Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift Urt. Amtsgericht Bernau RiAG Müller aus 2001 oder 2002 Az. unbekannt, wg. § 86a StGB, gegen unbekannt: zehn Arbeitsstunden, Moscheebesuch, »interkulturelles Mittagessen«

Entsch. d. AG Bernau (RiAG A. Müller), Az. unbekannt, wegen § 86a StGB zu:

https://www.spiegel.de/politik/doener-fuer-die-delinquentin-a-c26738f7-0002-0001-0000-000021542046
https://www.tagesspiegel.de/berlin/es-bringt-nichts-skinheads-die-glatze-zu-streicheln-1861984.html
https://www.strafakte.de/jugendstrafrecht/zur-strafe-doener-essen/#:~:text=Der%20Jugendrichter%20Andreas%20M%C3%BCller%20ist,oft%20ein%20Schlag%20ins%20Gesicht.

Anspruch folgt aus Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG, Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 II, III GG, Justizgewährleistungspflicht in Art. 2 Abs. I i.V.m. 20 Abs. III GG und aus Demokratieprinzip, Art. 20 I GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich eine verfassungsrechtl. fundierte Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Gerichtl. Entsch. konkretisieren gesetz. Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Diese Publikationspflicht findet ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen, geht aber über diesen hinaus. Sie erfasst alle Entsch., an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, jedenfalls soweit diese veröffentlichungswürdig sind. Maßgeblich sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Das öffentliche Interesse ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit als gegeben anzusehen (vgl. BeckRS 2020, 4781 Rn. 28). Mit der Veröffentlichungspflicht von Entscheidungsabschriften korrespondiert das Recht auf deren Übersendung (vgl. NJW 2002, 838). Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung besteht, sofern ein öffentl. Interesse nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Als Indiz für das Bestehen eines öffentl. Interesses an Veröffentlichung der Entsch. wird die mediale Berichterstattung angesehen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1778)). Außerdem ist das Erfordernis des öffentl. Interesses erfüllt, sobald eine gerichtl. Entsch. angefordert wird (vgl. Albrecht, CR 1998, 373 (374)). Auch das OLG München hat diesen Standpunkt eingenommen (vgl. GRUR-RS 2020, 20497 Rn. 5). An einer Veröffentl. des vorliegenden Urt. besteht aufgrund der umfassenden Behandlung des Falles in den Medien, sowie wegen des im vorliegenden Schriftsatz geäußerten Begehrens ein öffentl. Interesse und folglich eine Veröffentlichungspflicht/ein Recht auf Zusendung einer Abschrift. Die Veröffentl. gerichtl. Entsch. ist mit der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbar (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Gesetzl. Regelungen werden durch gerichtl. Entscheidungen konkret umgesetzt. Allein deshalb ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777). Vorliegend wurden strafrechtl. Normen durch ein Urt. konkretisiert. Ein öffentl. Interesse ist gegeben. Die Veröffentlichungspflicht folgt aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen aus § 169 GVG und aus dem allg. geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Dem Publizitätsgebot staatl. Handelns dienen sowohl die Vorschriften des GVG als auch des Art. 6 I MRK, die grunds. ein öffentl. Gerichtsverfahren fordern (vgl. NJW 1990, 2570). Der Anspr. ergibt sich auch aus der Informationsfreiheit gem. Art. 5 I S. 1 Var. 3 GG. Nach BVerfG-Rspr- ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet, wenn eine im staatl. Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtl. Vorgaben zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2017, 1 BvR 1978/13 - Rn. 20). Veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen sind aufgrund der amtl. Publikationspflicht Art. 20 III GG zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt. Das Übersendungsersuchen eines unbeteiligten Dritten ist auch kein Akteneinsichtantrag gem. §§ 475 StPO (vgl. GRUR 1991, 841; NJW 1990, 2570). In Widerspruch zu BGH NJW 2017, 1819 nimmt dies der BGH in seinem Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 5 AR (Vs) 112/17 an. Wegen des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung muss die dortige Argumentation auch für strafprozessuale Gerichtsentscheidungen zu gelten. Hilfsweise stütze ich den Antrag auf Art. 39 BayDSG. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollten Gebühren anfallen, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand ohne Gebührenpflicht. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich, an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und danke Ihnen für Ihre Mühe.
MfG

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG<< Antragsteller:in >>…
An Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift Urt. Amtsgericht Bernau RiAG Müller aus 2001 oder 2002 Az. unbekannt, wg. § 86a StGB, gegen unbekannt: zehn Arbeitsstunden, Moscheebesuch, »interkulturelles Mittagessen« [#272394]
Datum
8. März 2023 12:08
An
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entsch. d. AG Bernau (RiAG A. Müller), Az. unbekannt, wegen § 86a StGB zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> https://www.spiegel.de/politik/doener-fuer-die-delinquentin-a-c26738f7-0002-0001-0000-000021542046<< Antragsteller:in >> https://www.tagesspiegel.de/berlin/es-bringt-nichts-skinheads-die-glatze-zu-streicheln-1861984.html << Antragsteller:in >> https://www.strafakte.de/jugendstrafrecht/zur-strafe-doener-essen/#:~:text=Der%20Jugendrichter%20Andreas%20M%C3%BCller%20ist,oft%20ein%20Schlag%20ins%20Gesicht.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anspruch folgt aus Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG, Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 II, III GG, Justizgewährleistungspflicht in Art. 2 Abs. I i.V.m. 20 Abs. III GG und aus Demokratieprinzip, Art. 20 I GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich eine verfassungsrechtl. fundierte Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Gerichtl. Entsch. konkretisieren gesetz. Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Diese Publikationspflicht findet ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen, geht aber über diesen hinaus. Sie erfasst alle Entsch., an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, jedenfalls soweit diese veröffentlichungswürdig sind. Maßgeblich sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Das öffentliche Interesse ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit als gegeben anzusehen (vgl. BeckRS 2020, 4781 Rn. 28). Mit der Veröffentlichungspflicht von Entscheidungsabschriften korrespondiert das Recht auf deren Übersendung (vgl. NJW 2002, 838). Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung besteht, sofern ein öffentl. Interesse nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Als Indiz für das Bestehen eines öffentl. Interesses an Veröffentlichung der Entsch. wird die mediale Berichterstattung angesehen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1778)). Außerdem ist das Erfordernis des öffentl. Interesses erfüllt, sobald eine gerichtl. Entsch. angefordert wird (vgl. Albrecht, CR 1998, 373 (374)). Auch das OLG München hat diesen Standpunkt eingenommen (vgl. GRUR-RS 2020, 20497 Rn. 5). An einer Veröffentl. des vorliegenden Urt. besteht aufgrund der umfassenden Behandlung des Falles in den Medien, sowie wegen des im vorliegenden Schriftsatz geäußerten Begehrens ein öffentl. Interesse und folglich eine Veröffentlichungspflicht/ein Recht auf Zusendung einer Abschrift. Die Veröffentl. gerichtl. Entsch. ist mit der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbar (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Gesetzl. Regelungen werden durch gerichtl. Entscheidungen konkret umgesetzt. Allein deshalb ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777). Vorliegend wurden strafrechtl. Normen durch ein Urt. konkretisiert. Ein öffentl. Interesse ist gegeben. Die Veröffentlichungspflicht folgt aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen aus § 169 GVG und aus dem allg. geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Dem Publizitätsgebot staatl. Handelns dienen sowohl die Vorschriften des GVG als auch des Art. 6 I MRK, die grunds. ein öffentl. Gerichtsverfahren fordern (vgl. NJW 1990, 2570). Der Anspr. ergibt sich auch aus der Informationsfreiheit gem. Art. 5 I S. 1 Var. 3 GG. Nach BVerfG-Rspr- ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet, wenn eine im staatl. Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtl. Vorgaben zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2017, 1 BvR 1978/13 - Rn. 20). Veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen sind aufgrund der amtl. Publikationspflicht Art. 20 III GG zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt. Das Übersendungsersuchen eines unbeteiligten Dritten ist auch kein Akteneinsichtantrag gem. §§ 475 StPO (vgl. GRUR 1991, 841; NJW 1990, 2570). In Widerspruch zu BGH NJW 2017, 1819 nimmt dies der BGH in seinem Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 5 AR (Vs) 112/17 an. Wegen des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung muss die dortige Argumentation auch für strafprozessuale Gerichtsentscheidungen zu gelten. Hilfsweise stütze ich den Antrag auf Art. 39 BayDSG. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollten Gebühren anfallen, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand ohne Gebührenpflicht. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich, an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> MfG Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.<< Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272394/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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