Herrenlose Grundstücke oder Immobilien

Aufstellung aller herrenloser Grundstücke bzw. Flächen und Immobilien,bei welchen, seitens der Kommunalverwaltung Königswinter auf das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB verzichtet wurde.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    9. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Au…
An Kommunalverwaltung Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herrenlose Grundstücke oder Immobilien [#302569]
Datum
9. März 2024 17:41
An
Kommunalverwaltung Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufstellung aller herrenloser Grundstücke bzw. Flächen und Immobilien,bei welchen, seitens der Kommunalverwaltung Königswinter auf das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB verzichtet wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302569/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Aachen
Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke und Immobil…
Von
Kommunalverwaltung Aachen
Betreff
Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke und Immobilien
Datum
11. März 2024 19:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Auskunftsbegehren ist bei der Stadt Aachen eingegangen und wurde mir aufgrund der zentralen Zuständigkeit des Fachbereichs Recht für Anfragen nach dem IFG NRW zuständigkeitshalber weitergeleitet. Da sich Ihre Anfrage auf Angelegenheiten der Stadt Königswinter bezieht, möchte ich Sie bitten, Ihre Anfrage erneut über fragdenstaat.de an die zuständige Kommune zu richten. Somit ist eine entsprechende Weiterleitung Ihrer Anfrage sichergestellt. Sofern sich Ihre Anfrage auf die Kommunalverwaltung der Stadt Aachen bezieht, möchte ich Sie um ergänzende Erläuterungen bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke und Imm…
An Kommunalverwaltung Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke und Immobilien [#302569]
Datum
11. März 2024 21:31
An
Kommunalverwaltung Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Entschuldigen Sie bitte.. Ich Bitte um Aufstellung aller herrenloser Grundstücke bzw. Flächen und Immobilien,bei welchen, seitens der Kommunalverwaltung Aachen auf das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB verzichtet wurde. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302569/

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Kommunalverwaltung Aachen
Antw: AW: Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke u…
Von
Kommunalverwaltung Aachen
Betreff
Antw: AW: Ihr Auskunftsbegehren nach §§ 4, 5 IFG NRW mit E-Mail vom 09.03.24; Aufstellung herrenlose Grundstücke und Immobilien [#302569]
Datum
19. März 2024 16:40
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Auskunftsbegehren wurde im Fachbereich Recht unter dem Aktenzeichen D 330-24 geführt und bearbeitet. Sie bitten um die Übersendung einer Aufstellung aller herrenlosen Grundstücke bzw. Flächen und Immobilien, bei welchen seitens der Kommunalverwaltung Aachen auf das Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet wurde. Nach § 928 Abs. 1 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Gemäß § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Aneignungsberechtigt ist entsprechend Abs. 2 somit das Bundesland NRW. Dem Land Nordrhein-Westfalen steht gemäß § 928 BGB nur ein Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken zu. Dieses Aneignungsrecht zum Erwerb des Eigentums übt laut den Informationen im Internet der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) für das Land aus (Hintergrundinformationen: Das Immobilienunternehmen des Landes NRW ( https://www.blb.nrw.de/presse/hintergrundinformationen#jsAccordionContent-38) ). Ich hoffe, Ihnen mit den Informationen weitergeholfen zu haben. Andernfalls möchte ich Sie um ergänzende Erläuterungen zu Ihrer Anfrage bitten. Mit freundlichen Grüßen