Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Amtliche Informationen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) hierzu nicht vor. Das Robert Koch-Institut verfügt derzeit über keine Zahlen, wie viele Personen inzwischen nach einer 1. Impfung mit AstraZeneca mit einem mRNA Impfstoff geimpft wurden. Bitte beachten Sie, dass für Fragen rund um die Themen Impfstoffzulassung, - sicherheit und -nebenreaktionen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist, an welches Sie sich mit Ihrer Anfrage wenden könnten. In dem vorletzten vom PEI veröffentlichten Sicherheitsbericht, Stand vom 02.04.2021 (
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa...), finden sich auf Seiten 3 und 4 die folgenden Ausführungen:
"Bislang liegen keine Daten zum Risiko bei der Zweitimpfung vor. Hinsichtlich der zweiten Impfstoffdosis für jüngere Personen, die bereits eine erste Dosis Vaxzevriaerhalten haben, gibt es noch keine wissenschaftliche Evidenz zur Sicherheit Und Wirksamkeit einer heterologen Impfserie. "
Ausführliche Informationen rund um die Empfehlung der heterologe Impfung durch die Ständige Impfkommission finden Sie unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Weitere Informationen zur COVID-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission finden Sie im FAQ unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Die aktuellste Empfehlung der Ständigen Impfkommission wurde durch das RKI zum Download bereit gestellt unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen