Heterologes Impfschema

Anfrage an: Robert Koch-Institut

wie viele Personen wurden inzwischen nach einer 1. Impfung mit AstraZeneca mit einem mRNA Impfstoff geimpft und wie sind die Erfahrungen bislang bzgl. der Verträglichkeit/der Impfreaktionen?
Vielen Dank im Voraus.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie viele Personen wurden …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Heterologes Impfschema [#219797]
Datum
4. Mai 2021 20:13
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie viele Personen wurden inzwischen nach einer 1. Impfung mit AstraZeneca mit einem mRNA Impfstoff geimpft und wie sind die Erfahrungen bislang bzgl. der Verträglichkeit/der Impfreaktionen? Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219797/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.05.2021
Datum
5. Mai 2021 12:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0206. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.05.2021 [Az. 2021-206] Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.05.2021 [Az. 2021-206]
Datum
14. Mai 2021 17:50
Status
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Amtliche Informationen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) hierzu nicht vor. Das Robert Koch-Institut verfügt derzeit über keine Zahlen, wie viele Personen inzwischen nach einer 1. Impfung mit AstraZeneca mit einem mRNA Impfstoff geimpft wurden. Bitte beachten Sie, dass für Fragen rund um die Themen Impfstoffzulassung, - sicherheit und -nebenreaktionen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist, an welches Sie sich mit Ihrer Anfrage wenden könnten. In dem vorletzten vom PEI veröffentlichten Sicherheitsbericht, Stand vom 02.04.2021 (https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa...), finden sich auf Seiten 3 und 4 die folgenden Ausführungen: "Bislang liegen keine Daten zum Risiko bei der Zweitimpfung vor. Hinsichtlich der zweiten Impfstoffdosis für jüngere Personen, die bereits eine erste Dosis Vaxzevriaerhalten haben, gibt es noch keine wissenschaftliche Evidenz zur Sicherheit Und Wirksamkeit einer heterologen Impfserie. " Ausführliche Informationen rund um die Empfehlung der heterologe Impfung durch die Ständige Impfkommission finden Sie unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Weitere Informationen zur COVID-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission finden Sie im FAQ unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Die aktuellste Empfehlung der Ständigen Impfkommission wurde durch das RKI zum Download bereit gestellt unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen