eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen