Herrenlose Grundstücke &Immobilien

Führen sie Listen über Herrenlose Grundstücke oder Immobilien?
Wenn ja bitte schicken sie mir diese zu.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fü…
An Kommunalverwaltung Warendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herrenlose Grundstücke &Immobilien [#280519]
Datum
5. Juni 2023 16:37
An
Kommunalverwaltung Warendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Führen sie Listen über Herrenlose Grundstücke oder Immobilien? Wenn ja bitte schicken sie mir diese zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280519/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Warendorf
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage per Mail ist bei der Stadt Warendorf am 05.06.2023 eingegang…
Von
Kommunalverwaltung Warendorf
Betreff
AW: Herrenlose Grundstücke &Immobilien [#280519]
Datum
6. Juni 2023 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage per Mail ist bei der Stadt Warendorf am 05.06.2023 eingegangen und wurde dem Team Liegenschaften zur Beantwortung weitergeleitet. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Bei der Stadt Warendorf werden keine Listen über herrenlose Grundstücke oder Immobilien geführt. Zuständig für herrenlose Grundstücke sind in NRW u.a. die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten. Hintergrund ist, dass dazu die Besitzaufgabe/ Dereliktion (nach §§ 928, 959 BGB) erforderlich ist. Eine Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Die Erklärung ist gem. § 29 Grundbuchordnung (GBO) abzugeben (§ 928 I BGB). In diesem Fall ist der Fiskus befugt, sich das herrenlose Grundstück anzueignen. Der Fiskus hat durch sein Aneignungsrecht eine Anwartschaft auf das Grundstück erworben. Der Fiskus kann aber auf dieses Aneignungsrecht aus § 928 II BGB verzichten. Den Fiskus vertritt in NRW der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW, Hohenzollernring 80, 48145 Münster. Im Rahmen einer Anfrage aus 2019 gab es in Warendorf keine verzeichneten "herrenlose" Grundstücke. Anwartschaften haben 2019 keine bestanden. Ich bitte Sie, Ihre Anfrage zu den herrenlosen Grundstücken an das Amtsgericht Warendorf, Grundbuchamt, Dr.-Leve-Straße 22, 48231 Warendorf zu senden. Eine Weiterleitung Ihrer Email an das Amtsgericht ist leider nicht möglich, da dieses Gericht ausschließlich auf dem Postweg zu erreichen ist (auch für uns als Kommune). Mit freundlichem Gruß