Heizungsgesetz

Bis zu welchem Stichtag soll eine Gasheizung noch durch eine Gasheizung austauschbar sein.
Grundlage der Fragestellung ist das neue „Heiungsgesetz“, zu dem sich die Ampelparteien am 27.6.2023 verständigt haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Juni 2023
  • Frist
    1. August 2023
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Rainer Junge
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis zu welchem Stichtag soll eine Gas…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Rainer Junge
Betreff
Heizungsgesetz [#282665]
Datum
28. Juni 2023 11:12
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis zu welchem Stichtag soll eine Gasheizung noch durch eine Gasheizung austauschbar sein. Grundlage der Fragestellung ist das neue „Heiungsgesetz“, zu dem sich die Ampelparteien am 27.6.2023 verständigt haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Junge Anfragenr: 282665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282665/ Postanschrift Rainer Junge << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Junge

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Junge, haben Sie vielen Dank für Ihr e Anfrage vom 28. Juni 2023. Sie fragen unter Berufung …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Heizungsgesetz
Datum
11. Juli 2023 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Junge, haben Sie vielen Dank für Ihr e Anfrage vom 28. Juni 2023. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinn des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Eine rechtssichere Antwort auf Ihre Frage ist derzeit nicht möglich, da die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom Bundestag noch nicht abschließend beraten wurde. Nach dem von den Koalitionsfraktionen beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. Bundestags-Drucksache 20/7619) ist keine Stichtagregelung für den Ersatz einer Gasheizung durch eine Gasheizung vorgesehen. Vielmehr können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie auf den Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar sind. Sollte nach Abschluss der örtlichen Wärmeplanung kein Anschluss an ein Wasserstoffnetz möglich sein, müssen die eingebauten Gasheizungen ab 2029 schrittweise einen bestimmten Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen, um so den Vorgaben für den Umstieg auf Erneuerbare Energien nachzukommen. Die in der Beschlussempfehlung vorgesehenen Anteile betragen ab dem Jahr 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und gegebenenfalls aus oben genannten Gründen abzulehnen wäre. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen